Der Angeklagte R***** bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützt wird; die Strafaussprüche werden von R***** und der Angeklagten Z***** sowie von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser beiden Angeklagten mit Berufung angefochten.Der Angeklagte R***** bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützt wird; die Strafaussprüche werden von R***** und der Angeklagten Z***** sowie von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil dieser beiden Angeklagten mit Berufung angefochten.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer behauptet Urteilsvollständigkeit dahin, daß das Erstgericht seine Verantwortung vor dem Journalrichter am 13. August 1995 übergangen habe, wonach er erst bei der Übergabe des Heroins an ihn "draufgekommen" sei, daß es sich dabei um Drogen handeln könne; überdies habe das Erstgericht bei seiner Feststellung, daß der Beschwerdeführer "die Durchführung des Heroingeschäftes von Anfang an mitbekommen habe", übergangen, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, zumal das Gespräch zwischen Z*****, "Ari", B*****, O***** und dem Angeklagten teilweise in serbokroatischer, teilweise in deutscher Sprache geführt worden sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, daß er den Inhalt dieses Gespräches nicht verstanden habe.
Eine Unvollständigkeit des Urteils begründet nur dann dessen Nichtigkeit, wenn sich das mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnis auf entscheidende Tatsachen bezieht. Entscheidend in diesem Sinn sind Tatsachen, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz sind.
Nach Lage des Falls ist - bezugnehmend auf die erwähnten Beschwerdeeinwände - entscheidend, ob der Angeklagte R***** zur Tatzeit, das ist zur Zeit der Ausfuhr des Suchtgifts aus der Slowakei und dessen Einfuhr nach Österreich sowie des versuchten Suchtgiftverkaufs zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß es sich bei den von ihm transportierten Paketen um Suchtgift gehandelt hat.
Demnach ist nicht entscheidend im oben bezeichneten Sinn, ob der Beschwerdeführer schon vor der - zeitlich vor der Ausfuhr aus der Slowakei liegenden - Übergabe der Pakete an ihn von deren Inhalt Kenntnis hatte.
Mit dem zweiten Einwand wird der Sache nach behauptet, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das (ebenfalls vor der Ausfuhr liegende) Gespräch, bei dem die Durchführung des verfahrensgegenständlichen Heroingeschäftes erörtert wurde, nicht verstanden, weil nur serbokroatisch und deutsch, nicht aber slowakisch gesprochen worden ist (S 542/I), übergangen. Diese Urteilsunvollständigkeit liegt jedoch nicht vor, hat das Schöffengericht doch eben jene Verantwortung des Beschwerdeführers in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen, sie aber mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung qualifiziert (US 23 f). Im übrigen wäre auch dieser Umstand nicht entscheidungswesentlich.
Mit dem Einwand schließlich, die Höhe des versprochenen Lohnes (gemeint 2.000 S) deute auch nicht auf ein Suchtgiftgeschäft hin, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht geltend gemacht, sondern in Wahrheit in im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu der sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehält.Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu der sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.