Gemäß § 1 Abs 3 OÖ FischereiG, LGBl 1983/60, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Nach österr. Recht ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (SZ 59/200, SZ 56/11; 1 Ob 34/92, 1 Ob 25, 26/87 uva; Klang in Klang2 II 251; Spielbüchler in Rummel2 , Rz 4 zu § 383 ABGB; Pimmer in Schwimann Rz 5 zu § 477 ABGB, Rz 4 zu § 383 ABGB). Das Ausmaß einer Servitut und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels und bei dessen Auslegung insbesondere nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit zum Zeitpunkt ihrer Einräumung (NZ 1990, 101; RZ 1985/27; SZ 53/149 uva). Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden (RZ 1985/27 mwN). Daher hat die klagende Partei die Bojen, die bereits beim Erwerb ihrer Fischereirechte gesetzt waren, zu dulden. Entgegen der Auffassung der Zweitnebenintervenientin hält der erkennende Senat an seiner in der Entscheidung SZ 59/142 vertretenen Rechtsansicht, daß das Setzen einer an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigten Boje durch den Gemeingebrauch am Gewässer nicht erfaßt wird, fest. Aus § 484 ABGB folgt weiters, daß sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden (NZ 1990, 101; ZVR 1990/5 uva). Klagegrund der Servitutenklage (actio confessoria; § 523 ABGB) ist jede Störung des Servitutsrechts, auch wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (Pimmer aaO Rz 1 zu § 523 ABGB). Sie kann auf die Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und gegen jeden gerichtet werden, der den Servitutsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. Abzustellen ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Verhältnisse im gesamten Attersee, sondern auf die Verhältnisse in den vier Kleinfischereiparzellen, in denen der klagenden Partei die Ausübung der Servitut zukommt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, OÖ FischereiG, LGBl 1983/60, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechts, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Nach österr. Recht ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (SZ 59/200, SZ 56/11; 1 Ob 34/92, 1 Ob 25, 26/87 uva; Klang in Klang2 römisch zwei 251; Spielbüchler in Rummel2 , Rz 4 zu Paragraph 383, ABGB; Pimmer in Schwimann Rz 5 zu Paragraph 477, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 383, ABGB). Das Ausmaß einer Servitut und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels und bei dessen Auslegung insbesondere nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit zum Zeitpunkt ihrer Einräumung (NZ 1990, 101; RZ 1985/27; SZ 53/149 uva). Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden (RZ 1985/27 mwN). Daher hat die klagende Partei die Bojen, die bereits beim Erwerb ihrer Fischereirechte gesetzt waren, zu dulden. Entgegen der Auffassung der Zweitnebenintervenientin hält der erkennende Senat an seiner in der Entscheidung SZ 59/142 vertretenen Rechtsansicht, daß das Setzen einer an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigten Boje durch den Gemeingebrauch am Gewässer nicht erfaßt wird, fest. Aus Paragraph 484, ABGB folgt weiters, daß sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden (NZ 1990, 101; ZVR 1990/5 uva). Klagegrund der Servitutenklage (actio confessoria; Paragraph 523, ABGB) ist jede Störung des Servitutsrechts, auch wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht (Pimmer aaO Rz 1 zu Paragraph 523, ABGB). Sie kann auf die Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und gegen jeden gerichtet werden, der den Servitutsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. Abzustellen ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Verhältnisse im gesamten Attersee, sondern auf die Verhältnisse in den vier Kleinfischereiparzellen, in denen der klagenden Partei die Ausübung der Servitut zukommt.
