Der Rekurs der Klägerinnen gegen diese Entscheidung ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Rekurs der Klägerinnen gegen diese Entscheidung ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN); das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1.1. Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht nur einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 159 mwN). Eine Aktenwidrigkeit ist daher von vornherein ausgeschlossen, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0043324).1.1. Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht nur einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, Rz 159 mwN). Eine Aktenwidrigkeit ist daher von vornherein ausgeschlossen, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt vergleiche RIS-Justiz RS0043324).
1.2. Eine Behauptung des Inhalts, der abgelehnte Laienrichter habe Kenntnis von der Vertretungstätigkeit eines Kanzleipartners in einem Parallelverfahren gehabt, haben die Klägerinnen nicht aufgestellt; sie haben einen solchen Sachverhalt vielmehr nur „nicht ausgeschlossen" bzw für „sehr wahrscheinlich" gehalten. Feststellungen zu diesem Thema hat das Oberlandesgericht Wien im Übrigen gar nicht getroffen. Ob aber der abgelehnte Laienrichter aus der Entscheidung einen Vorteil ziehen kann, fällt als Frage der rechtlichen Beurteilung nicht unter den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit.
2. Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0045962 [T9]); sie ist weder nach der JN noch nach § 183 Geo zwingend vorgeschrieben (6 Ob 616/91 = EvBl 1992/117; 9 ObA 370/97w; 9 Ob 90/04g = EFSlg 108.691). Dass den Klägerinnen die vom abgelehnten Richter eingeholte Äußerung zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurde, verwirklicht daher keinen Verfahrensmangel. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung wird von dieser Vorgangsweise auch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht berührt, ist doch ein Ablehnungswerber ohnedies gehalten, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten. Im Übrigen hängt hier die Entscheidung nicht von strittigen Tatfragen ab.2. Der abgelehnte Richter hat sich nach Paragraph 22, Absatz 2, JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0045962 [T9]); sie ist weder nach der JN noch nach Paragraph 183, Geo zwingend vorgeschrieben (6 Ob 616/91 = EvBl 1992/117; 9 ObA 370/97w; 9 Ob 90/04g = EFSlg 108.691). Dass den Klägerinnen die vom abgelehnten Richter eingeholte Äußerung zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurde, verwirklicht daher keinen Verfahrensmangel. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung wird von dieser Vorgangsweise auch der Grundsatz der Waffengleichheit nicht berührt, ist doch ein Ablehnungswerber ohnedies gehalten, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten. Im Übrigen hängt hier die Entscheidung nicht von strittigen Tatfragen ab.
3.1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit im Sinne des § 19 JN besteht in einer Hemmung zu einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Für das Erschließen einer solchen Hemmung wird dabei auch auf den äußeren Anschein besonders Wert gelegt (vgl RIS-Justiz RS0045975; Mayr in Kodek ZPO³ § 19 JN Rz 4). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS0045949, RS0046052). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (4 Ob 193/03s mwN). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird. Für die Annahme einer Befangenheit genügt schon die Besorgnis, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (4 Ob 193/03s mwN). Andererseits soll es aber auch durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (RIS-Justiz RS0109379, RS0046087). Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Rechtssache und den damit befassten Richter lösen (RIS-Justiz RS0045933).3.1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit im Sinne des Paragraph 19, JN besteht in einer Hemmung zu einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Für das Erschließen einer solchen Hemmung wird dabei auch auf den äußeren Anschein besonders Wert gelegt vergleiche RIS-Justiz RS0045975; Mayr in Kodek ZPO³ Paragraph 19, JN Rz 4). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS0045949, RS0046052). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (4 Ob 193/03s mwN). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird. Für die Annahme einer Befangenheit genügt schon die Besorgnis, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (4 Ob 193/03s mwN). Andererseits soll es aber auch durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (RIS-Justiz RS0109379, RS0046087). Die Frage der Befangenheit lässt sich nicht abstrakt generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Rechtssache und den damit befassten Richter lösen (RIS-Justiz RS0045933).
3.2. Im Lichte dieser Rechtslage begründet der vom Ablehnungssenat zugrundegelegte Sachverhalt tatsächlich den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil der abgelehnte Laienrichter Gesellschafter einer in der Rechtsform einer OEG betriebenen Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen die Klägerinnen vertritt. Die darauf gestützte Vermutung der Klägerinnen als Verfahrensbeteiligte, der abgelehnte Richter könnte in seiner Willensbildung durch seinen am Verfahrensausgang interessierten Kanzleipartner beeinflusst werden, ist durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar. Zwar begründen berufliche Kontakte oder das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses zu einem abgelehnten Richter keine Befangenheit (vgl RIS-Justiz RS0108696); anders als Richter haben aber Kanzleipartner regelmäßig gemeinsame wirtschaftliche Interessen. Damit liegen Umstände vor, die objektiv geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, die Erwägungen des abgelehnten Richters in diesem Verfahren könnten durch Rücksichtnahme auf seinen Kanzleipartner beeinflusst werden.3.2. Im Lichte dieser Rechtslage begründet der vom Ablehnungssenat zugrundegelegte Sachverhalt tatsächlich den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil der abgelehnte Laienrichter Gesellschafter einer in der Rechtsform einer OEG betriebenen Patentanwaltskanzlei mit sieben Gesellschaftern ist, von denen ein Mitgesellschafter in einem Parallelverfahren mit vergleichbarer Problemstellung die dort Beklagte gegen die Klägerinnen vertritt. Die darauf gestützte Vermutung der Klägerinnen als Verfahrensbeteiligte, der abgelehnte Richter könnte in seiner Willensbildung durch seinen am Verfahrensausgang interessierten Kanzleipartner beeinflusst werden, ist durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar. Zwar begründen berufliche Kontakte oder das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses zu einem abgelehnten Richter keine Befangenheit vergleiche RIS-Justiz RS0108696); anders als Richter haben aber Kanzleipartner regelmäßig gemeinsame wirtschaftliche Interessen. Damit liegen Umstände vor, die objektiv geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, die Erwägungen des abgelehnten Richters in diesem Verfahren könnten durch Rücksichtnahme auf seinen Kanzleipartner beeinflusst werden.
4. Dem Rekurs ist Folge zu geben und die Befangenheit des betroffenen Richters festzustellen. Zugleich waren die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben (§ 25 JN).4. Dem Rekurs ist Folge zu geben und die Befangenheit des betroffenen Richters festzustellen. Zugleich waren die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben (Paragraph 25, JN).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO; an der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens trifft keine der Parteien ein Verschulden.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO; an der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens trifft keine der Parteien ein Verschulden.