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Entscheidung 1 Ob 18/00d×

Entscheidung 1 Ob 18/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob18/00d

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Helmut C*****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Dr. Helmut R*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. September 1999, GZ 51 R 24/99z-147, und vom 4. Oktober 1999, GZ 51 R 143/99z-148, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Dr. Helmut R***** werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Beschluss ON 147:

Rechtliche Beurteilung

Ist nach der vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme von Erbserklärungen gebotenen eingeschränkten Prüfung eine wirksame Berufung der Erbansprecherin zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht von vornherein auszuschließen, so muss auch bei Zuweisung der Klägerrolle gemäß Paragraph 125, AußStrG von dieser Grundlage ausgegangen werden (6 Ob 553/88). Die jüngere letztwillige Verfügung ist dann nicht der stärkere Titel, wenn gegen sie gewichtige Bedenken bestehen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn - wie hier - das behauptete jüngere Testament nicht vorgelegt werden kann (SZ 23/360; 3 Ob 1580/91).

Zum Beschluss ON 148:

Die vom Revisionsrekurswerber nicht substantiiert bekämpfte Beurteilung des Rekursgerichts, die der Einbringung einer Forderung der Verlassenschaft dienende Klage stelle eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraute Erbe im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zur Prozessführung ohne Genehmigung des Abhandlungsgerichts befugt (JBl 1984, 552; 5 Ob 519/93; 2 Ob 579/94; SZ 71/73 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E57610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00018.00D.0328.000

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20000328_OGH0002_0010OB00018_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung