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Entscheidung 17 Ob 17/23h×

Entscheidung 17 Ob 17/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010924 Rechtssatz 31.03.1982Zivilrecht
Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne des §§ 371, 415 ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftas …
RS0010927 Rechtssatz 30.08.1978Zivilrecht
Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch Vermengung ist die Unmöglichkeit, ununterscheidbar vermengtes Geld mit der Eigentumsklage zu verfolgen. Eigentumserwerb durch Vermengung tritt dann nicht ein, wenn Bargeld unterscheidbar vorhanden ist, so etwa, wenn …
RS0050372 Rechtssatz 10.12.1981Zivilrecht
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtsha …
RS0050539 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Rechtshandlungen sind alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen auslösen.
RS0050591 Rechtssatz 29.04.1959Zivilrecht
Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.
RS0050629 Rechtssatz 23.07.1952Zivilrecht
Die Benachteiligung muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein, es genügt das Bewußtsein einer solchen. Die Anfechtung ist auch dann begründet, wenn seinerzeit die Absicht bestand, andere Gläubiger als den nun anfechtenden zu benachte …
RS0064166 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
In Benachteiligungsabsicht handelt der Gemeinschuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet sein, wen …
RS0064273 Rechtssatz 10.03.1982Zivilrecht
Entscheidender Zeitpunkt für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht ist die Vornahme der Rechtshandlung; nachträgliche Kenntnis schadet nicht.
RS0064333 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
RS0064354 Rechtssatz 07.02.1968Zivilrecht
Das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung bedeutet, dass die Anfechtung befriedigungstauglich sein muss, dh sie ist dann ausgeschlossen, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger führen kann.
RS0064629 Rechtssatz 01.02.1962Zivilrecht
Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, daß sie befriedigungstauglich ist, dh, daß Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständig …
RS0117336 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne des § 27 KO, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger bewies, dass der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitz …
RS0134504 Rechtssatz 25.09.2023Zivilrecht
Auch solche Zahlungen aus Mitteln des Schuldners, die er aus strafbaren Handlungen erlangt hat, können gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen sein, deren Anfechtung befriedigungstauglich ist.