I. Die gegen die Klagsabweisung von (richtig) 2.334,02 EUR gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.römisch eins. Die gegen die Klagsabweisung von (richtig) 2.334,02 EUR gerichtete Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung wird bei deliktischen Schadenersatzansprüchen der Anspruch auf fiktive Reparaturkosten abgelehnt, wenn sie die objektive Wertminderung übersteigen und das Unterbleiben der Reparatur feststeht (1 Ob 620/94 = SZ 68/101; RIS-Justiz RS0022844). Mittlerweile wurde auch im Gewährleistungsrecht zu § 933a ABGB ausgesprochen, dass der Schaden des Gewährleistungsberechtigten nur in der objektiven Wertminderung besteht, wenn er den Mangel nicht beheben lassen will. Er hat Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens (6 Ob 134/08m; 1 Ob 16/09y mwN). Im konkreten Fall ist die Begrenzung des Schadenersatzes mit der objektiven Wertminderung vor allem unter dem Aspekt zu sehen, dass sich die Reparatur eines Fahrzeugs, das einen Zeitwert von 200 EUR hat, mit einem Aufwand von mehr als 6.000 EUR bei der vorhandenen Durchrostung, die ein positives Ergebnis bei der knapp nach Schadenseintritt anstehenden Überprüfung nach § 57a KFG zweifelhaft erscheinen lässt, als ausgesprochen unwirtschaftlich darstellt. Die in der Revision des Klägers zitierten Autoren Welser/B. Jud (Die neue Gewährleistung [2001] § 933a ABGB Rz 15) vertreten keine von der höchstgerichtlichen Judikatur abweichende Lehrmeinung. Im Gegenteil: Auch sie werten den Zuspruch abstrakter Mängelbehebungskosten bei unterbleibender Verbesserung als ungerechtfertigte Bereicherung des Gewährleistungsberechtigten. Bei der offenkundigen Unwirtschaftlichkeit der Reparatur ist entgegen der Auffassung des Klägers, den grundsätzlich die Beweislast für die Durchführung der Reparatur trifft (RIS-Justiz RS0030106), eine positive Feststellung über die Absicht des Gewährleistungsberechtigten, den Schaden nicht beheben zu lassen, nicht zu fordern.Nach der ständigen Rechtsprechung wird bei deliktischen Schadenersatzansprüchen der Anspruch auf fiktive Reparaturkosten abgelehnt, wenn sie die objektive Wertminderung übersteigen und das Unterbleiben der Reparatur feststeht (1 Ob 620/94 = SZ 68/101; RIS-Justiz RS0022844). Mittlerweile wurde auch im Gewährleistungsrecht zu Paragraph 933 a, ABGB ausgesprochen, dass der Schaden des Gewährleistungsberechtigten nur in der objektiven Wertminderung besteht, wenn er den Mangel nicht beheben lassen will. Er hat Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens (6 Ob 134/08m; 1 Ob 16/09y mwN). Im konkreten Fall ist die Begrenzung des Schadenersatzes mit der objektiven Wertminderung vor allem unter dem Aspekt zu sehen, dass sich die Reparatur eines Fahrzeugs, das einen Zeitwert von 200 EUR hat, mit einem Aufwand von mehr als 6.000 EUR bei der vorhandenen Durchrostung, die ein positives Ergebnis bei der knapp nach Schadenseintritt anstehenden Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG zweifelhaft erscheinen lässt, als ausgesprochen unwirtschaftlich darstellt. Die in der Revision des Klägers zitierten Autoren Welser/B. Jud (Die neue Gewährleistung [2001] Paragraph 933 a, ABGB Rz 15) vertreten keine von der höchstgerichtlichen Judikatur abweichende Lehrmeinung. Im Gegenteil: Auch sie werten den Zuspruch abstrakter Mängelbehebungskosten bei unterbleibender Verbesserung als ungerechtfertigte Bereicherung des Gewährleistungsberechtigten. Bei der offenkundigen Unwirtschaftlichkeit der Reparatur ist entgegen der Auffassung des Klägers, den grundsätzlich die Beweislast für die Durchführung der Reparatur trifft (RIS-Justiz RS0030106), eine positive Feststellung über die Absicht des Gewährleistungsberechtigten, den Schaden nicht beheben zu lassen, nicht zu fordern.
