Soweit die Beschwerde dem Erstgericht vorwirft, für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei Urteilsfaktum I./1./ durch Verweis auf die „Außenstände des Unternehmens des Angeklagten“ eine bloße Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) gegeben zu haben, verkennt sie, dass Indizienbeweise ohne weiteres zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Entgegen den weiteren Ausführungen des Angeklagten haben die Tatrichter dessen Verantwortung, die Auftragslage seines Unternehmens wäre in den Jahren 2008 und 2009 sehr gut gewesen, sowie jene des Zeugen Werner R***** betreffend Teilzahlungen durch den Angeklagten durchaus berücksichtigt (US 11 f), weshalb von unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) nicht die Rede sein kann (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Soweit die Beschwerde dem Erstgericht vorwirft, für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei Urteilsfaktum römisch eins./1./ durch Verweis auf die „Außenstände des Unternehmens des Angeklagten“ eine bloße Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) gegeben zu haben, verkennt sie, dass Indizienbeweise ohne weiteres zulässig sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Entgegen den weiteren Ausführungen des Angeklagten haben die Tatrichter dessen Verantwortung, die Auftragslage seines Unternehmens wäre in den Jahren 2008 und 2009 sehr gut gewesen, sowie jene des Zeugen Werner R***** betreffend Teilzahlungen durch den Angeklagten durchaus berücksichtigt (US 11 f), weshalb von unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht die Rede sein kann vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Betreffend die Urteilsfakten I./2./, II./ und III./1./ und 2./ war das Erstgericht entgegen den Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht gehalten, den vollständigen Inhalt der Aussage des Zeugen M***** im Einzelnen zu erörtern. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen entsprechende Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377). Im Übrigen stehen die - vom Erstgericht ohnehin gewürdigten (US 12 ff) - Angaben den getroffenen Feststellungen auch nicht entgegen. Mit den Ausführungen, es stelle einen durchaus üblichen Geschäftsvorgang dar, sich vor Vertragsabschluss über ein Kaufobjekt einen „eigenen“ Kaufinteressenten zur Weiterveräußerung unter Vornahme einer Akkontierung zu sichern, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0116732).Betreffend die Urteilsfakten römisch eins./2./, römisch zwei./ und römisch drei./1./ und 2./ war das Erstgericht entgegen den Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gehalten, den vollständigen Inhalt der Aussage des Zeugen M***** im Einzelnen zu erörtern. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen entsprechende Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377). Im Übrigen stehen die - vom Erstgericht ohnehin gewürdigten (US 12 ff) - Angaben den getroffenen Feststellungen auch nicht entgegen. Mit den Ausführungen, es stelle einen durchaus üblichen Geschäftsvorgang dar, sich vor Vertragsabschluss über ein Kaufobjekt einen „eigenen“ Kaufinteressenten zur Weiterveräußerung unter Vornahme einer Akkontierung zu sichern, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0116732).
Zu den Urteilsfakten I./3./ und 4./ und II./ macht der Angeklagte eine offenbar unzureichende Begründung der Annahme des Fehlens der Lieferfähigkeit geltend, lässt jedoch die konstatierte Vorspiegelung der Lieferwilligkeit (US 8 f) unbekämpft, weshalb die angefochtenen Urteilsannahmen nicht entscheidungswesentlich sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Zu den Urteilsfakten römisch eins./3./ und 4./ und römisch zwei./ macht der Angeklagte eine offenbar unzureichende Begründung der Annahme des Fehlens der Lieferfähigkeit geltend, lässt jedoch die konstatierte Vorspiegelung der Lieferwilligkeit (US 8 f) unbekämpft, weshalb die angefochtenen Urteilsannahmen nicht entscheidungswesentlich sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht betreffend Urteilsfaktum III./1./ mit den - im Übrigen den Angeklagten nicht entlastenden - Angaben des Zeugen P***** auseinandergesetzt (US 16 f), sodass auch in diesem Punkt keine Unvollständigkeit vorliegt. Das Vorbringen, zwischen dem Unternehmen des Angeklagten und Karoly B***** sei es zu keinem Kaufvertrag über die Tennishalle und daher auch zu keiner Zahlung gekommen, verkennt, dass dem Nichtigkeitswerber in diesem Punkt lediglich Versuch nach § 15 StGB zur Last liegt.Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht betreffend Urteilsfaktum römisch drei./1./ mit den - im Übrigen den Angeklagten nicht entlastenden - Angaben des Zeugen P***** auseinandergesetzt (US 16 f), sodass auch in diesem Punkt keine Unvollständigkeit vorliegt. Das Vorbringen, zwischen dem Unternehmen des Angeklagten und Karoly B***** sei es zu keinem Kaufvertrag über die Tennishalle und daher auch zu keiner Zahlung gekommen, verkennt, dass dem Nichtigkeitswerber in diesem Punkt lediglich Versuch nach Paragraph 15, StGB zur Last liegt.
Indem der Nichtigkeitswerber betreffend die Urteilsfakten I./1./, II./ und III./1./ und 2./ behauptet, es mangle an Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, ohne darzulegen, welche konkreten Konstatierungen er vermisst, wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell teilweise Z 5) nicht methodengerecht ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Indem der Nichtigkeitswerber betreffend die Urteilsfakten römisch eins./1./, römisch zwei./ und römisch drei./1./ und 2./ behauptet, es mangle an Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, ohne darzulegen, welche konkreten Konstatierungen er vermisst, wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise Ziffer 5,) nicht methodengerecht ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Dass hinsichtlich der Urteilsfakten III./1./ und 3./ „das Vorliegen lediglich einer straflosen Vorbereitungshandlung oder eines Rücktritts vom Versuch zu beachten“ wäre, wird vom Nichtigkeitswerber lediglich behauptet und nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Dass hinsichtlich der Urteilsfakten römisch drei./1./ und 3./ „das Vorliegen lediglich einer straflosen Vorbereitungshandlung oder eines Rücktritts vom Versuch zu beachten“ wäre, wird vom Nichtigkeitswerber lediglich behauptet und nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) der verfehlten Annahme auch der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB (Verwendung eines - nach den Konstatierungen (US 6 f) weder unechten noch inhaltlich unrichtigen - Kaufvertragsentwurfs bei Urteilsfaktum I./2./; vgl Kirchbacher in WK2 § 147 Rz 38 f) bedurfte es nicht, weil sich dies angesichts der weiteren Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB für den konkreten Strafsatz nach § 148 zweiter Fall StGB nicht auswirkte und die rechtsirrig angenommene Qualifikation auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde (US 21 f). Damit ist eine konkrete Benachteiligung des Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht gegeben (vgl RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Berufung an den soweit verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht nicht (RIS-Justiz RS0118870).Einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) der verfehlten Annahme auch der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB (Verwendung eines - nach den Konstatierungen (US 6 f) weder unechten noch inhaltlich unrichtigen - Kaufvertragsentwurfs bei Urteilsfaktum römisch eins./2./; vergleiche Kirchbacher in WK2 Paragraph 147, Rz 38 f) bedurfte es nicht, weil sich dies angesichts der weiteren Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB für den konkreten Strafsatz nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB nicht auswirkte und die rechtsirrig angenommene Qualifikation auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde (US 21 f). Damit ist eine konkrete Benachteiligung des Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht gegeben vergleiche RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Berufung an den soweit verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht nicht (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.