Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
I. Nach § 40 KartG hat unter anderem der Bundeskartellanwalt als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn er nicht Antragsteller ist. Zwar ist seine Parteistellung eine rein verfahrensrechtliche, sodass er materiell als Treuhänder der von ihm gesetzlich wahrzunehmenden Interessen anzusehen ist (16 Ok 13/04; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 144 mwN in FN 23), dies bedeutet aber lediglich, dass er und die Amtspartei Bundeswettbewerbsbehörde im Gegensatz zu den im § 36 Abs 4 Z 4 KartG genannten antragsberechtigten Unternehmen kein persönliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben müssen, sondern in Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Interessen an einem funktionierenden Wettbewerb handeln.römisch eins. Nach Paragraph 40, KartG hat unter anderem der Bundeskartellanwalt als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn er nicht Antragsteller ist. Zwar ist seine Parteistellung eine rein verfahrensrechtliche, sodass er materiell als Treuhänder der von ihm gesetzlich wahrzunehmenden Interessen anzusehen ist (16 Ok 13/04; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 144 mwN in FN 23), dies bedeutet aber lediglich, dass er und die Amtspartei Bundeswettbewerbsbehörde im Gegensatz zu den im Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 4, KartG genannten antragsberechtigten Unternehmen kein persönliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben müssen, sondern in Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Interessen an einem funktionierenden Wettbewerb handeln.
Zur Wahrung dieser ihnen übertragenen Aufgabe sind sie in ihren Parteirechten aber in keiner Weise eingeschränkt, sondern berechtigt, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Antragsrechte und Rechtsbehelfe - so auch Rekurse in Gebührensachen - zu erheben (Primus in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, § 54 Rz 3).Zur Wahrung dieser ihnen übertragenen Aufgabe sind sie in ihren Parteirechten aber in keiner Weise eingeschränkt, sondern berechtigt, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Antragsrechte und Rechtsbehelfe - so auch Rekurse in Gebührensachen - zu erheben (Primus in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, Paragraph 54, Rz 3).
II. Gemäß § 54 KartG ist bei Bemessung der Höhe der Rahmengebühr insbesondere 1) die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, 2) der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, 3) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und 4) die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit dieser Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.römisch zwei. Gemäß Paragraph 54, KartG ist bei Bemessung der Höhe der Rahmengebühr insbesondere 1) die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, 2) der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, 3) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und 4) die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit dieser Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Nach § 50 Z 1 KartG ist für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR festzusetzen. Auch wenn beide Amtsparteien - wie hier - einen Prüfungsantrag stellen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass dennoch lediglich von einem Prüfungsverfahren und daher auch nur von der Festsetzung einer Rahmengebühr und nicht von einer Antragshäufung auszugehen ist (vgl Primus aaO § 50 Rz 8 ff). Die Höhe der Rahmengebühr ist nach „freiem Ermessen" festzusetzen, wobei die allgemeinen Wertungen des Gesetzes zu beachten und unter Umständen divergierende gesetzliche Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung der Bemessungskriterien des § 54 KartG ist im Übrigen nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen (Primus aaO § 54 Rz 6).Nach Paragraph 50, Ziffer eins, KartG ist für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR festzusetzen. Auch wenn beide Amtsparteien - wie hier - einen Prüfungsantrag stellen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass dennoch lediglich von einem Prüfungsverfahren und daher auch nur von der Festsetzung einer Rahmengebühr und nicht von einer Antragshäufung auszugehen ist vergleiche Primus aaO Paragraph 50, Rz 8 ff). Die Höhe der Rahmengebühr ist nach „freiem Ermessen" festzusetzen, wobei die allgemeinen Wertungen des Gesetzes zu beachten und unter Umständen divergierende gesetzliche Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung der Bemessungskriterien des Paragraph 54, KartG ist im Übrigen nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen (Primus aaO Paragraph 54, Rz 6).
1. Das Bemessungskriterium der wirtschaftspolitischen Bedeutung eines Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach der Größe und Bedeutung des vom Verfahrensgegenstand betroffenen Marktes (Wirtschaftssektors), wobei für das Ausmaß der Betroffenheit auf die Marktanteile, aber auch auf die Anzahl und Bedeutung der belangten bzw betroffenen Marktteilnehmer abgestellt werden kann (Primus aaO § 54 Rz 8). So ging das Kartellobergericht ebenso von großer wirtschaftlicher Bedeutung eines Verfahrens betreffend eine Vereinbarung zwischen Kfz-Händlern aus, die mit ihrer Marke einen Anteil von 13 % am Gesamtkraftfahrzeugmarkt hatten (Okt 5/93, Gruber, Österreichisches Kartellrecht § 54 E 28), wie bei einem Zusammenschlussvorhaben mit einem Marktanteil von knapp 29 % (16 Ok 5/00, Gruber aaO E 25). Auch zu 16 Ok 7/95 wurde im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf einem auf bestimmte Automarken eingeschränkten relevanten Markt eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung angenommen (16 Ok 7/95, Gruber aaO E 35).1. Das Bemessungskriterium der wirtschaftspolitischen Bedeutung eines Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach der Größe und Bedeutung des vom Verfahrensgegenstand betroffenen Marktes (Wirtschaftssektors), wobei für das Ausmaß der Betroffenheit auf die Marktanteile, aber auch auf die Anzahl und Bedeutung der belangten bzw betroffenen Marktteilnehmer abgestellt werden kann (Primus aaO Paragraph 54, Rz 8). So ging das Kartellobergericht ebenso von großer wirtschaftlicher Bedeutung eines Verfahrens betreffend eine Vereinbarung zwischen Kfz-Händlern aus, die mit ihrer Marke einen Anteil von 13 % am Gesamtkraftfahrzeugmarkt hatten (Okt 5/93, Gruber, Österreichisches Kartellrecht Paragraph 54, E 28), wie bei einem Zusammenschlussvorhaben mit einem Marktanteil von knapp 29 % (16 Ok 5/00, Gruber aaO E 25). Auch zu 16 Ok 7/95 wurde im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin auf einem auf bestimmte Automarken eingeschränkten relevanten Markt eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung angenommen (16 Ok 7/95, Gruber aaO E 35).
Hier ergibt sich aus der erstgerichtlichen Entscheidung in der Sache, dass die erwerbenden Antragsgegnerinnen Teile eines in unterschiedlichen Teilmärkten der Automobilbranche sowie benachbarter und verbundener Märkte tätigen Konzerns sind, der im Geschäftsjahr 2006/2007 einen Umsatz von rund 12 Milliarden EUR, davon rund 4,4 Milliarden EUR im Inland, erwirtschaftete und für Gesamtösterreich Importeur sämtlicher Fahrzeuge des VW-Konzerns ist. Die Einzelhandelstochtergesellschaft verfügt allein in Österreich über ein Netz von 56 Standorten, davon vierzehn im Raum Wien und Niederösterreich, und erzielt in diesem Bereich einen Umsatz von weit über 1 Milliarde EUR pro Jahr. Das Zielunternehmen ist ein Autohaus mit zwei Standorten im Umkreis von Wien, einem Jahresumsatz von über 65 Mio EUR bzw mehr als 3.000 Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und rund 160 beschäftigten Mitarbeitern, das zumindest im Jahr 2004 zu den größten Kfz-Einzelhändlern Österreichs zählte. Auch auf dem Gesamt-Kfz-Markt haben die Antragsgegnerinnen einen Marktanteil von etwa 20 %.Hier ergibt sich aus der erstgerichtlichen Entscheidung in der Sache, dass die erwerbenden Antragsgegnerinnen Teile eines in unterschiedlichen Teilmärkten der Automobilbranche sowie benachbarter und verbundener Märkte tätigen Konzerns sind, der im Geschäftsjahr 2006 aus 2007, einen Umsatz von rund 12 Milliarden EUR, davon rund 4,4 Milliarden EUR im Inland, erwirtschaftete und für Gesamtösterreich Importeur sämtlicher Fahrzeuge des VW-Konzerns ist. Die Einzelhandelstochtergesellschaft verfügt allein in Österreich über ein Netz von 56 Standorten, davon vierzehn im Raum Wien und Niederösterreich, und erzielt in diesem Bereich einen Umsatz von weit über 1 Milliarde EUR pro Jahr. Das Zielunternehmen ist ein Autohaus mit zwei Standorten im Umkreis von Wien, einem Jahresumsatz von über 65 Mio EUR bzw mehr als 3.000 Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und rund 160 beschäftigten Mitarbeitern, das zumindest im Jahr 2004 zu den größten Kfz-Einzelhändlern Österreichs zählte. Auch auf dem Gesamt-Kfz-Markt haben die Antragsgegnerinnen einen Marktanteil von etwa 20 %.
