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Entscheidung 15 Os 52/26z×

Entscheidung 15 Os 52/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os52/26z (15Os53/26x)

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * C* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall und Absatz 3, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ 319 Hv 68/25i-42.4, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 27. März 2026, GZ 319 Hv 68/25i-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch sowie im * B* betreffenden Adhäsionserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B* darauf verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen:) fünfter Fall und Absatz 3, 15, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er von 5. August 2022 (US 6) bis 3. März 2023 in B* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der R* eGen in der Fassung, R*) durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, wertsteigernde Arbeiten zur Sanierung einer Liegenschaft durchgeführt zu haben und unter Vorlage fingierter Rechnungen der G* GmbH, zu Handlungen, die die R* in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zur Auszahlung von Teilbeträgen des der H* GmbH & Co KG durch die R* ausschließlich für Sanierung und Dachausbau gewährten Kontokorrentkredits im Ausmaß von 420.000 Euro verleitet (römisch eins./1./ bis 4./) und zu verleiten versucht (römisch zwei./), indem er im Urteil im Einzelnen angeführte Rechnungen vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*. Gleichzeitig richtet sich seine Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 27. März 2026, mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als berechtigt.

[4]         Zu Recht kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), dass das Schöffengericht Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, nämlich zur Täuschung über Tatsachen, auf Beweisergebnisse gestützt hat, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraphen 12, Absatz 2, 258, Absatz eins, StPO).

[5]         Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2025 erklärten die Verfahrensbeteiligten „ihre ausdrückliche Zustimmung gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO dazu, dass der Vorsitzende anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Paragraph 252, Absatz eins und 2 StPO) den erheblichen Inhalt des Aktes vorträgt“. Im Anschluss wurde festgehalten: „Insbesondere verlesen werden, Strafregisterauskünfte, ON 10.7, ON 9.8, ON 10.9, ON 10.10, ON 18 erörternd vorgetragen“ (ON 42.3, 28).

[6]              Den Antrag des B* auf Protokollberichtigung durch Streichung der Wortfolge „insbesondere verlesen“ wies der Vorsitzende des Schöffengerichts ab und verwies darauf, dass er in der Hauptverhandlung die Frage gestellt habe, ob der umfangreiche Akt „als verlesen gelten könne“, was von sämtlichen Parteien entweder mit einem „Ja“ oder einem zustimmenden Nicken beantwortet worden wäre. In der Folge habe er die partiellen Verlesungen vorgenommen, dabei habe es sich bloß um demonstrative Hervorhebungen gehandelt. Allen Anwesenden sei bewusst gewesen, dass der gesamte Akt „als verlesen zu gelten habe“. Es sei dies jahrelange gerichtliche Praxis, die auch von Verteidigern mitgetragen werde (ON 48).

[7]         Zwar ist dann, wenn der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, oder 2 StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufzeichnungen verzichtet hat, die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Ziffer 5, entzogen; sind die in der Beschwerde genannten Beweismittel jedoch (wie hier) auf gar keine Art vorgekommen vergleiche RIS-Justiz RS0121833), so liegt – bei deren Verwendung im Urteil – Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO vor.

[8]         Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die vom Erstgericht vorgenommene (im Beschluss näher konkretisierte) Verlesung bloß einzelner Aktenbestandteile keinen den Erfordernissen des Paragraph 258, Absatz eins, StPO genügenden tatsächlichen Vortrag des gesamten Akteninhalts zum Ausdruck bringt vergleiche RIS-Justiz RS0121833; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 252, Rz 24/1; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 54, 132 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460), weil eine bloße Verlesungsfiktion – entgegen einer hier angesprochenen, dem Gesetz nicht entsprechenden Praxis – eine tatsächliche Verlesung gerade nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0098130, RS0121833 [T1]).

[9]              Weil – vom Beschwerdeführer richtig angeführt – bereits der Kontokorrentkreditvertrag vom 20. Februar 2022 (ON 2.5; US 9) sowie das Konvolut der fingierten Rechnungen der G* GmbH (ON 2.9; US 9) im Urteil nicht bloß illustrativ erwähnt wurden, sondern sich die Beweiswürdigung darauf maßgeblich stützte (US 6, 9; siehe RIS-Justiz RS0113209 [T7], RS0113210), ist dieses offenbar unzureichend begründet (RIS-Justiz RS0098481, RS0113209 [T1, T2], RS0111533 [T7, T9]).

[10]       Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Urteilsaufhebung wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO; zum Adhäsionserkenntnis siehe RIS-Justiz RS0101311 [T3], RS0100510 [T2]), ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 9, Litera a,) einzugehen ist vergleiche dazu nur Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 50 aE; Kert, SbgK Paragraph 146, Rz 155 f).

[11]          Mit seiner Berufung war der Angeklagte B* auf die Kassation zu verweisen.

[12]          Seine Beschwerde ist damit gleichermaßen erledigt (RIS-Justiz RS0126057 [T7]).

Textnummer

E148544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00052.26Z.0903.000

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260903_OGH0002_0150OS00052_26Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098130 Rechtssatz 28.06.1995Strafrecht
Eine bloße Verlesungsfiktion ("..... als verlesen gelten .....") ersetzt nicht die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke. Die Begründung des Schuldspruches mit solcherart nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln ist da …
RS0098481 Rechtssatz 11.04.1956Strafrecht
Die Berücksichtigung von Beweismitteln im Urteil, die nicht im Sinne des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO dar.
RS0100510 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Von einer Aufhebung des Schuldspruchs aufgrund einer nur zugunsten des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bleibt eine - im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht mehr behebbare - Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg un …
RS0101311 Rechtssatz 19.12.1991Strafrecht
Das Strafgericht darf nur dann über privatrechtliche Ansprüche absprechen, wenn es den Angeklagten gleichzeitig wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden.
RS0113209 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesene …
RS0113210 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
Soll die Mängelrüge (Z 5) auf ein nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismittel gestützt werden, bedarf es des Vorbringens, dass die Tatrichter nicht anderen Beweismitteln schon für sich allein volle Überzeugungskraft zugebilligt haben, das nicht …
RS0121833 Rechtssatz 07.03.2007Strafrecht
Bei Unterlassen des von § 252 Abs 2a StPO verlangten Vortrages sind Aktenbestandteile nicht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen. Die bloße Kenntnis dieser Aktenbestandteile durch die Parteien des Strafverfahrens genügt weder de …