Die Revision und der Rekurs sind zulässig, aber nicht berechtigt. Zu den Ausführungen in der Revision und im Rekurs wird - aufgrund des inneren Sachzusammenhangs - gemeinsam Stellung bezogen.
1.) Zum Verjährungseinwand:
Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozessführung etc) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist ein Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht gekoppelter Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis des § 1003 ABGB zählt, mit seinem Klienten sind nach herrschender Auffassung primär die Normen der RAO und subsidiär jene des 22. Hauptstücks des ABGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0038942; 1 Ob 333/98x mwN). Auch auf das Vertragsverhältnis Treugeber-Treunehmer sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden (1 Ob 333/98x mwN; Strasser in Rummel3 § 1002 ABGB Rz 26).Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozessführung etc) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist ein Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht gekoppelter Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis des Paragraph 1003, ABGB zählt, mit seinem Klienten sind nach herrschender Auffassung primär die Normen der RAO und subsidiär jene des 22. Hauptstücks des ABGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0038942; 1 Ob 333/98x mwN). Auch auf das Vertragsverhältnis Treugeber-Treunehmer sind die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff ABGB entsprechend anzuwenden (1 Ob 333/98x mwN; Strasser in Rummel3 Paragraph 1002, ABGB Rz 26).
Die Forderung des Rechtsanwalts auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen verjährt gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vornherein fest, wird das Honorar (in der Regel) erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig (RIS-Justiz RS0019330; 6 Ob 286/99y), außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet (6 Ob 286/99y mwN). Der Beginn der Verjährungsfrist kann aber nicht beliebig hinausgezögert werden. Sie beginnt daher zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwalts (6 Ob 286/99y; RIS-Justiz RS0019330).Die Forderung des Rechtsanwalts auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen verjährt gemäß Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vornherein fest, wird das Honorar (in der Regel) erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig (RIS-Justiz RS0019330; 6 Ob 286/99y), außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet (6 Ob 286/99y mwN). Der Beginn der Verjährungsfrist kann aber nicht beliebig hinausgezögert werden. Sie beginnt daher zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwalts (6 Ob 286/99y; RIS-Justiz RS0019330).
Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zwecks oder aus anderen Gründen, wie dem Tod des Beauftragten, der Kündigung oder dem Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt fällig und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Für den Honoraranspruch in jedem dieser Vertragsverhältnisse läuft dann eine eigene Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0019630), die mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in der einzelnen Rechtssache beginnt. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (RIS-Justiz RS0021878; M. Bydlinski in Rummel aaO § 1486 Rz 12). Dies gilt für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3, § 1486, Rz 21; zu allem Feil-Wennig, Anwaltsrecht³, § 1 RATG Rz 15).Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zwecks oder aus anderen Gründen, wie dem Tod des Beauftragten, der Kündigung oder dem Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt fällig und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Für den Honoraranspruch in jedem dieser Vertragsverhältnisse läuft dann eine eigene Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0019630), die mit Beendigung des Auftragsverhältnisses in der einzelnen Rechtssache beginnt. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (RIS-Justiz RS0021878; M. Bydlinski in Rummel aaO Paragraph 1486, Rz 12). Dies gilt für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3, Paragraph 1486,, Rz 21; zu allem Feil-Wennig, Anwaltsrecht³, Paragraph eins, RATG Rz 15).
Gemäß § 34 RAO ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter anderem bei Untersagung ihrer Ausübung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Dies ändert aber nichts an der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltsgemeinschaft, was auch für die Untersagung der Ausübung als einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt gilt (Feil/Wennig aaO § 34 RAO Rz 8). Die bloße Tatsache der Suspendierung eines Rechtsanwalts bringt die Vollmacht und den Auftrag nicht zum Erlöschen (RIS-Justiz RS0038098; Apathy in Schwimann aaO § 1020 Rz 12). Sie bewirkt lediglich, dass dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte untersagt wird (12 Os 134/93).Gemäß Paragraph 34, RAO ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unter anderem bei Untersagung ihrer Ausübung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Dies ändert aber nichts an der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltsgemeinschaft, was auch für die Untersagung der Ausübung als einstweilige Maßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt gilt (Feil/Wennig aaO Paragraph 34, RAO Rz 8). Die bloße Tatsache der Suspendierung eines Rechtsanwalts bringt die Vollmacht und den Auftrag nicht zum Erlöschen (RIS-Justiz RS0038098; Apathy in Schwimann aaO Paragraph 1020, Rz 12). Sie bewirkt lediglich, dass dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte untersagt wird (12 Os 134/93).
Entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelwerber sind daher Auftrag und Vollmacht eines Rechtsanwalts durch die vorläufige Suspendierung keineswegs als „hinfällig anzusehen", ohne dass es dazu ausdrücklicher Erklärungen des Rechtsanwalts oder des Mandanten bedürfe. Eine Vertretung vor Gericht in der Causa R***** GmbH erfolgte im Zeitraum der Suspendierung ohnehin nicht. Gerade bei einer vorläufigen Suspendierung kann der Rechtsanwalt bei deren Aufhebung - wie hier - wieder „in die Lage kommen", Vertretungshandlungen als Rechtsanwalt für seinen Mandanten, der das Vollmachts- und Auftragsverhältnis nicht gelöst hat, zu setzen. Im Einklang mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, dass die vorläufige Suspendierung des Gemeinschuldners nicht per se zur Beendigung der ihm erteilten Aufträge und Vollmachten und daher auch nicht zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für sein Honorar geführt hat.
2.) Zum Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts während aufrechter Suspendierung:
Nach den Feststellungen hat der Gemeinschuldner auch während aufrechter Suspendierung Leistungen, die juristische Fachkenntnisse erforderten, erbracht. Die Beklagten haben dem Gemeinschuldner die Vollmacht nicht gekündigt, sondern vielmehr aktiv weitere Leistungen in Anspruch genommen, was sich insbesondere in der Einholung des Rates des Gemeinschuldners zum Vergleich und dem darauf aufbauenden Widerruf zeigt.
Für diese während der Suspendierung auftragsgemäß erbrachten Leistungen steht dem Gemeinschuldner, weil Unentgeltlichkeit nicht anzunehmen ist, ein angemessenes Entgelt zu. Wie bereits das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ist zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für rechtsanwaltliche Leistungen der Rechtsanwaltstarif heranzuziehen. Die Suspendierung eines Rechtsanwalts für sich allein führt nicht dazu, dass trotz Suspendierung auftragsgemäß erbrachte Rechtsanwaltsleistungen anders - insbesondere geringer - zu honorieren wären.
3.) Zu den Wirkungen der Vereinbarung vom 27. 8. 2004:
Gemäß § 3 Abs 1 KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, die die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Diese Bestimmung ordnet daher zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an (RIS-Justiz RS0063835), um die Konkursmasse der Befriedigung der Konkursgläubiger zuzuführen. Die Handlungen des Gemeinschuldners sind insoweit unwirksam, als es der Konkurszweck, nämlich die Bewahrung der Masse, erfordert (Schubert in Konecny-Schubert, Insolvenzgesetze § 3 KO Rz 17 mwN). Aus den Rechtshandlungen des Gemeinschuldners abgeleitete Forderungen können bis zur Aufhebung des Konkurses zum Nachteil der Konkursgläubiger nicht geltend gemacht werden (Schubert aaO Rz 1). Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, ist hingegen den Kontrahenten der Rechtshandlung gegenüber die Rechtswirksamkeit einer solchen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig (Schubert aaO).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, die die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Diese Bestimmung ordnet daher zur Sicherung der Masse lediglich eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegenüber den Konkursgläubigern an (RIS-Justiz RS0063835), um die Konkursmasse der Befriedigung der Konkursgläubiger zuzuführen. Die Handlungen des Gemeinschuldners sind insoweit unwirksam, als es der Konkurszweck, nämlich die Bewahrung der Masse, erfordert (Schubert in Konecny-Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 3, KO Rz 17 mwN). Aus den Rechtshandlungen des Gemeinschuldners abgeleitete Forderungen können bis zur Aufhebung des Konkurses zum Nachteil der Konkursgläubiger nicht geltend gemacht werden (Schubert aaO Rz 1). Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, ist hingegen den Kontrahenten der Rechtshandlung gegenüber die Rechtswirksamkeit einer solchen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig (Schubert aaO).
Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind alle Handlungen zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen (8 Ob 143/01i). Darunter fallen insbesondere Rechtsgeschäfte wie zB Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich (Schubert aaO Rz 3).
