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Entscheidung 1 Ob 180/98x×

Entscheidung 1 Ob 180/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob180/98x

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Natalie G*****, geboren am 25.November 1985, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Manfred P*****, vertreten durch Dr.Ernst Goldsteiner und Dr.Viktor Strebinger Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Wr.Neustadt, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3.März 1998, GZ 44 R 123/98h-118, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19.Dezember 1997, GZ 3 P 145/96p-113, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat in seinem nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschluß (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) den erstgerichtlichen Unterhaltsbeschluß teils bestätigt, teils abgeändert und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, - nach anwaltlicher Fertigung des Rechtsmittels zufolge vom Erstgericht aufgetragener Verbesserung - unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung , WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg.cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nF) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, daß das Rekursgericht seinen Zulässigkeitsausspruch abändern möge, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF).

Einer Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes durch anwaltliche Fertigung bedurfte es dagegen nicht.

Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E50633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00180.98X.0630.000

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JJT_19980630_OGH0002_0010OB00180_98X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0009552 Rechtssatz 28.02.1991Zivilrecht
Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie …
RS0013477 Rechtssatz 17.02.1994Zivilrecht
Sonderbedarf infolge von krankheitsbedingtem Sachaufwand wird durch das Pflegegeld gemäß BPGG, das der Finanzierung von Pflegeleistungen (Personalaufwand) dient, nicht abgedeckt; keine Doppelversorgung.
RS0047364 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmä …
RS0047388 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften …
RS0047427 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen.
RS0047448 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; andererseits muss aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
RS0047485 Rechtssatz 13.12.1994Zivilrecht
Konkurrierende Sorgepflicht führen nur zur angemessenen Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes.
RS0047531 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kul …
RS0047564 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
RS0085165 Rechtssatz 21.12.1995Zivilrecht
Ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, verringert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0107180 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all …
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0110231 Rechtssatz 24.06.1998Zivilrecht
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RS0111404 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
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RS0111405 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
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