II. Die gegen die Klagsstattgebung mit (richtig) 3.707,37 EUR sA gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.römisch zwei. Die gegen die Klagsstattgebung mit (richtig) 3.707,37 EUR sA gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Gegen den Zuspruch des Zeitwerts von 200 EUR argumentiert der Beklagte mit dem bereits aufgrund der Durchrostung eingetretenen wirtschaftlichen Totalschaden, weshalb der Kläger, dem das Fahrzeug nach wie vor gehöre, bereichert sei. Damit übersieht er, dass ein zwar durchgerostetes, aber noch über einen Motor verfügendes und fahrtüchtiges Fahrzeug für den Eigentümer einen anderen Wert hat als dasselbe Fahrzeug ohne funktionstüchtigen Motor. Der mit 200 EUR festgesetzte Zeitwert des Fahrzeugs bestimmte sich nach dem Sachverhalt inklusive Motor und nicht ohne diesen. Der Zuspruch des Zeitwerts durch die Vorinstanzen ist gerechtfertigt.
Nach Judikatur und Lehre steht dem Besteller bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu (7 Ob 254/00d; 6 Ob 7/06g; 1 Ob 243/07b; RIS-Justiz RS0018607; Welser/B. Jud aaO Rz 20). Wie die Revision des Beklagten in diesem Punkt zutreffend aufzeigt, ist zu bezweifeln, ob die Kosten für die Motorreparatur zur Gänze frustriert sind, wenn mit dem Fahrzeug nach der Reparatur in etwa zehn Monaten noch 27.212 km zurückgelegt werden konnten. Ohne Reparatur hätte der Kläger mit dem Fahrzeug überhaupt nicht fahren können. Der Ersatz der gesamten Reparaturkosten ist damit keinesfalls sachgerecht. Um das angemessene Ausmaß des Anspruchs zu bestimmen, sind Feststellungen zur „Lebensdauer" des Motors notwendig, die bei fachgerechter Reparatur und der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs zu erwarten gewesen wäre. Der geschädigte Kläger soll ja so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Reparatur stünde. Es kommt darauf an, welchen Nutzen bzw wirtschaftlichen Wert ein mängelfrei reparierte Motor für den Kläger gehabt hätte. Zu berücksichtigen ist dabei auch das voraussichtliche Ergebnis der im Juni 2007 anstehenden Überprüfung nach § 57a KFG. Bei einem (voraussichtlich) negativen Ergebnis wäre die weitere Verwendung des Motors in diesem Fahrzeug ausgeschlossen gewesen. In diesem Fall wäre als wirtschaftlicher Nutzen/Vermögenswert zugunsten des Klägers der Verkaufswert des Motors anzusetzen. Das Erstgericht wird daher nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen in diesem Sinn zu treffen haben.Nach Judikatur und Lehre steht dem Besteller bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu (7 Ob 254/00d; 6 Ob 7/06g; 1 Ob 243/07b; RIS-Justiz RS0018607; Welser/B. Jud aaO Rz 20). Wie die Revision des Beklagten in diesem Punkt zutreffend aufzeigt, ist zu bezweifeln, ob die Kosten für die Motorreparatur zur Gänze frustriert sind, wenn mit dem Fahrzeug nach der Reparatur in etwa zehn Monaten noch 27.212 km zurückgelegt werden konnten. Ohne Reparatur hätte der Kläger mit dem Fahrzeug überhaupt nicht fahren können. Der Ersatz der gesamten Reparaturkosten ist damit keinesfalls sachgerecht. Um das angemessene Ausmaß des Anspruchs zu bestimmen, sind Feststellungen zur „Lebensdauer" des Motors notwendig, die bei fachgerechter Reparatur und der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs zu erwarten gewesen wäre. Der geschädigte Kläger soll ja so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Reparatur stünde. Es kommt darauf an, welchen Nutzen bzw wirtschaftlichen Wert ein mängelfrei reparierte Motor für den Kläger gehabt hätte. Zu berücksichtigen ist dabei auch das voraussichtliche Ergebnis der im Juni 2007 anstehenden Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG. Bei einem (voraussichtlich) negativen Ergebnis wäre die weitere Verwendung des Motors in diesem Fahrzeug ausgeschlossen gewesen. In diesem Fall wäre als wirtschaftlicher Nutzen/Vermögenswert zugunsten des Klägers der Verkaufswert des Motors anzusetzen. Das Erstgericht wird daher nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen in diesem Sinn zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.