Nach Lehre und Rechtsprechung können unwirksame Handlungen des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter mit Wirkung ex tunc genehmigt werden (9 ObA 292/97z; Buchegger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 3 Rz 31). Die unwirksam gesetzte Rechtshandlung des Gemeinschuldners wird dadurch rückwirkend geheilt. Ihr wird damit volle Wirksamkeit auch in Ansehung der Konkursmasse verliehen (Schubert aaO Rz 12).Nach Lehre und Rechtsprechung können unwirksame Handlungen des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter mit Wirkung ex tunc genehmigt werden (9 ObA 292/97z; Buchegger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 3, Rz 31). Die unwirksam gesetzte Rechtshandlung des Gemeinschuldners wird dadurch rückwirkend geheilt. Ihr wird damit volle Wirksamkeit auch in Ansehung der Konkursmasse verliehen (Schubert aaO Rz 12).
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber hat der Masseverwalter die Vereinbarung vom 27. 8. 2004 ausdrücklich genehmigt (siehe die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15. 2. 2006, ON 13, insbesondere auf dessen Seiten 7 bis 9). Dass die Honoraransprüche des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehören, liegt auf der Hand. Deshalb ist eine Genehmigung durch den Masseverwalter jedenfalls zulässig und wirksam und nicht nur - wie im Rechtsmittel behauptet - dann, wenn die Genehmigung der Sicherung und Erhöhung der Masse dient. Ob der Masseverwalter einer vom Gemeinschuldner getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung, die im Verhältnis zum tatsächlichen Honoraranspruch eine Verringerung der Masse bedeuten mag, die Genehmigung erteilt oder nicht (zB wegen leichterer Beweisbarkeit oder rascherer Durchsetzbarkeit), liegt in seinen sich aus § 83 KO ergebenden Befugnissen (allenfalls im Verbindung mit den §§ 116, 117 KO).Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber hat der Masseverwalter die Vereinbarung vom 27. 8. 2004 ausdrücklich genehmigt (siehe die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15. 2. 2006, ON 13, insbesondere auf dessen Seiten 7 bis 9). Dass die Honoraransprüche des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehören, liegt auf der Hand. Deshalb ist eine Genehmigung durch den Masseverwalter jedenfalls zulässig und wirksam und nicht nur - wie im Rechtsmittel behauptet - dann, wenn die Genehmigung der Sicherung und Erhöhung der Masse dient. Ob der Masseverwalter einer vom Gemeinschuldner getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung, die im Verhältnis zum tatsächlichen Honoraranspruch eine Verringerung der Masse bedeuten mag, die Genehmigung erteilt oder nicht (zB wegen leichterer Beweisbarkeit oder rascherer Durchsetzbarkeit), liegt in seinen sich aus Paragraph 83, KO ergebenden Befugnissen (allenfalls im Verbindung mit den Paragraphen 116, 117, KO).
Nach § 3 Abs 2 KO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, das Geleistete wäre der Konkursmasse zugewendet worden oder dem Verpflichteten wäre zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt gewesen, ohne dass die Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Dass letztere Voraussetzungen hier vorliegen und daher die Zahlungen der Beklagten an den Gemeinschuldner der Masse gegenüber wirksam sind, ist nicht mehr strittig.Nach Paragraph 3, Absatz 2, KO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, das Geleistete wäre der Konkursmasse zugewendet worden oder dem Verpflichteten wäre zur Zeit der Leistung die Konkurseröffnung nicht bekannt gewesen, ohne dass die Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Dass letztere Voraussetzungen hier vorliegen und daher die Zahlungen der Beklagten an den Gemeinschuldner der Masse gegenüber wirksam sind, ist nicht mehr strittig.
4.) Zur Irrtumsanfechtung:
Die vom Gemeinschuldner mit den Beklagten getroffene Pauschalvereinbarung ist als Vergleich zu werten. Ein solcher kann gemäß § 1385 ABGB durch einen Irrtum nur insoweit ungültig gemacht werden, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Ansonsten schafft der Vergleich einen neuen Rechtsgrund, weshalb ihm konstitutive Wirkung zukommt, auch und insbesondere soweit er von der bisherigen (wahren) Rechtslage abweicht (Heidinger in Schwimann aaO § 1380 Rz 22; Ertl in Rummel aaO § 1380 Rz 5; Neumayr in KBB § 1380 Rz 7). Auf Basis des § 1385 ABGB berechtigen ein beim Vergleichsabschluss selbst unterlaufener Erklärungsirrtum, ein gemeinsamer Irrtum über wesentliche Grundlagen des Vergleichs und arglistige Irreführung zur Vergleichsanfechtung. Auf Letzteres beziehen sich die Beklagten mit ihrem Vorbringen, über die Konkurseröffnung und damit die Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners ebenso arglistig getäuscht worden zu sein wie über die besondere Günstigkeit des vereinbarten Pauschalbetrags.Die vom Gemeinschuldner mit den Beklagten getroffene Pauschalvereinbarung ist als Vergleich zu werten. Ein solcher kann gemäß Paragraph 1385, ABGB durch einen Irrtum nur insoweit ungültig gemacht werden, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstands betrifft. Ansonsten schafft der Vergleich einen neuen Rechtsgrund, weshalb ihm konstitutive Wirkung zukommt, auch und insbesondere soweit er von der bisherigen (wahren) Rechtslage abweicht (Heidinger in Schwimann aaO Paragraph 1380, Rz 22; Ertl in Rummel aaO Paragraph 1380, Rz 5; Neumayr in KBB Paragraph 1380, Rz 7). Auf Basis des Paragraph 1385, ABGB berechtigen ein beim Vergleichsabschluss selbst unterlaufener Erklärungsirrtum, ein gemeinsamer Irrtum über wesentliche Grundlagen des Vergleichs und arglistige Irreführung zur Vergleichsanfechtung. Auf Letzteres beziehen sich die Beklagten mit ihrem Vorbringen, über die Konkurseröffnung und damit die Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners ebenso arglistig getäuscht worden zu sein wie über die besondere Günstigkeit des vereinbarten Pauschalbetrags.
Die Anfechtung wegen Irreführung über die Verfügungsberechtigung des Gemeinschuldners scheidet aus, weil die Beklagten durch die nachträgliche Genehmigung des Masseverwalters so gestellt wurden, als wäre der Gemeinschuldner verfügungsberechtigt gewesen.
Die nähere Aufklärung des behaupteten besonders günstigen Pauschalbetrags im Verhältnis zum tatsächlich geschuldeten Honorar bei tariflicher Abrechnung ist aber ohnehin Gegenstand der Aufhebung durch das Berufungsgericht. Zu beachten wird im Zuge des fortgesetzten Verfahrens allerdings auch sein, dass die unwahre Behauptung einer Tatsache, deren Überprüfung dem anderen Teil offen steht, im Allgemeinen noch keine Täuschung darstellt (Heidinger aaO Rz 3 mwN).
Die Rechtsmittelwerber verweisen schließlich auch darauf, dass in den Sachen W*****-GmbH und T***** GmbH das jeweils genannte Honorar (3.000 EUR für W*****-GmbH und 2.500 EUR für T***** GmbH) deutlich überhöht sei, weil es in beiden Fällen bei Entwürfen geblieben sei. Damit bringen die Rechtsmittelwerber nichts vor, was die vom Berufungsgericht gebilligten und vom Erstgericht ohnehin nicht tarifmäßig, sondern nach § 273 ZPO als angemessen ermittelten Honorarbeträge erschüttern könnte. Auf die bereits vom Berufungsgericht (S 37 des Berufungsurteils) erwähnte Tatsache, dass in der Sache W*****-GmbH ohne die Pauschalvereinbarung bereits Verjährung eingetreten wäre, kommen sie dagegen nicht zurück. Da grundsätzlich auch eine bereits verjährte Forderung Gegenstand eines Anerkenntnisses oder Vergleichs sein kann, weil dies als Verzicht auf die Verjährungseinrede zu werten ist (SZ 47/28; SZ 50/110; M. Bydlinski aaO § 1497 Rz 4), ist darauf nicht weiter einzugehen.Die Rechtsmittelwerber verweisen schließlich auch darauf, dass in den Sachen W*****-GmbH und T***** GmbH das jeweils genannte Honorar (3.000 EUR für W*****-GmbH und 2.500 EUR für T***** GmbH) deutlich überhöht sei, weil es in beiden Fällen bei Entwürfen geblieben sei. Damit bringen die Rechtsmittelwerber nichts vor, was die vom Berufungsgericht gebilligten und vom Erstgericht ohnehin nicht tarifmäßig, sondern nach Paragraph 273, ZPO als angemessen ermittelten Honorarbeträge erschüttern könnte. Auf die bereits vom Berufungsgericht (S 37 des Berufungsurteils) erwähnte Tatsache, dass in der Sache W*****-GmbH ohne die Pauschalvereinbarung bereits Verjährung eingetreten wäre, kommen sie dagegen nicht zurück. Da grundsätzlich auch eine bereits verjährte Forderung Gegenstand eines Anerkenntnisses oder Vergleichs sein kann, weil dies als Verzicht auf die Verjährungseinrede zu werten ist (SZ 47/28; SZ 50/110; M. Bydlinski aaO Paragraph 1497, Rz 4), ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.) Zur Gegenforderung:
