Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite im konkreten Fall mit - wenn auch alleiniger - Bezugnahme auf das objektive Tatgeschehen (US 8 und 11) zureichend begründet. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein diesem zu Grunde liegendes Wissen und Wollen ist methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882).Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite im konkreten Fall mit - wenn auch alleiniger - Bezugnahme auf das objektive Tatgeschehen (US 8 und 11) zureichend begründet. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein diesem zu Grunde liegendes Wissen und Wollen ist methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882).
Zu Unrecht vermissen sowohl die Mängel- als auch die Subsumtionsrüge zur Anlasstat I./ eine Feststellung dahin, dass die vom Betroffenen getätigte Drohung „unter den gegebenen Umständen objektiv geeignet war, der Bedrohten die Besorgnis nicht nur einer Körperverletzung, sondern eines Anschlags auf ihr Leben einzuflößen". Denn die Frage nach der Eignung der Drohung iSd § 74 Z 5 StGB ist eine Rechtsfrage; die Beurteilung der Ernstlichkeit und des Bedeutungsinhalts einer Drohung hingegen fällt in den Tatsachenbereich. Eine solche Eignung ist dann gegeben, wenn die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen (vgl Jerabek in WK² § 74 [2008] Rz 33 f).Zu Unrecht vermissen sowohl die Mängel- als auch die Subsumtionsrüge zur Anlasstat römisch eins./ eine Feststellung dahin, dass die vom Betroffenen getätigte Drohung „unter den gegebenen Umständen objektiv geeignet war, der Bedrohten die Besorgnis nicht nur einer Körperverletzung, sondern eines Anschlags auf ihr Leben einzuflößen". Denn die Frage nach der Eignung der Drohung iSd Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ist eine Rechtsfrage; die Beurteilung der Ernstlichkeit und des Bedeutungsinhalts einer Drohung hingegen fällt in den Tatsachenbereich. Eine solche Eignung ist dann gegeben, wenn die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, [2008] Rz 33 f).
Im Übrigen bestehen - der das Gegenteil bloß behauptenden, nicht aber argumentativ aus dem Gesetz ableitenden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff) Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider - an der Bejahung der Besorgniseignung durch das Erstgericht mit Blick auf die festgestellte, sich aus der Geste des Zustechens und dem Zuschlagen mit dem Messer gegen die Seitenscheibe des Autos ergebende Massivität des drohenden Angriffs und auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen keine Bedenken.Im Übrigen bestehen - der das Gegenteil bloß behauptenden, nicht aber argumentativ aus dem Gesetz ableitenden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zuwider - an der Bejahung der Besorgniseignung durch das Erstgericht mit Blick auf die festgestellte, sich aus der Geste des Zustechens und dem Zuschlagen mit dem Messer gegen die Seitenscheibe des Autos ergebende Massivität des drohenden Angriffs und auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen keine Bedenken.
Mit dem lapidaren, erneut sowohl im Rahmen der Mängel- als auch der Subsumtionsrüge vorgetragenen Einwand, zum - für die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB erforderlichen - „bedingten Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge" seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, welcher zusätzlicher Konstatierungen es zur Annahme des auf gefährliche Drohung mit dem Tod gerichteten Vorsatzes (der fallbezogen hinreichend deutlich festgestellt wurde: US 8; „in der Absicht, Anita C***** durch ... Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen.") noch bedurft hätte.Mit dem lapidaren, erneut sowohl im Rahmen der Mängel- als auch der Subsumtionsrüge vorgetragenen Einwand, zum - für die Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB erforderlichen - „bedingten Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge" seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, welcher zusätzlicher Konstatierungen es zur Annahme des auf gefährliche Drohung mit dem Tod gerichteten Vorsatzes (der fallbezogen hinreichend deutlich festgestellt wurde: US 8; „in der Absicht, Anita C***** durch ... Drohung mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen.") noch bedurft hätte.
Die abschließende Kritik, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Verhaltens des Betroffenen getroffen, ist mit Blick auf den eindeutigen Ausspruch in den Entscheidungsgründen, wonach der Betroffene Anita C***** durch das festgestellte Verhalten gefährlich mit dem Tode bedrohte (US 8), nicht nachvollziehbar. Das weitere dazu erstattete Vorbringen, wonach das In-der-Hand-Halten eines Messers sowie das Hämmern gegen eine Autoscheibe „noch nicht per se eine objektiv ernstzunehmende Todesdrohung" implizieren würden, erschöpft sich in einer Bestreitung der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Soweit die Rüge aus Z 11 auf der unzutreffenden Prämisse der Aufhebung des Ausspruchs über die Begehung der Anlasstat I./ basiert, kann sie auf sich beruhen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die abschließende Kritik, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des Verhaltens des Betroffenen getroffen, ist mit Blick auf den eindeutigen Ausspruch in den Entscheidungsgründen, wonach der Betroffene Anita C***** durch das festgestellte Verhalten gefährlich mit dem Tode bedrohte (US 8), nicht nachvollziehbar. Das weitere dazu erstattete Vorbringen, wonach das In-der-Hand-Halten eines Messers sowie das Hämmern gegen eine Autoscheibe „noch nicht per se eine objektiv ernstzunehmende Todesdrohung" implizieren würden, erschöpft sich in einer Bestreitung der Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Soweit die Rüge aus Ziffer 11, auf der unzutreffenden Prämisse der Aufhebung des Ausspruchs über die Begehung der Anlasstat römisch eins./ basiert, kann sie auf sich beruhen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die weitere Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) vermisst allerdings zu Recht über die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes hinausgehende konkrete Urteilsannahmen für das Vorliegen einer Prognosetat. Denn die alleinige Wiedergabe der verba legalia, wonach zu befürchten sei, „dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde" (US 10), stellt noch keine ausreichende Feststellungsgrundlage dar, die geeignet wäre, die angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zu tragen. Die Prognosetat ist im Urteil nämlich zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um solcherart die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlung(en) mit schweren Folgen zu ermöglichen (vgl RIS-Justiz RS0118581 [T3, T10], RS0113980 [T8, T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 721 und derselbe in WK² § 21 Rz 26). Das Urteil war daher in seinem Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Mit seiner Berufung war der Betroffene auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.Die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) vermisst allerdings zu Recht über die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes hinausgehende konkrete Urteilsannahmen für das Vorliegen einer Prognosetat. Denn die alleinige Wiedergabe der verba legalia, wonach zu befürchten sei, „dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde" (US 10), stellt noch keine ausreichende Feststellungsgrundlage dar, die geeignet wäre, die angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu tragen. Die Prognosetat ist im Urteil nämlich zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um solcherart die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlung(en) mit schweren Folgen zu ermöglichen vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T3, T10], RS0113980 [T8, T10]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 721 und derselbe in WK² Paragraph 21, Rz 26). Das Urteil war daher in seinem Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Mit seiner Berufung war der Betroffene auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.