Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, bei dem es sich um öffentliches Wassergut (Wörthersee) handelt. Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 1056/3 und 1056/4 der EZ ***** GB ***** sowie des Grundstücks 1056/6 der EZ *****, GB *****.
Am 13. 12. 2006 fand vor dem Vermessungsamt eine Grenzverhandlung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster statt. Die Klägerin behauptete dort einen anderen Grenzverlauf als die sich auf die Naturgrenze stützende Beklagte und wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Vermessungsamts vom 26. 1. 2007 gemäß § 25 Abs 2 VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheids ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die Klägerin brachte daraufhin am 26. 2. 2007 betreffend die Grundstücke 1056/3 und 1056/4 (ein entsprechender Antrag zum Grundstück 1056/6 stammt von der Beklagten) den Antrag ein, die Grenze gemäß §§ 850 ff ABGB nach dem letzten ruhigen Besitzstand festzusetzen. Die Beklagte brachte dort vor, seit dem Jahr 2000 - ihre Rechtsvorgänger seit 1901 - im ruhigen Besitz der strittigen Liegenschaftsfläche bis zur Wasseranschlagslinie zu sein. Die Klägerin stellte diesen letzten ruhigen Besitz außer Streit. Das Bezirksgericht Klagenfurt setzte daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. 7. 2007, der Klägerin zugestellt am 9. 7. 2007, die Grenze zwischen den Grundstücken entlang der Wasseranschlagslinie, wie in einer Vermessungsurkunde dunkelblau dargestellt, fest.Am 13. 12. 2006 fand vor dem Vermessungsamt eine Grenzverhandlung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster statt. Die Klägerin behauptete dort einen anderen Grenzverlauf als die sich auf die Naturgrenze stützende Beklagte und wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Vermessungsamts vom 26. 1. 2007 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheids ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die Klägerin brachte daraufhin am 26. 2. 2007 betreffend die Grundstücke 1056/3 und 1056/4 (ein entsprechender Antrag zum Grundstück 1056/6 stammt von der Beklagten) den Antrag ein, die Grenze gemäß Paragraphen 850, ff ABGB nach dem letzten ruhigen Besitzstand festzusetzen. Die Beklagte brachte dort vor, seit dem Jahr 2000 - ihre Rechtsvorgänger seit 1901 - im ruhigen Besitz der strittigen Liegenschaftsfläche bis zur Wasseranschlagslinie zu sein. Die Klägerin stellte diesen letzten ruhigen Besitz außer Streit. Das Bezirksgericht Klagenfurt setzte daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. 7. 2007, der Klägerin zugestellt am 9. 7. 2007, die Grenze zwischen den Grundstücken entlang der Wasseranschlagslinie, wie in einer Vermessungsurkunde dunkelblau dargestellt, fest.
Mit der nunmehrigen, am 25. 7. 2007 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, Eigentümerin der im Lageplan, ./A grün und rot schraffiert dargestellten Fläche zu sein, und die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die rot schraffierte Fläche geräumt zu übergeben. Die Eigentumsgrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und den Grundstücken 1056/3, 1056/4 und 1056/6 der Beklagten befinde sich nicht an der Wasseranschlagslinie, sondern an der landseitigen Begrenzung (ehemalige Katastralmappengrenze) der im Lageplan ./A rot und grün schraffierten Fläche. Diese Fläche bilde einen Teil des Bettes des Wörthersees, der zumindest seit 1869 öffentliches Gut des kk Ärars gewesen sei. Das Bett eines Gewässers bestimme sich nicht nur nach dem von der Wasserwelle ständig überspülten Teil, sondern nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand. Dieser würde aber bis zu der von der Klägerin behaupteten Eigentumsgrenze reichen, wäre die Wasserwelle nicht durch Verlandung des Ufers, durch auf der strittigen Fläche errichtete Seeeinbauten, Anschüttungen bzw Mauern zurückgedrängt worden. Hinsichtlich der im Lageplan grün schraffierten Fläche sei dem Rechtsvorgänger der Beklagten von der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit Erkenntnis vom 19. 8. 1901 eine zunächst konsenslose Anschüttung des öffentlichen Wasserguts im Ausmaß von 500 m2 gegen Zahlung eines einmaligen Ablösebetrags von 500 Kronen bewilligt worden, weshalb sich das Räumungsbegehren nicht auf diese Teilfläche erstrecke.