Der Kläger hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. 10. 2007 (ON 22), zur Gegenforderung vorgebracht, dass dem Zweitbeklagten jede Verfügung darüber im Hinblick auf die Pfändung der „eingewendeten Gegenforderung" zugunsten der R***** GmbH verboten worden sei. Das Erstgericht hat - offensichtlich irrtümlich - festgestellt, der betreibenden Partei R***** GmbH sei die Pfändung und Überweisung der dem hier Zweitbeklagten als dortigem Verpflichteten gegen den Gemeinschuldner (als Drittschuldner) zustehenden Forderung im Ausmaß von 128.304,88 EUR samt detailliert wiedergegebenen Zinsen und Kosten bewilligt worden, anstatt - wie aus der im Akt erliegenden Exekutionsbewilligung eindeutig ersichtlich - die Pfändung und Überweisung der ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Schadenersatzforderung gegen den Gemeinschuldner aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung zugunsten der detailliert angeführten Forderung der betreibenden Partei. Die Pfändung nach § 294 EO erfasst aber in diesem Fall die Forderung als Ganzes auch dann, wenn die betriebene Forderung geringer ist als die gepfändete Forderung (Oberhammer in Angst, EO § 294 Rz 24). Der Verpflichtete verliert mit der Pfändung das Verfügungsrecht über die Forderung, soweit er Verfügungen zum Nachteil des betreibenden Gläubigers - etwa durch Aufrechnung - vornimmt (Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 294 Rz 25 mwN). Mangels Verfügungsmacht des Zweitbeklagten über die gepfändete Schadenersatzforderung wurde die gegenüber dem Gemeinschuldner eingewandte Gegenforderung jedenfalls zu Recht abgewiesen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny III² § 391 ZPO Rz 49). Auf die im Rechtsmittel relevierte Frage, ob auf das Aufrechnungsverbot nach der KO nur über Einwendung Bedacht zu nehmen ist bzw ob hier ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, muss daher nicht mehr eingegangen werden.Der Kläger hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. 10. 2007 (ON 22), zur Gegenforderung vorgebracht, dass dem Zweitbeklagten jede Verfügung darüber im Hinblick auf die Pfändung der „eingewendeten Gegenforderung" zugunsten der R***** GmbH verboten worden sei. Das Erstgericht hat - offensichtlich irrtümlich - festgestellt, der betreibenden Partei R***** GmbH sei die Pfändung und Überweisung der dem hier Zweitbeklagten als dortigem Verpflichteten gegen den Gemeinschuldner (als Drittschuldner) zustehenden Forderung im Ausmaß von 128.304,88 EUR samt detailliert wiedergegebenen Zinsen und Kosten bewilligt worden, anstatt - wie aus der im Akt erliegenden Exekutionsbewilligung eindeutig ersichtlich - die Pfändung und Überweisung der ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Schadenersatzforderung gegen den Gemeinschuldner aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung zugunsten der detailliert angeführten Forderung der betreibenden Partei. Die Pfändung nach Paragraph 294, EO erfasst aber in diesem Fall die Forderung als Ganzes auch dann, wenn die betriebene Forderung geringer ist als die gepfändete Forderung (Oberhammer in Angst, EO Paragraph 294, Rz 24). Der Verpflichtete verliert mit der Pfändung das Verfügungsrecht über die Forderung, soweit er Verfügungen zum Nachteil des betreibenden Gläubigers - etwa durch Aufrechnung - vornimmt (Resch/Schernthanner/Laschober in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 294, Rz 25 mwN). Mangels Verfügungsmacht des Zweitbeklagten über die gepfändete Schadenersatzforderung wurde die gegenüber dem Gemeinschuldner eingewandte Gegenforderung jedenfalls zu Recht abgewiesen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny III² Paragraph 391, ZPO Rz 49). Auf die im Rechtsmittel relevierte Frage, ob auf das Aufrechnungsverbot nach der KO nur über Einwendung Bedacht zu nehmen ist bzw ob hier ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Den Rechtsmitteln ist insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.