[9] Gegen beide Urteile richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte – gemeinsam inhaltsgleich ausgeführte – Antrag des Verurteilten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Diesem kommt keine Berechtigung zu. Gegen beide Urteile richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK gestützte – gemeinsam inhaltsgleich ausgeführte – Antrag des Verurteilten und der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO im erweiterten Anwendungsbereich. Diesem kommt keine Berechtigung zu.
[10] Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien richtet, ist er gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die die Erneuerungswerber mit Berufung anfechten können, unzulässig sind (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]). Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien richtet, ist er gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die die Erneuerungswerber mit Berufung anfechten können, unzulässig sind vergleiche Artikel 35, Absatz eins, MRK; RIS-Justiz RS0124739 [T4]).
[11] Auch dem gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht gerichteten Antrag kommt keine Berechtigung zu.
[12] Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle bezogen auf die Anrufung dieses Gerichtshofs normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und Artikel 35, MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394).
[13] Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel (Z 5) aufzeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen (Z 5a) zu wecken vermag – seiner Argumentation die Sachverhaltsannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 84). Da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufzeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen (Ziffer 5 a,) zu wecken vermag – seiner Argumentation die Sachverhaltsannahmen der bekämpften Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 84).
[14] Diese Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Feststellungen sind auch beim Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung (insbesondere im Bereich der Mediengerichtsbarkeit) von Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0123504 [T1]; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 85). Diese Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Feststellungen sind auch beim Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung (insbesondere im Bereich der Mediengerichtsbarkeit) von Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0123504 [T1]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 85).
[15] Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet somit nicht die Überprüfung einer Rechtssache nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3]). Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet somit nicht die Überprüfung einer Rechtssache nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vergleiche RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3]).
[16] Den dargestellten Erfordernissen wird das gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Vorbringen nicht gerecht.
[17] Der Erneuerungsantrag reklamiert mit Blick auf die „satirische Grundkonzeption“ des inkriminierten Artikels erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu dessen Sinngehalt (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) und behauptet zudem, die auf das Handeln des Privatanklägers bezogenen Textpassagen wären als Werturteil vom Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst und damit nicht tatbestandsmäßig iSd § 111 Abs 1 und 2 StGB. Der Erneuerungsantrag reklamiert mit Blick auf die „satirische Grundkonzeption“ des inkriminierten Artikels erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu dessen Sinngehalt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) und behauptet zudem, die auf das Handeln des Privatanklägers bezogenen Textpassagen wären als Werturteil vom Schutzbereich des Artikel 10, Absatz eins, MRK auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst und damit nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB.
[18] Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK ist dann gegeben, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum in willkürlicher Weise überschritten haben (RIS-Justiz RS0134417; zur freien Meinungsäußerung iZm der Presse vgl RIS-Justiz RS0123667; EGMR 2. 5. 2000, 26132/95, Bergens Tidende/Norwegen; zur Abwägung mit dem durch Art 8 MRK geschützten guten Ruf vgl EGMR 15. 11. 2007, 12556/03, Pfeifer/Österreich). Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK ist dann gegeben, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum in willkürlicher Weise überschritten haben (RIS-Justiz RS0134417; zur freien Meinungsäußerung iZm der Presse vergleiche RIS-Justiz RS0123667; EGMR 2. 5. 2000, 26132/95, Bergens Tidende/Norwegen; zur Abwägung mit dem durch Artikel 8, MRK geschützten guten Ruf vergleiche EGMR 15. 11. 2007, 12556/03, Pfeifer/Österreich).
[19] Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textpassage ist – als Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588) – aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet unter Berücksichtigung dessen Vor- und Begleitwissens, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist (15 Os 114/24i, 158/24k [Rz 16]). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens (RIS-Justiz RS0092588 [T35, T36, T39], RS0123503). Der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textpassage ist – als Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588) – aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet unter Berücksichtigung dessen Vor- und Begleitwissens, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist (15 Os 114/24i, 158/24k [Rz 16]). Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens (RIS-Justiz RS0092588 [T35, T36, T39], RS0123503).