Die Beklagte wandte dagegen vor allem Verfristung des Klagsanspruchs und ihren bzw ihrer Rechtsvorgänger Eigentumserwerb ein. Die Klägerin habe zwar einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff ABGB eingebracht, dort aber nicht ihren vor dem Vermessungsamt eingenommenen Standpunkt über die richtige Grenze dargelegt, sondern eine Grenzfestsetzung nach dem letzten ruhigen Besitzstand - entsprechend jener Grenze, die die Beklagte im Verfahren vor dem Vermessungsamt behauptet habe - begehrt. Damit habe sie kein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes Verfahren im Sinne des § 25 Abs 2 Satz 1 VermG anhängig gemacht. Ein innerhalb der normierten sechswöchigen Frist gestelltes Ansuchen müsse die Erledigung der Grenzverhandlung im Sinne des Rechtsstandpunkts der ansuchenden Partei zum Ziel haben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weshalb die Klägerin gemäß § 25 Abs 5 VermG als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt angegebenen Grenzverlauf zustimmend anzusehen sei. Im Übrigen habe in den Jahren 1899 und 1901 ein Rechtsvorgänger der Beklagten die Grundstücke 1056/3 und 1056/4 gekauft und darauf in der Folge eine Kaianlage (Ufermauer) errichtet und zu diesem Zweck eine Anschüttung im Ausmaß von 500 m2 vorgenommen. Dieses Vorhaben sei aufgrund eines nachträglichen Antrags mit Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. 8. 1901 bewilligt und ausgesprochen worden, dass für die Anschüttung eine einmalige Ablösung von einer Krone pro m2, sohin von insgesamt 500 Kronen, zu Handen des kk Landeszahlamts in Klagenfurt zu erlegen sei. In einem Schreiben der kk Finanzdirektion vom 26. 9. 1901 sei um die „Veranlassung des Erlages des Kaufschillings per 500 Kronen" ersucht worden. Diese Entscheidung sei der Titel für den Eigentumserwerb, weil die genannte Behörde nach dem KWRG 1870 zuständig und befugt gewesen sei, über den Eigentumsübergang abzusprechen, der seinem Wesen nach eine Enteignungsmaßnahme darstelle. In einem solchen Fall werde auch der bücherliche Eintragungsgrundsatz durchbrochen.Die Beklagte wandte dagegen vor allem Verfristung des Klagsanspruchs und ihren bzw ihrer Rechtsvorgänger Eigentumserwerb ein. Die Klägerin habe zwar einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff ABGB eingebracht, dort aber nicht ihren vor dem Vermessungsamt eingenommenen Standpunkt über die richtige Grenze dargelegt, sondern eine Grenzfestsetzung nach dem letzten ruhigen Besitzstand - entsprechend jener Grenze, die die Beklagte im Verfahren vor dem Vermessungsamt behauptet habe - begehrt. Damit habe sie kein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes Verfahren im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Satz 1 VermG anhängig gemacht. Ein innerhalb der normierten sechswöchigen Frist gestelltes Ansuchen müsse die Erledigung der Grenzverhandlung im Sinne des Rechtsstandpunkts der ansuchenden Partei zum Ziel haben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weshalb die Klägerin gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VermG als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt angegebenen Grenzverlauf zustimmend anzusehen sei. Im Übrigen habe in den Jahren 1899 und 1901 ein Rechtsvorgänger der Beklagten die Grundstücke 1056/3 und 1056/4 gekauft und darauf in der Folge eine Kaianlage (Ufermauer) errichtet und zu diesem Zweck eine Anschüttung im Ausmaß von 500 m2 vorgenommen. Dieses Vorhaben sei aufgrund eines nachträglichen Antrags mit Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. 8. 1901 bewilligt und ausgesprochen worden, dass für die Anschüttung eine einmalige Ablösung von einer Krone pro m2, sohin von insgesamt 500 Kronen, zu Handen des kk Landeszahlamts in Klagenfurt zu erlegen sei. In einem Schreiben der kk Finanzdirektion vom 26. 9. 1901 sei um die „Veranlassung des Erlages des Kaufschillings per 500 Kronen" ersucht worden. Diese Entscheidung sei der Titel für den Eigentumserwerb, weil die genannte Behörde nach dem KWRG 1870 zuständig und befugt gewesen sei, über den Eigentumsübergang abzusprechen, der seinem Wesen nach eine Enteignungsmaßnahme darstelle. In einem solchen Fall werde auch der bücherliche Eintragungsgrundsatz durchbrochen.