Angesichts dieser Marktsituation ist im Gegensatz zum Erstgericht von einer erheblichen wirtschaftspolitischen Bedeutung des Verfahrens auszugehen.
2. Der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand bestand nach Einholung einer - fast vierzigseitigen - Gegenäußerung der Antragsgegnerinnen sowie weiterer Stellungnahmen und Anträgen der Verfahrensparteien in einem über 100 Seiten umfassenden gerichtlichen Sachverständigengutachten, das in der Folge mehrfach ergänzt wurde und zu seiner Erstellung einen Aufwand von insgesamt rund 450 Stunden benötigte. Darüber hinaus führte das Erstgericht nach weiteren Stellungnahmen der Parteien drei Tagsatzungen in der Dauer von zehn, acht und zwölf halben Stunden durch und holte auch noch kurz vor Ablauf der Entscheidungsfrist Auskünfte der Sachverständigen ein. In einer 65-seitigen Entscheidung wurde in der Folge der Zusammenschluss freigegeben, wobei außer den genannten Verfahrensergebnissen auch umfangreiche Beilagen zu berücksichtigen waren.
Sowohl im Hinblick auf das umfangreiche Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten, die Anzahl der zu berücksichtigenden Urkunden und die zeitlich aufwendigen Beweisaufnahmetagsatzungen in dem mittlerweile zweibändigen, rund 700 Seiten umfassenden Akt ist das Verfahren im Verhältnis zu sonstigen kartellgerichtlichen Verfahren (vgl die Übersicht bei Gruber aaO § 54 E 59 ff) als überdurchschnittlich aufwendig zu bewerten.Sowohl im Hinblick auf das umfangreiche Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten, die Anzahl der zu berücksichtigenden Urkunden und die zeitlich aufwendigen Beweisaufnahmetagsatzungen in dem mittlerweile zweibändigen, rund 700 Seiten umfassenden Akt ist das Verfahren im Verhältnis zu sonstigen kartellgerichtlichen Verfahren vergleiche die Übersicht bei Gruber aaO Paragraph 54, E 59 ff) als überdurchschnittlich aufwendig zu bewerten.
3. und 4. Dass an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zahlungspflichtigen angesichts der dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse und Umsatzgrößen auch des verbundenen Konzerns nicht zu zweifeln ist, hat bereits das Erstgericht dargelegt; auch haben die Antragsgegnerinnen durch den Erwerbsvorgang Anlass zur Amtshandlung gegeben.
Gesamtbetrachtet ist der erkennende Senat daher der Ansicht, dass mit der vom Erstgericht festgesetzten Rahmengebühr von unter einem Drittel der höchstzulässigen im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann, sondern eine solche von zwei Drittel der maximal zulässigen Rahmengebühr angemessen ist. Die Rahmengebühr wird daher mit 20.000 EUR festgesetzt.
Der vom Rekurs dargestellte Aufwand der Amtsparteien spiegelt sich weitgehend - soweit er die Eingaben und Prüfungsanträge, die Befundaufnahme im Rahmen des Sachverständigengutachtens und die in einem Schriftsatz zusammengefassten Auskunftsersuchen an Händler betrifft - im Umfang des Gerichtsakts wieder und ist insoweit berücksichtigt.