[20] Fallbezogen legte das Berufungsgericht – unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Erstgerichts (US 17 ff, 23 f) – anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien (vgl US 15) mit ausführlicher Begründung und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten des Angeklagten und der Antragsgegnerin sowie mit Blick auf den Gesamtzusammenhang, den Wortlaut und den situativen Kontext der inkriminierten Textpassagen unter expliziter Berücksichtigung der Besonderheiten satirischer Äußerungen den vom Erstgericht ermittelten Bedeutungsinhalt zugrunde (US 16 ff; vgl EGMR 22. 2. 2007, 5266/03, Nikowitz und Verlagsgruppe NEWS GmbH/Österreich). Fallbezogen legte das Berufungsgericht – unter Verweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Erstgerichts (US 17 ff, 23 f) – anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien vergleiche US 15) mit ausführlicher Begründung und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten des Angeklagten und der Antragsgegnerin sowie mit Blick auf den Gesamtzusammenhang, den Wortlaut und den situativen Kontext der inkriminierten Textpassagen unter expliziter Berücksichtigung der Besonderheiten satirischer Äußerungen den vom Erstgericht ermittelten Bedeutungsinhalt zugrunde (US 16 ff; vergleiche EGMR 22. 2. 2007, 5266/03, Nikowitz und Verlagsgruppe NEWS GmbH/Österreich).
[21] Indem der Erneuerungsantrag dazu bloß eigenständige Überlegungen anstellt und insbesondere behauptet, die im Artikel verwendeten „Kernbegriffe“ („und sonst nichts“, „rätselhafte Untätigkeit“, „Arbeitsverweigerung“) wären im Rahmen ihres satirischen Bedeutungsfeldes zu interpretieren, weshalb der Aussagekern in einer pointierten, politischen Bewertung einer unzureichenden amtlichen Reaktion auf übergebenes Beweismaterial und nicht in der Behauptung bewusst und gezielt unterlassener Pflichtausübung bestehe, zeigt er – aus den Akten abgeleitete – erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Z 5a) nicht auf, sondern bekämpft bloß die Sachverhaltskonstatierungen des Berufungsgerichts nach Art einer Schuldberufung. Solcherart verfehlt er die prozessförmige Ausführung des geltend gemachten Rechtsbehelfs (RIS-Justiz RS0125393). Indem der Erneuerungsantrag dazu bloß eigenständige Überlegungen anstellt und insbesondere behauptet, die im Artikel verwendeten „Kernbegriffe“ („und sonst nichts“, „rätselhafte Untätigkeit“, „Arbeitsverweigerung“) wären im Rahmen ihres satirischen Bedeutungsfeldes zu interpretieren, weshalb der Aussagekern in einer pointierten, politischen Bewertung einer unzureichenden amtlichen Reaktion auf übergebenes Beweismaterial und nicht in der Behauptung bewusst und gezielt unterlassener Pflichtausübung bestehe, zeigt er – aus den Akten abgeleitete – erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,) nicht auf, sondern bekämpft bloß die Sachverhaltskonstatierungen des Berufungsgerichts nach Art einer Schuldberufung. Solcherart verfehlt er die prozessförmige Ausführung des geltend gemachten Rechtsbehelfs (RIS-Justiz RS0125393).