Gemäß § 1488 ABGB - welche Bestimmung auch für das Fischereirecht gilt (RZ 1983/8; 1 Ob 34/92; Mader in Schwimann, Rz 2 zu § 1488 ABGB) - verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil bei Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Es handelt sich bei dieser sogenannten Freiheitsersitzung (usucapio libertatis; MietSlg 38.245 mwN) um einen Fall der Verjährung des bereits bestehenden Rechts der Dienstbarkeit. Der Belastete erwirbt kein neues Recht, es wird nur sein Eigentum von einer Beschränkung befreit (NZ 1986, 188 = MietSlg 38.246; RZ 1983/8; SZ 48/74 = JBl 1976, 266 = EvBl 1976/64; 1 Ob 34/92; Schubert in Rummel2, Rz 1 zu § 1488 ABGB; Klang aaO VI 631). Die sogenannte Freiheitsersitzung erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer (oder Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts (NZ 1986, 188). Es ist nicht erforderlich, daß der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, daß der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt (SZ 58/98 ua). Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die sogenannte Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit (SZ 48/74; 2 Ob 529/90 ua; Klang aaO VI 632; Mader aaO Rz 4 zu § 1488 ABGB). Voraussetzung für den Eintritt der sogenannten Freiheitsersitzung ist es, daß der Verpflichtete - wozu auch der Besitzer gehört, dem das Setzen einer Boje und deren Nutzung vom Grundeigentümer (RZ 1983/8; SZ 48/74; 1 Ob 34/92; Schubert aaO Rz 3 zu § 1488 ABGB) oder prekaristisch gestattet ist - sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat (7 Ob 513/85). Insoweit bleibt dann dem Grundeigentümer oder Besitzer die Einwendung vorbehalten, daß eine Belastung des dienenden Gutes wegen Verjährung der Servitut nicht mehr bestehe und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte (bzw der Rechte in dem Umfang, in dem sie in Anspruch genommen werden) berechtigt sei (SZ 48/74; 1 Ob 34/92).Gemäß Paragraph 1488, ABGB - welche Bestimmung auch für das Fischereirecht gilt (RZ 1983/8; 1 Ob 34/92; Mader in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1488, ABGB) - verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil bei Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Es handelt sich bei dieser sogenannten Freiheitsersitzung (usucapio libertatis; MietSlg 38.245 mwN) um einen Fall der Verjährung des bereits bestehenden Rechts der Dienstbarkeit. Der Belastete erwirbt kein neues Recht, es wird nur sein Eigentum von einer Beschränkung befreit (NZ 1986, 188 = MietSlg 38.246; RZ 1983/8; SZ 48/74 = JBl 1976, 266 = EvBl 1976/64; 1 Ob 34/92; Schubert in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 1488, ABGB; Klang aaO römisch sechs 631). Die sogenannte Freiheitsersitzung erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer (oder Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts (NZ 1986, 188). Es ist nicht erforderlich, daß der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, daß der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt (SZ 58/98 ua). Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die sogenannte Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit (SZ 48/74; 2 Ob 529/90 ua; Klang aaO römisch sechs 632; Mader aaO Rz 4 zu Paragraph 1488, ABGB). Voraussetzung für den Eintritt der sogenannten Freiheitsersitzung ist es, daß der Verpflichtete - wozu auch der Besitzer gehört, dem das Setzen einer Boje und deren Nutzung vom Grundeigentümer (RZ 1983/8; SZ 48/74; 1 Ob 34/92; Schubert aaO Rz 3 zu Paragraph 1488, ABGB) oder prekaristisch gestattet ist - sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat (7 Ob 513/85). Insoweit bleibt dann dem Grundeigentümer oder Besitzer die Einwendung vorbehalten, daß eine Belastung des dienenden Gutes wegen Verjährung der Servitut nicht mehr bestehe und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte (bzw der Rechte in dem Umfang, in dem sie in Anspruch genommen werden) berechtigt sei (SZ 48/74; 1 Ob 34/92).
