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Entscheidung 15 Os 67/11h×

Entscheidung 15 Os 67/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os67/11h

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghe C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Z***** GmbH & Co KG gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Oktober 2010, GZ 38 Hv 19/10y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gheorghe C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Baden und Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen,

römisch eins./ verleitet, und zwar

1./ im Sommer 2008 durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Verfügungsberechtigte der Z***** GmbH & Co KG zur Erbringung von Entsorgungsleistungen, die diese mit 20.347 Euro am Vermögen schädigte;

2./ am 13. Februar 2009 durch die Vorspiegelung, Eigentum an Hallen des Unternehmens M***** übertragen zu können und zu dürfen, Karoly B***** unter Vorlage eines Kaufvertragsentwurfs des genannten Unternehmens zur Ausfolgung von 14.000 Euro Bargeld, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte;

3./ am 4. März 2009 durch Vorspiegelung seiner Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit von Wand- und Dachpaneelen Karoly B***** zur Ausfolgung von 3.200 Euro Bargeld, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte;

4./ am 9. März 2009 durch Vorspiegelung seiner Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit von Sandwichpaneelen, Paul Me***** zur Ausfolgung von 3.400 Euro Bargeld, die diesen im genannten Betrag am Vermögen schädigte;

römisch zwei./ verleitet und zu verleiten versucht, nämlich am 11. Mai 2009 Karoly B***** durch Vorspiegelung, eine Halle liefern zu können, zur Ausfolgung von 16.000 Euro, wobei ein Schaden von 7.000 Euro entstand und es hinsichtlich der weiteren 9.000 Euro beim Versuch blieb;

römisch drei./ zu verleiten versucht,

1./ im März 2009 durch Vorspiegelung, Eigentum an einer Tennishalle in Graz übertragen zu können, Karoly B***** zur Ausfolgung von 20.000 Euro;

2./ Anfang März 2009 durch Vorspiegelung, Eigentum an Hallen des Unternehmens M***** übertragen zu können, Robert Ma***** zur Ausfolgung von 25.000 Euro,

wobei er durch die Tat einen Schaden in der Höhe von insgesamt 47.947 Euro herbeiführte, zur Täuschung ein falsches Beweismittel benützte und den schweren Betrug (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beschwerde dem Erstgericht vorwirft, für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei Urteilsfaktum römisch eins./1./ durch Verweis auf die „Außenstände des Unternehmens des Angeklagten“ eine bloße Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) gegeben zu haben, verkennt sie, dass Indizienbeweise ohne weiteres zulässig sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Entgegen den weiteren Ausführungen des Angeklagten haben die Tatrichter dessen Verantwortung, die Auftragslage seines Unternehmens wäre in den Jahren 2008 und 2009 sehr gut gewesen, sowie jene des Zeugen Werner R***** betreffend Teilzahlungen durch den Angeklagten durchaus berücksichtigt (US 11 f), weshalb von unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht die Rede sein kann vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

Betreffend die Urteilsfakten römisch eins./2./, römisch zwei./ und römisch drei./1./ und 2./ war das Erstgericht entgegen den Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gehalten, den vollständigen Inhalt der Aussage des Zeugen M***** im Einzelnen zu erörtern. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und logisch einwandfrei begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen entsprechende Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098377). Im Übrigen stehen die - vom Erstgericht ohnehin gewürdigten (US 12 ff) - Angaben den getroffenen Feststellungen auch nicht entgegen. Mit den Ausführungen, es stelle einen durchaus üblichen Geschäftsvorgang dar, sich vor Vertragsabschluss über ein Kaufobjekt einen „eigenen“ Kaufinteressenten zur Weiterveräußerung unter Vornahme einer Akkontierung zu sichern, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0116732).

Zu den Urteilsfakten römisch eins./3./ und 4./ und römisch zwei./ macht der Angeklagte eine offenbar unzureichende Begründung der Annahme des Fehlens der Lieferfähigkeit geltend, lässt jedoch die konstatierte Vorspiegelung der Lieferwilligkeit (US 8 f) unbekämpft, weshalb die angefochtenen Urteilsannahmen nicht entscheidungswesentlich sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

Entgegen den weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht betreffend Urteilsfaktum römisch drei./1./ mit den - im Übrigen den Angeklagten nicht entlastenden - Angaben des Zeugen P***** auseinandergesetzt (US 16 f), sodass auch in diesem Punkt keine Unvollständigkeit vorliegt. Das Vorbringen, zwischen dem Unternehmen des Angeklagten und Karoly B***** sei es zu keinem Kaufvertrag über die Tennishalle und daher auch zu keiner Zahlung gekommen, verkennt, dass dem Nichtigkeitswerber in diesem Punkt lediglich Versuch nach Paragraph 15, StGB zur Last liegt.

Indem der Nichtigkeitswerber betreffend die Urteilsfakten römisch eins./1./, römisch zwei./ und römisch drei./1./ und 2./ behauptet, es mangle an Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite, ohne darzulegen, welche konkreten Konstatierungen er vermisst, wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise Ziffer 5,) nicht methodengerecht ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Dass hinsichtlich der Urteilsfakten römisch drei./1./ und 3./ „das Vorliegen lediglich einer straflosen Vorbereitungshandlung oder eines Rücktritts vom Versuch zu beachten“ wäre, wird vom Nichtigkeitswerber lediglich behauptet und nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) der verfehlten Annahme auch der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB (Verwendung eines - nach den Konstatierungen (US 6 f) weder unechten noch inhaltlich unrichtigen - Kaufvertragsentwurfs bei Urteilsfaktum römisch eins./2./; vergleiche Kirchbacher in WK2 Paragraph 147, Rz 38 f) bedurfte es nicht, weil sich dies angesichts der weiteren Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB für den konkreten Strafsatz nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB nicht auswirkte und die rechtsirrig angenommene Qualifikation auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde (US 21 f). Damit ist eine konkrete Benachteiligung des Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht gegeben vergleiche RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Berufung an den soweit verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht nicht (RIS-Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00067.11H.0629.000

Im RIS seit

20.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20110629_OGH0002_0150OS00067_11H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094433 Rechtssatz 30.09.1976Strafrecht
Unterschieben eines Blanketts (leeres Blatt Papier oder nicht ausgefülltes Formular) oder einer Verpflichtungserklärung (Vertragsentwurf) zur Unterfertigung ist nicht Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde.
RS0098646 Rechtssatz 19.03.1981Strafrecht
Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussa …
RS0113957 Rechtssatz 23.08.2000Strafrecht
Die verfehlte Annahme eines Verbrechens neben einem Vergehen des Diebstahls ist - ebenso wie die rechtsirrige Annahme der Qualifikation des ersten Falles neben § 130 dritter und vierter Fall StGB - für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs …
RS0116732 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).
RS0117247 Rechtssatz 13.02.2003Strafrecht
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.
RS0118870 Rechtssatz 07.04.2004Strafrecht
Sieht sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst, so besteh …
RS0127023 Rechtssatz 29.06.2011Strafrecht
Ein weder unechter noch inhaltlich unrichtiger Entwurf eines nicht zustande gekommenen Kaufvertrags stellt kein falsches Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB dar.