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Entscheidung 15 Os 22/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os22/09p

Entscheidungsdatum

18.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Koba K***** in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2008, GZ 091 Hv 105/08i-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Koba K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit kombinierter Persönlichkeitsstörung, mehrere mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen hatte, die ihm außer dieses Zustands als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins./), das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach (den) Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), das Vergehen der schweren Körperverletzung nach (den) Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch drei./a./) und die Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach (den) Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch drei./b./) zugerechnet würden. Demnach hat er am 11. Juli 2008 in Wien

römisch eins./ Anita C*****, die in ihrem Pkw saß, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem Küchenmesser mit 25 cm langer Klinge gegen die Seitenscheibe ihres Fahrzeuges schlug und stach;

römisch zwei./ die Polizeibeamten [BI] Steven M*****, [RI] Michael L*****, [RI] Roman R*****, [RI] Manuel S*****, [RI] Gerald M***** und [RI] Franz S***** dadurch, dass er mit Messern wiederholte Stichbewegungen gegen sie führte sowie zwei Messer in ihre Richtung schleuderte, sohin mit Gewalt, an einer Amtshandlung, nämlich seiner rechtmäßigen Festnahme, zu hindern versucht;

römisch drei./ im Zuge des zu römisch zwei./ inkriminierten Verhaltens Beamte während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, indem er wie zu römisch zwei./ beschrieben gegen diese tätlich wurde, und zwar a./ [RI] Gerald M***** verletzt, wobei sich dieser ein 2 cm lange Schnittverletzung am rechten Oberschenkel zuzog;

b./ [BI] Steven M*****, [RI] Michael L*****, [RI] Roman R*****, [RI] Manuel S***** und [RI] Franz S***** zu verletzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite im konkreten Fall mit - wenn auch alleiniger - Bezugnahme auf das objektive Tatgeschehen (US 8 und 11) zureichend begründet. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein diesem zu Grunde liegendes Wissen und Wollen ist methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882).

Zu Unrecht vermissen sowohl die Mängel- als auch die Subsumtionsrüge zur Anlasstat römisch eins./ eine Feststellung dahin, dass die vom Betroffenen getätigte Drohung „unter den gegebenen Umständen objektiv geeignet war, der Bedrohten die Besorgnis nicht nur einer Körperverletzung, sondern eines Anschlags auf ihr Leben einzuflößen". Denn die Frage nach der Eignung der Drohung iSd Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ist eine Rechtsfrage; die Beurteilung der Ernstlichkeit und des Bedeutungsinhalts einer Drohung hingegen fällt in den Tatsachenbereich. Eine solche Eignung ist dann gegeben, wenn die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, [2008] Rz 33 f).

Im Übrigen bestehen - der das Gegenteil bloß behauptenden, nicht aber argumentativ aus dem Gesetz ableitenden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider - an der Bejahung der Besorgniseignung durch das Erstgericht mit Blick auf die festgestellte, sich aus der Geste des Zustechens und dem Zuschlagen mit dem Messer gegen die Seitenscheibe des Autos ergebende Massivität des drohenden Angriffs und auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen keine Bedenken.

Mit dem lapidaren, erneut sowohl im Rahmen der Mängel- als auch der Subsumtionsrüge vorgetragenen Einwand, zum - für die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB erforderlichen - „bedingten Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge" seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, welcher zusätzlicher Konstatierungen es zur Annahme des auf gefährliche Drohung mit dem Tod gerichteten Vorsatzes (der fallbezogen hinreichend deutlich festgestellt wurde: US 8; „in der Absicht, Anita C***** durch ... Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen.") noch bedurft hätte.

Die abschließende Kritik, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Verhaltens des Betroffenen getroffen, ist mit Blick auf den eindeutigen Ausspruch in den Entscheidungsgründen, wonach der Betroffene Anita C***** durch das festgestellte Verhalten gefährlich mit dem Tode bedrohte (US 8), nicht nachvollziehbar. Das weitere dazu erstattete Vorbringen, wonach das In-der-Hand-Halten eines Messers sowie das Hämmern gegen eine Autoscheibe „noch nicht per se eine objektiv ernstzunehmende Todesdrohung" implizieren würden, erschöpft sich in einer Bestreitung der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Soweit die Rüge aus Ziffer 11, auf der unzutreffenden Prämisse der Aufhebung des Ausspruchs über die Begehung der Anlasstat römisch eins./ basiert, kann sie auf sich beruhen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) vermisst allerdings zu Recht über die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes hinausgehende konkrete Urteilsannahmen für das Vorliegen einer Prognosetat. Denn die alleinige Wiedergabe der verba legalia, wonach zu befürchten sei, „dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde" (US 10), stellt noch keine ausreichende Feststellungsgrundlage dar, die geeignet wäre, die angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu tragen. Die Prognosetat ist im Urteil nämlich zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um solcherart die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlung(en) mit schweren Folgen zu ermöglichen vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T3, T10], RS0113980 [T8, T10]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 721 und derselbe in WK² Paragraph 21, Rz 26). Das Urteil war daher in seinem Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Mit seiner Berufung war der Betroffene auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E90436 15Os22.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00022.09P.0318.000

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090318_OGH0002_0150OS00022_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092216 Rechtssatz 16.05.1957Strafrecht
Eine Drohung ist nur dann geeignet, gegründete Besorgnis einzuflößen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Erwägung aller Umstände den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste.
RS0092255 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten mu …
RS0092753 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohun …
RS0113980 Rechtssatz 29.08.2000Strafrecht
Die tatsächliche Annahme von Kriterien für die Anordnung einer Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB ist aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitspr …
RS0116882 Rechtssatz 17.10.2002Strafrecht
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
RS0118581 Rechtssatz 18.02.2004Strafrecht
Hinsichtlich der für die Sanktionsbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen lässt die Rechtsprechung neben der Berufung auch eine Bekämpfung mit Verfahrensrüge, Mängelrüge und Tatsachenrüge zu (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall in Ver …