Der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1488 ABGB beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung (SZ 58/98; MietSlg 37.215). Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts (MietSlg 38.246; Schubert aaO Rz 2 zu § 1488 ABGB). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte (SZ 58/98 mwN; JBl 1982, 32 mit Anm von Iro; 2 Ob 632/87 ua; Schubert aaO Rz 2 zu § 1488 ABGB). Liegt ein Verjährungstatbestand - wie hier - vor, hat der verpflichtete Teil die Verjährung nicht nur ausdrücklich einzuwenden (SZ 48/84; Schubert aaO Rz 1 zu § 1488 ABGB), sondern es trifft den Anspruchsgegner die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (NZ 1986, 188 mwN; Fasching III 234). Der Beklagte hat somit auch einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem der rechtliche Schluß zu ziehen ist, daß die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB zum Zeitpunkt der Geltendmachung des behaupteten Anspruchs durch Klage bereits abgelaufen war (NZ 1986, 188; Schubert aaO Rz 1 zu § 1488 ABGB). Hier hat die beklagte Partei die Verjährung der Servitut bereits in der Klagebeantwortung ON 2 eingewendet und den Verjährungseinwand im vorbereitenden Schriftsatz ON 60 aufrechterhalten. Die dreijährige Frist des § 1488 ABGB ist gewahrt, wenn innerhalb des genannten Zeitraums Klage eingebracht wurde (§ 1497 ABGB). Da die Klage am 5.April 1990 eingebracht wurde, ist darauf abzustellen, ob die klagende Partei vor dem 5.April 1987 den Eingriff in ihr Fischereirecht durch die zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Bojen erkannt hat bzw., wenn sie den Eingriff nicht erkannt hat, ob sie ihn bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte. Dieser für die Fristauslösung maßgebliche Zeitpunkt ist bei jeder einzelnen Boje zu prüfen. Lassen sich entsprechende Feststellungen nicht treffen, geht dies in der Verjährungsfrage zu Lasten der beweisplichtigen beklagten Partei, der insoweit auch die Behauptungslast zukommt. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, es sei hier auf den Zeitpunkt des Abschlusses der - ohne Zutun und wohl auch Kenntnis des klagenden Fischereiberechtigten und durch die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedingten - Bojen-Bestandverträge abzustellen. Nur wenn die klagende Partei vom Abschluß der Bojen-Bestandverträge oder von deren naturschutzbehördlichen Bewilligung Kenntnis hatte, könnte dem Bedeutung zukommen, wenn dann mit dem Setzen einer entsprechenden Boje gerechnet werden müßte. Die naturschutzbehördliche Bewilligung selbst ist entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht fristauslösend, weil durch sie nicht in das Servitutsrecht direkt eingegriffen wird.Der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1488, ABGB beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung (SZ 58/98; MietSlg 37.215). Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts (MietSlg 38.246; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1488, ABGB). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte (SZ 58/98 mwN; JBl 1982, 32 mit Anmerkung von Iro; 2 Ob 632/87 ua; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1488, ABGB). Liegt ein Verjährungstatbestand - wie hier - vor, hat der verpflichtete Teil die Verjährung nicht nur ausdrücklich einzuwenden (SZ 48/84; Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 1488, ABGB), sondern es trifft den Anspruchsgegner die Beweislast für rechtsvernichtende und rechtshemmende Umstände gemäß den allgemeinen Beweislastregeln, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (NZ 1986, 188 mwN; Fasching römisch drei 234). Der Beklagte hat somit auch einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem der rechtliche Schluß zu ziehen ist, daß die Verjährungsfrist des Paragraph 1488, ABGB zum Zeitpunkt der Geltendmachung des behaupteten Anspruchs durch Klage bereits abgelaufen war (NZ 1986, 188; Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 1488, ABGB). Hier hat die beklagte Partei die Verjährung der Servitut bereits in der Klagebeantwortung ON 2 eingewendet und den Verjährungseinwand im vorbereitenden Schriftsatz ON 60 aufrechterhalten. Die dreijährige Frist des Paragraph 1488, ABGB ist gewahrt, wenn innerhalb des genannten Zeitraums Klage eingebracht wurde (Paragraph 1497, ABGB). Da die Klage am 5.April 1990 eingebracht wurde, ist darauf abzustellen, ob die klagende Partei vor dem 5.April 1987 den Eingriff in ihr Fischereirecht durch die zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Bojen erkannt hat bzw., wenn sie den Eingriff nicht erkannt hat, ob sie ihn bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte. Dieser für die Fristauslösung maßgebliche Zeitpunkt ist bei jeder einzelnen Boje zu prüfen. Lassen sich entsprechende Feststellungen nicht treffen, geht dies in der Verjährungsfrage zu Lasten der beweisplichtigen beklagten Partei, der insoweit auch die Behauptungslast zukommt. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, es sei hier auf den Zeitpunkt des Abschlusses der - ohne Zutun und wohl auch Kenntnis des klagenden Fischereiberechtigten und durch die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedingten - Bojen-Bestandverträge abzustellen. Nur wenn die klagende Partei vom Abschluß der Bojen-Bestandverträge oder von deren naturschutzbehördlichen Bewilligung Kenntnis hatte, könnte dem Bedeutung zukommen, wenn dann mit dem Setzen einer entsprechenden Boje gerechnet werden müßte. Die naturschutzbehördliche Bewilligung selbst ist entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht fristauslösend, weil durch sie nicht in das Servitutsrecht direkt eingegriffen wird.
Im fortgesetzten Verfahren wird von den Tatsacheninstanzen festzustellen sein, wann jede einzelne, hier zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachte Boje - mit Ausnahme der Bojen A 4229, A 4235, A 4248, A 4266, A 4252 und A 4256 - im See für die klagende Partei wahrnehmbar gesetzt wurde, das heißt, ob die klagende Partei vor dem 5.April 1987 ihr Setzen erkannt hat und, falls sie es nicht erkannt hat, ob sie es bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist für die Fälle, in denen die Boje bereits vor dem 5.April 1987 gesetzt wurde, zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein - nach dem Klagebegehren aufzulösender - Bojen-Bestandvertrag mit der beklagten Partei bestand oder ob ein anderer Rechtsgrund dafür vorlag und ob das Setzen der Boje mit Wissen und Willen der beklagten Partei erfolgte, denn als Widersetzender iS des § 1488 ABGB kann nur der Eigentümer (Besitzer) des dienenden Grundstücks gelten. Für die Berechnung der Verjährungszeit ist ein Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Schuldners ohne Bedeutung (SZ 54/165 ua).Im fortgesetzten Verfahren wird von den Tatsacheninstanzen festzustellen sein, wann jede einzelne, hier zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachte Boje - mit Ausnahme der Bojen A 4229, A 4235, A 4248, A 4266, A 4252 und A 4256 - im See für die klagende Partei wahrnehmbar gesetzt wurde, das heißt, ob die klagende Partei vor dem 5.April 1987 ihr Setzen erkannt hat und, falls sie es nicht erkannt hat, ob sie es bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist für die Fälle, in denen die Boje bereits vor dem 5.April 1987 gesetzt wurde, zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein - nach dem Klagebegehren aufzulösender - Bojen-Bestandvertrag mit der beklagten Partei bestand oder ob ein anderer Rechtsgrund dafür vorlag und ob das Setzen der Boje mit Wissen und Willen der beklagten Partei erfolgte, denn als Widersetzender iS des Paragraph 1488, ABGB kann nur der Eigentümer (Besitzer) des dienenden Grundstücks gelten. Für die Berechnung der Verjährungszeit ist ein Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Schuldners ohne Bedeutung (SZ 54/165 ua).
Wenn sich danach herausstellt, daß in Ansehung einer oder mehrerer Bojen der Klagsanspruch noch nicht verjährt ist, wird von den Tatsacheninstanzen für jede einzelne Boje zu prüfen sein, ob durch sie die Ausübung des Fischereirechts ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Insoweit ist die klagende Partei beweispflichtig.
Dagegen ist in Ansehung von vier Bojen das Urteil zweiter Instanz zu bestätigen: Für die Bojen A 4252 und A 4235 besteht nach den Feststellungen kein - nach dem Klagebegehren aufzulösender - Bestandvertrag zwischen der beklagten Partei und den Bojenbesitzern (mehr), in Ansehung der Bojen A 4229 (Drittnebenintervenient) und A 4256 (Erstnebenintervenient) ist auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei, bei der Boje A 4229 sei seit 1972 nur mehr ein Bojenstein - und keine Boje mehr - vorhanden gewesen, entspricht nicht den erstrichterlichen Feststellungen. Demgemäß ist das Teilurteil des Berufungsgerichts teils zu bestätigen und teils aufzuheben sowie der Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.Dagegen ist in Ansehung von vier Bojen das Urteil zweiter Instanz zu bestätigen: Für die Bojen A 4252 und A 4235 besteht nach den Feststellungen kein - nach dem Klagebegehren aufzulösender - Bestandvertrag zwischen der beklagten Partei und den Bojenbesitzern (mehr), in Ansehung der Bojen A 4229 (Drittnebenintervenient) und A 4256 (Erstnebenintervenient) ist auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei, bei der Boje A 4229 sei seit 1972 nur mehr ein Bojenstein - und keine Boje mehr - vorhanden gewesen, entspricht nicht den erstrichterlichen Feststellungen. Demgemäß ist das Teilurteil des Berufungsgerichts teils zu bestätigen und teils aufzuheben sowie der Aufhebungsbeschluß zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der obsiegenden Erst-und Drittnebenintervenienten auf §§ 41, 50 ZPO, im übrigen auf §§ 50, 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der obsiegenden Erst-und Drittnebenintervenienten auf Paragraphen 41, 50, ZPO, im übrigen auf Paragraphen 50, 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.