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Entscheidung 1 Ob 170/00g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob170/00g

Entscheidungsdatum

25.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm N*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** Gesellschaft mbH, wider die beklagten Parteien 1) M***** Aktiengesellschaft, *****, 2) Dr. Hans R*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J*****Gesellschaft mbH, *****, 3) C***** Gesellschaft mbH, *****, und 4) S***** Gesellschaft mbH, *****, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, zweit- und viertbeklagte Partei vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 9,184 Mio S sA infolge des Antrags der klagenden Partei "auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens" durch Entscheidung über deren Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 R 74/99f-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juni 1999, GZ 1 R 74/99f-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 1998, GZ 23 Cg 180/98s-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf "Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens" nicht zuständig.

Der Antrag wird zur Entscheidung dem Erstgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund der Entscheidung 1 Ob 266/99w wurde der Akt dem Erstgericht zurückgestellt, weil zeitgleich mit dessen Aktenvorlageverfügung (13. 9. 1999) - somit noch vor der Vorlage der Noten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die ordentliche Revision des Klägers - über das Vermögen der zweitbeklagten Partei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. 9. 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Seither ist das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen.

Mit Schriftsatz vom 14. 6. 2000 (Einlangen) beantragte der Kläger beim Obersten Gerichtshof die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens und änderte das bisherige Leistungsbegehren gegen die zweitbeklagte Partei in ein Feststellungsbegehren. Über Ersuchen der Geschäftsabteilung des Obersten Gerichtshofs legte daraufhin das Erstgericht den Akt mit Verfügung vom 15. Juni 2000 "neuerlich zu 1 Ob 266/99w" vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag zur Erwirkung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach Paragraph 164, ZPO ist gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war. Trat die Verfahrensunterbrechung - wie hier - noch vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht ein, so ist der Antrag beim Erstgericht einzubringen. Bei einer Verfahrensunterbrechung erst nach der Aktenvorlage ist der Fortsetzungsantrag hingegen an das Rechtsmittelgericht zu richten (1 Ob 201/99m mwN; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraphen 164, - 166).

Nach dieser Rechtslage hat nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Erstgericht über den Fortsetzungsantrag des klagenden Masseverwalters zu entscheiden (Gitschthaler aaO Rz 8 zu Paragraphen 164, - 166). Der beim unzuständigen Gericht gestellte Fortsetzungsantrag ist in analoger Anwendung des gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren geltenden Paragraph 474, Absatz eins, ZPO (SZ 66/10) von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Erstgericht zu überweisen. Der Akt wird dem Obersten Gerichtshof daher erst nach Rechtskraft eines allfälligen Fortsetzungsbeschlusses zur Entscheidung über die Revision des Klägers vorzulegen sein.

Textnummer

E58938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00170.00G.0725.000

Im RIS seit

24.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20000725_OGH0002_0010OB00170_00G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0032080 Rechtssatz 14.09.1976Zivilrecht
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RS0039281 Rechtssatz 21.04.1966Zivilrecht
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne v …
RS0039309 Rechtssatz 12.07.1947Zivilrecht
Bei Fortsetzung eines durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens sind die hiefür erforderlichen Klagsänderungen ohne die sonstigen Voraussetzungen zulässig.
RS0041103 Rechtssatz 22.09.1953Zivilrecht
Die - wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte - Aufnahme des Prozesses durch den Masseverwalter hat zur Folge, dass der Leistungsprozess von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozess geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Ford …
RS0041882 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen …
RS0043579 Rechtssatz 02.07.1952Zivilrecht
Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.
RS0043616 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
RS0051738 Rechtssatz 23.01.1934Zivilrecht
1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozesskosten und Exekutionskosten. 2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kosten …
RS0064270 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die …
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RS0114558 Rechtssatz 19.12.2000Zivilrecht
Zur Erlaubtheit von Vereinbarungen über Konventionalstrafen im Gesellschaftsverhältnis, die als Verfallstatbestand die Konkurseröffnung über das Vermögen von Gesellschaftern vorsehen.