Gründe:
Anthony P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2002, GZ 043 Hv 45/02d-156, der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB (A 1-3) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Mit Urteil vom 21. August 2003, GZ 15 Os 89/03-8, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu B sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.Anthony P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2002, GZ 043 Hv 45/02d-156, der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils als Mittäter nach Paragraph 12, erster Fall StGB (A 1-3) und (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Mit Urteil vom 21. August 2003, GZ 15 Os 89/03-8, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu B sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin und Kokain erworben und besessen hat. Er wurde dafür unter Einbeziehung des oben angeführten rechtskräftigen Teiles des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zum Teil in verfehlter Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldsprüche [Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12]) nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Unter einem wurden zwei vom Landesgericht für Strafsachen Wien bedingt gewährte Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin und Kokain erworben und besessen hat. Er wurde dafür unter Einbeziehung des oben angeführten rechtskräftigen Teiles des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zum Teil in verfehlter Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldsprüche [Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12]) nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Unter einem wurden zwei vom Landesgericht für Strafsachen Wien bedingt gewährte Strafnachsichten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.