Die Klägerin brachte dazu ergänzend vor, dass eine anlässlich des Verfahrens zur Aufnahme des Seegrundstücks 1112/8 in den Grenzkataster vorgenommene Vermessung eine Anschüttungsfläche von mehr als 700 m2 ergeben habe, für deren Erwerb die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgänger keinen rechtmäßigen Titel nachweisen könnten und die offenkundig nur aufgrund einer Mappenberichtigung durch das Vermessungsamt Aufnahme in die Katastralmappe gefunden habe. Weder die Mappenberichtigung, noch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid, in dem eine konsenslose Anschüttung gegen Bezahlung einer einmaligen Ablöse bewilligt worden sei, bilde einen zivilrechtlichen Titel für den Erwerb von Grundflächen. Der damalige Eigentümer habe an den Anschüttungsflächen und der Kaianlage auch nicht Eigentum erwerben wollen. Ein solches Begehren sei weder seinem Antrag, noch dem Edikt zu entnehmen.
Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, dass die Klägerin Eigentümerin einer im dem Ersturteil angeschlossenen Lageplan dunkelblau gekennzeichneten, im Urteil näher beschriebenen Fläche von 36,82 m2 sei, die sich auf den Grundstücken 1056/3 und 1056/4 befindet. Die Klage sei nicht verfristet. Davon, dass der Antrag nach §§ 850 ff ABGB nicht als zur Bereinigung des Grenzstreits im Sinne des § 25 Abs 2 VermG geeignet gelten könne, könne keine Rede sein. Die Außerstreitstellung des letzten ruhigen Besitzstands bewirke keinen Rechtsverlust. Die Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. 8. 1901 habe die Anschüttung bewilligt, aber keine Änderung der Eigentumsverhältnisse nach sich gezogen. Ein auf die §§ 41 oder 47 Kärntner Wasserrechtsgesetz (KWRG) gestützter Eigentumserwerb des Rechtsvorgängers der Beklagten sei nicht behauptet worden. Es sei von einer „bloßen bewilligungspflichtigen Wasserbenützungsanlage" gemäß § 16 KWRG auszugehen. Auf Ersitzung habe sich die Beklagte nicht berufen.Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, dass die Klägerin Eigentümerin einer im dem Ersturteil angeschlossenen Lageplan dunkelblau gekennzeichneten, im Urteil näher beschriebenen Fläche von 36,82 m2 sei, die sich auf den Grundstücken 1056/3 und 1056/4 befindet. Die Klage sei nicht verfristet. Davon, dass der Antrag nach Paragraphen 850, ff ABGB nicht als zur Bereinigung des Grenzstreits im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG geeignet gelten könne, könne keine Rede sein. Die Außerstreitstellung des letzten ruhigen Besitzstands bewirke keinen Rechtsverlust. Die Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. 8. 1901 habe die Anschüttung bewilligt, aber keine Änderung der Eigentumsverhältnisse nach sich gezogen. Ein auf die Paragraphen 41, oder 47 Kärntner Wasserrechtsgesetz (KWRG) gestützter Eigentumserwerb des Rechtsvorgängers der Beklagten sei nicht behauptet worden. Es sei von einer „bloßen bewilligungspflichtigen Wasserbenützungsanlage" gemäß Paragraph 16, KWRG auszugehen. Auf Ersitzung habe sich die Beklagte nicht berufen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Feststellung des Eigentums bloß hinsichtlich eines Teils der vom Klagebegehren umfassten Grundfläche stelle ein minus und kein aliud dar. Der Klagsanspruch sei nicht verfristet. Als Verfahren im Sinne des § 25 Abs 2 VermG, die für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten in Frage kämen, seien das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den §§ 850 ff ABGB und die Eigentumsklage anzusehen. Nur die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klage führe zur unwiderlegbaren Fiktion der Zustimmung und habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht wegfielen. Es erscheine nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn ein gemäß § 25 Abs 2 VermG Aufgeforderter zuerst den außerstreitigen Rechtsweg und erst dann - abhängig von dessen Ergebnis - die Eigentumsklage erhebe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Feststellung des Eigentums bloß hinsichtlich eines Teils der vom Klagebegehren umfassten Grundfläche stelle ein minus und kein aliud dar. Der Klagsanspruch sei nicht verfristet. Als Verfahren im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VermG, die für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten in Frage kämen, seien das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den Paragraphen 850, ff ABGB und die Eigentumsklage anzusehen. Nur die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klage führe zur unwiderlegbaren Fiktion der Zustimmung und habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht wegfielen. Es erscheine nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn ein gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG Aufgeforderter zuerst den außerstreitigen Rechtsweg und erst dann - abhängig von dessen Ergebnis - die Eigentumsklage erhebe.