[22] Gleiches gilt, soweit er unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz für den Verurteilten und die Antragsgegnerin günstigere Feststellungen zum Sinngehalt der inkriminierten Äußerung fordert (RIS-Justiz RS0102162). Darüber hinaus ist der angesprochene Grundsatz hier in Ermangelung des Vorliegens von Zweifel von vornherein ohne Relevanz (Schmoller, WK-StPO § 14 Rz 42, 69; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0123503 [T5]; Rami in WK2 MedienG Nach Präambel Rz 1/8). Gleiches gilt, soweit er unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz für den Verurteilten und die Antragsgegnerin günstigere Feststellungen zum Sinngehalt der inkriminierten Äußerung fordert (RIS-Justiz RS0102162). Darüber hinaus ist der angesprochene Grundsatz hier in Ermangelung des Vorliegens von Zweifel von vornherein ohne Relevanz (Schmoller, WK-StPO Paragraph 14, Rz 42, 69; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0123503 [T5]; Rami in WK2 MedienG Nach Präambel Rz 1/8).
[23] Indem die Erneuerungswerber gesamthaft mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zum Bedeutungsinhalt der Passage zuvor bezeichnete Urteilsfeststellungen dazu infrage stellen, verfehlen sie solcherart – auch unter Berücksichtigung der in medienrechtlichen Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht als niedrig anzusetzenden Erheblichkeitsschwelle (RIS-Justiz RS0123504) – den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs (vgl RIS-Justiz RS0125393). Indem die Erneuerungswerber gesamthaft mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zum Bedeutungsinhalt der Passage zuvor bezeichnete Urteilsfeststellungen dazu infrage stellen, verfehlen sie solcherart – auch unter Berücksichtigung der in medienrechtlichen Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht als niedrig anzusetzenden Erheblichkeitsschwelle (RIS-Justiz RS0123504) – den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs vergleiche RIS-Justiz RS0125393).
[24] Auch soweit der Antrag die Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB bestreitet, verfehlt er den Bezugspunkt. Die Behauptung des Vorliegens eines bloßen Werturteils anstelle einer Tatsachenfeststellung geht nicht von den gegenteiligen Urteilsannahmen des Berufungsgerichts aus (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Auch soweit der Antrag die Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB bestreitet, verfehlt er den Bezugspunkt. Die Behauptung des Vorliegens eines bloßen Werturteils anstelle einer Tatsachenfeststellung geht nicht von den gegenteiligen Urteilsannahmen des Berufungsgerichts aus (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[25] Unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen fallen nicht in den Schutzbereich des Art 10 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0075601, RS0107915, RS0032201; EGMR 26. 4. 1995, 15974/90, Prager/Österreich; EGMR 17. 1. 2023, 8964/18, Axel Springer SE/Deutschland; Rami in WK2 MedienG Nach Präambel Rz 10 mwN). Unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen fallen nicht in den Schutzbereich des Artikel 10, Absatz eins, MRK (RIS-Justiz RS0075601, RS0107915, RS0032201; EGMR 26. 4. 1995, 15974/90, Prager/Österreich; EGMR 17. 1. 2023, 8964/18, Axel Springer SE/Deutschland; Rami in WK2 MedienG Nach Präambel Rz 10 mwN).
[26] Letztlich lässt – dem Antragsvorbringen zuwider – weder die vom Oberlandesgericht ausgesprochene (teilbedingt nachgesehene) Geldstrafe von 100 Tagessätzen noch der mit jeweils 5.000 Euro bestimmte Entschädigungsbetrag eine – einen chilling-effect befürchten lassende – Unverhältnismäßigkeit erkennen.
[27] Weshalb die in § 34 Abs 1 MedienG angeordnete Urteilsveröffentlichung im konkreten Fall unter dem Aspekt des Art 10 MRK unverhältnismäßig sein sollte, erklärt der Antrag nicht (15 Os 15/26h, 16/26f [Rz 14]). Weshalb die in Paragraph 34, Absatz eins, MedienG angeordnete Urteilsveröffentlichung im konkreten Fall unter dem Aspekt des Artikel 10, MRK unverhältnismäßig sein sollte, erklärt der Antrag nicht (15 Os 15/26h, 16/26f [Rz 14]).
[28] Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Gegenäußerung – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG). Der Erneuerungsantrag war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Gegenäußerung – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG).