Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 4 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge nach Z 3 macht nicht deutlich, weshalb "Zeit und Ort der Bestimmungshandlung" (A 2) zur Individualisierung der Tat erforderlich sein sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, macht nicht deutlich, weshalb "Zeit und Ort der Bestimmungshandlung" (A 2) zur Individualisierung der Tat erforderlich sein sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290).
Insoweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund das Urteilsfaktum A)2)c) als völlig unverständlich bezeichnet, sodass nicht ersichtlich sei, worin die Bestimmungshandlung des Angeklagten gelegen sein könnte, verkennt sie, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorhebt und deklarativ klarstellt, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart einer von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen (Ratz aaO Rz 266). Aus diesen ergibt sich aber im Zusammenhang mit dem Spruch mit hinreichender Deutlichkeit (vgl Ratz aaO Rz 419), dass Christopher O***** seinen Schwager Peter S***** veranlasste, im August 2001 400 Gramm Heroin und im Oktober 2001 300 Gramm Heroin von Prag über die tschechisch/österreichische Grenze nach Wien zu transportieren und in Wien dem Kevin J***** zu übergeben, was jener auch tat (US 12). Wo das Heroin mit Milchzucker gestreckt worden ist, berührt keine entscheidende Tatsache.Insoweit die Beschwerde unter diesem Nichtigkeitsgrund das Urteilsfaktum A)2)c) als völlig unverständlich bezeichnet, sodass nicht ersichtlich sei, worin die Bestimmungshandlung des Angeklagten gelegen sein könnte, verkennt sie, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorhebt und deklarativ klarstellt, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart einer von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen (Ratz aaO Rz 266). Aus diesen ergibt sich aber im Zusammenhang mit dem Spruch mit hinreichender Deutlichkeit vergleiche Ratz aaO Rz 419), dass Christopher O***** seinen Schwager Peter S***** veranlasste, im August 2001 400 Gramm Heroin und im Oktober 2001 300 Gramm Heroin von Prag über die tschechisch/österreichische Grenze nach Wien zu transportieren und in Wien dem Kevin J***** zu übergeben, was jener auch tat (US 12). Wo das Heroin mit Milchzucker gestreckt worden ist, berührt keine entscheidende Tatsache.
Dem Vorbringen zur Verfahrensrüge aus Z 4 zuwider bewirkt eine Verletzung der Bestimmung des § 252 Abs 3 StPO keine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) und ist daher nur nach erfolgloser Antragstellung in der Hauptverhandlung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfbar. Eine derartige Antragstellung ist aber nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 151/II) nicht erfolgt und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet.Dem Vorbringen zur Verfahrensrüge aus Ziffer 4, zuwider bewirkt eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 3, StPO keine Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und ist daher nur nach erfolgloser Antragstellung in der Hauptverhandlung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpfbar. Eine derartige Antragstellung ist aber nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 151/II) nicht erfolgt und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet.
Eine Verletzung von Verteidigungsrechten hat sohin nicht stattgefunden.
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht mit der erschwerenden Annahme der Überschreitung der "Übermenge nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG" um ein Vielfaches nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB verstoßen. Denn die beachtliche Überschreitung der "Übermenge" des § 28 Abs 4 Z 3 SMG darf schon im Hinblick auf das Gebot des § 32 Abs 3 StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben (Mayerhofer StGB5 § 32 Rz 25b, Ratz aaO Rz 714, 15 Os 83/00 ua).Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Erstgericht mit der erschwerenden Annahme der Überschreitung der "Übermenge nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG" um ein Vielfaches nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB verstoßen. Denn die beachtliche Überschreitung der "Übermenge" des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG darf schon im Hinblick auf das Gebot des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben (Mayerhofer StGB5 Paragraph 32, Rz 25b, Ratz aaO Rz 714, 15 Os 83/00 ua).
Entgegen der Beschwerdeargumentation verstößt auch die Heranziehung des Erschwerungsgrundes der zweifachen Qualifikation (nämlich durch die Tatbegehung in Form des § 28 Abs 4 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot; zieht doch bereits das Vorliegen einer dieser Qualifikationen die erhöhte Strafdrohung nach sich. Das Erstgericht durfte daher die erhöhte Tatintensität durch die Verwirklichung zweier (vom Gesetzgeber gleich strafwürdig erachteter) Qualifikationen als erschwerend hervorheben (13 Os 29/98, 13 Os 64, 65/01).Entgegen der Beschwerdeargumentation verstößt auch die Heranziehung des Erschwerungsgrundes der zweifachen Qualifikation (nämlich durch die Tatbegehung in Form des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, und Absatz 4, Ziffer 3, SMG) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot; zieht doch bereits das Vorliegen einer dieser Qualifikationen die erhöhte Strafdrohung nach sich. Das Erstgericht durfte daher die erhöhte Tatintensität durch die Verwirklichung zweier (vom Gesetzgeber gleich strafwürdig erachteter) Qualifikationen als erschwerend hervorheben (13 Os 29/98, 13 Os 64, 65/01).
Die - verfehlte - Subsumtion der angelasteten Tathandlungen sowohl unter die Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Fall als auch unter § 28 Abs 4 Z 1 SMG bewirkt keinen Nachteil. Da es sich um einen Fall der Spezialität handelt (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 32), kann lediglich die Norm des § 28 Abs 1 Z 4 SMG zur Anwendung kommen. Die verfehlt angenommene Qualifikation wurde jedoch bei der Strafbemessung nicht als erschwerend in Rechnung gestellt, sodass der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt ist und auch diesbezüglich von einer Maßnahme nach § 290 StPO abgesehen werden konnte (Ratz aaO § 290 Rz 22 und 23).Die - verfehlte - Subsumtion der angelasteten Tathandlungen sowohl unter die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall als auch unter Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG bewirkt keinen Nachteil. Da es sich um einen Fall der Spezialität handelt (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 32), kann lediglich die Norm des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, SMG zur Anwendung kommen. Die verfehlt angenommene Qualifikation wurde jedoch bei der Strafbemessung nicht als erschwerend in Rechnung gestellt, sodass der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt ist und auch diesbezüglich von einer Maßnahme nach Paragraph 290, StPO abgesehen werden konnte (Ratz aaO Paragraph 290, Rz 22 und 23).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung vertretenen Meinung bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, da nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstages führen können.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung vertretenen Meinung bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, da nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstages führen können.
Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, StPO).