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Entscheidung 15 Os 15/21a×

Entscheidung 15 Os 15/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090945 Rechtssatz 22.11.1995Strafrecht
Eine besondere Brutalität der Tatausführung geht über die die Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB bewirkende gewaltsame Herbeiführung einer schweren Körperverletzung hinaus. Ihre Berücksichtigung als besonderer Erschwerungsgrund verstößt folglich nicht geg …
RS0090946 Rechtssatz 10.10.1989Strafrecht
Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche A …
RS0092554 Rechtssatz 12.10.1954Strafrecht
Ob eine Verletzung schwer ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die vom Richter und nicht vom medizinischen Sachverständigen zu lösen ist.
RS0092611 Rechtssatz 19.12.1989Strafrecht
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation d …
RS0098642 Rechtssatz 14.11.1977Strafrecht
Versagt das Gericht einem Zeugen die Glaubwürdigkeit, stellt es keine Unvollständigkeit dar, wenn nicht mehr auf die Aussage selbst eingegangen wird.
RS0099342 Rechtssatz 22.11.1983Strafrecht
1. Einem Beweisantrag, der nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl 1948/146) ist nicht stattzugeb …
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0116878 Rechtssatz 25.09.2002Strafrecht
Das Vorliegen der entscheidenden Strafbemessungstatsache in Bezug auf einschlägige Vorstrafen ist nach § 33 Z 2 StGB zu beurteilen, wonach als Erschwerungsgrund insbesondere gilt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen …
RS0121628 Rechtssatz 20.12.2006Strafrecht
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung dahin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts ma …
RS0131591 Rechtssatz 28.06.2017Strafrecht
Die schwere Folge kann im Fall des § 84 Abs 4 StGB fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB versucht werden.