Inhaltlich habe das auf dem Reichswasserrechtsgesetz von 1869 basierende Kärntner Wasserrechtsgesetz (KWRG) von 1870 eine „Ausscheidung" von Grundstücken aus dem öffentlichen Wassergut durch einen Behördenakt nicht gekannt. Auch die Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. 8. 1901 habe diese daher nicht bewirken können. § 18 KWRG habe die Bewilligung dauernder Wasserbenützungsanlagen betroffen; als solche Genehmigung sei die Entscheidung von 1901 zu sehen. Die Festsetzung einer einmaligen „Ablösung" für die Aufschüttung - im Gegensatz zum Festlegen eines jährlichen Pachtzinses für den durch die Boots- und Badehütte okkupierten Seegrund spreche nicht dagegen. Die Bewilligung der Anschüttung und deren Durchführung ziehe für sich allein keine Rechtswirkungen nach sich. Ein besonderer Privatrechtstitel zum Eigentumserwerb der strittigen Fläche durch die Rechtsvorgänger der Beklagten sei daher in der Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt nicht zu sehen. Diese gehe auch nicht von der Überlassung (Eigentumsübertragung) von Seegrund aus, sondern lediglich von der Bewilligung der Anschüttung, und sei daher nicht als eine mit der Bewilligung der Baumaßnahme verbundene Grundabtretung, sondern als Bewilligung der dauernden Inanspruchnahme, also der Belastung, von Seegrund, zu sehen. In der Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sei von einer Eigentumszuschreibung an eine andere Person nicht die Rede, geschweige denn sei aufgrund dieser Urkunde die bücherliche Eintragung der Eigentumszuschreibung möglich gewesen. Dass mit der Zahlung bzw dem gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme das Eigentum an den Exproprianten übergehe, beziehe sich nur auf den Fall der Enteignung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil weder zur Frage der Verfristung, noch zur Frage, ob eine verwaltungsbehördliche Entscheidung einen Privatrechtstitel zum Erwerb von Grundflächen aus dem öffentlichen Wassergut ersetzen könne, Judikatur vorliege.Inhaltlich habe das auf dem Reichswasserrechtsgesetz von 1869 basierende Kärntner Wasserrechtsgesetz (KWRG) von 1870 eine „Ausscheidung" von Grundstücken aus dem öffentlichen Wassergut durch einen Behördenakt nicht gekannt. Auch die Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 19. 8. 1901 habe diese daher nicht bewirken können. Paragraph 18, KWRG habe die Bewilligung dauernder Wasserbenützungsanlagen betroffen; als solche Genehmigung sei die Entscheidung von 1901 zu sehen. Die Festsetzung einer einmaligen „Ablösung" für die Aufschüttung - im Gegensatz zum Festlegen eines jährlichen Pachtzinses für den durch die Boots- und Badehütte okkupierten Seegrund spreche nicht dagegen. Die Bewilligung der Anschüttung und deren Durchführung ziehe für sich allein keine Rechtswirkungen nach sich. Ein besonderer Privatrechtstitel zum Eigentumserwerb der strittigen Fläche durch die Rechtsvorgänger der Beklagten sei daher in der Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt nicht zu sehen. Diese gehe auch nicht von der Überlassung (Eigentumsübertragung) von Seegrund aus, sondern lediglich von der Bewilligung der Anschüttung, und sei daher nicht als eine mit der Bewilligung der Baumaßnahme verbundene Grundabtretung, sondern als Bewilligung der dauernden Inanspruchnahme, also der Belastung, von Seegrund, zu sehen. In der Entscheidung der kk Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sei von einer Eigentumszuschreibung an eine andere Person nicht die Rede, geschweige denn sei aufgrund dieser Urkunde die bücherliche Eintragung der Eigentumszuschreibung möglich gewesen. Dass mit der Zahlung bzw dem gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme das Eigentum an den Exproprianten übergehe, beziehe sich nur auf den Fall der Enteignung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil weder zur Frage der Verfristung, noch zur Frage, ob eine verwaltungsbehördliche Entscheidung einen Privatrechtstitel zum Erwerb von Grundflächen aus dem öffentlichen Wassergut ersetzen könne, Judikatur vorliege.