a) Die Kläger regten in ihrer Berufungsbeantwortung die Delegierung der Berufungssache nach § 9 Abs 4 AHG an ein anderes Oberlandesgericht an, weil das LG ZRS Graz und das Berufungsgericht (im Amtshaftungsverfahren) im selben Gebäude situiert seien und sich dadurch eine Kontaktnahme der Richter in der Bibliothek und in der "Cafetaria" ergebe. Das Berufungsgericht verneinte in den Gründen seiner Entscheidung eine (analoge) Anwendbarkeit des § 9 Abs 4 AHG.a) Die Kläger regten in ihrer Berufungsbeantwortung die Delegierung der Berufungssache nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein anderes Oberlandesgericht an, weil das LG ZRS Graz und das Berufungsgericht (im Amtshaftungsverfahren) im selben Gebäude situiert seien und sich dadurch eine Kontaktnahme der Richter in der Bibliothek und in der "Cafetaria" ergebe. Das Berufungsgericht verneinte in den Gründen seiner Entscheidung eine (analoge) Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 4, AHG.
Der Regelungsinhalt des § 9 Abs 4 AHG ist durch den Wortlaut des Gesetzes und die dazu entwickelte Rsp eindeutig bestimmt. § 9 Abs 4 AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch § 9 Abs 4 AHG in Lehre und Rsp durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofs erster Instanz" ergänzt: Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Ob 26/93; 1 Ob 2232/96h; 1 Ob 41/97d = SZ 70/260 uva; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208). Das erstinstanzliche Amtshaftungsverfahren wurde nach § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Leoben delegiert. Ein amtshaftungsbegründendes Verhalten des Präsidenten oder von Richtern des Oberlandesgerichts Graz - als Berufungsgericht im Amtshaftungsverfahren - wird hier nicht einmal behauptet. Mögliche dienstliche oder außerdienstliche kollegiale Kontakte von Richtern des LG ZRS Graz und des Oberlandesgerichts Graz innerhalb desselben Gerichtsgebäudes (in der gemeinsamen Bibliothek oder im gemeinsamen "Sozialraum") rechtfertigen für sich allein noch keine Gefahr der Befangenheit der in Amtshaftungssachen zweitinstanzlich befassten Richter iSd § 19 JN. Insoweit besteht nicht einmal der Anschein einer Befangenheit. Für eine analoge Ausdehnung des § 9 Abs 4 AHG nicht bloß auf Richter desselben Gerichts, sondern auch auf im selben Gerichtsgebäude untergebrachte Richter eines anderen Gerichts bieten das Gesetz, seine Materialien und vor allem auch der Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte.Der Regelungsinhalt des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist durch den Wortlaut des Gesetzes und die dazu entwickelte Rsp eindeutig bestimmt. Paragraph 9, Absatz 4, AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt darin, dass alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Lehre und Rsp durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofs erster Instanz" ergänzt: Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Ob 26/93; 1 Ob 2232/96h; 1 Ob 41/97d = SZ 70/260 uva; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208). Das erstinstanzliche Amtshaftungsverfahren wurde nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG an das Landesgericht Leoben delegiert. Ein amtshaftungsbegründendes Verhalten des Präsidenten oder von Richtern des Oberlandesgerichts Graz - als Berufungsgericht im Amtshaftungsverfahren - wird hier nicht einmal behauptet. Mögliche dienstliche oder außerdienstliche kollegiale Kontakte von Richtern des LG ZRS Graz und des Oberlandesgerichts Graz innerhalb desselben Gerichtsgebäudes (in der gemeinsamen Bibliothek oder im gemeinsamen "Sozialraum") rechtfertigen für sich allein noch keine Gefahr der Befangenheit der in Amtshaftungssachen zweitinstanzlich befassten Richter iSd Paragraph 19, JN. Insoweit besteht nicht einmal der Anschein einer Befangenheit. Für eine analoge Ausdehnung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht bloß auf Richter desselben Gerichts, sondern auch auf im selben Gerichtsgebäude untergebrachte Richter eines anderen Gerichts bieten das Gesetz, seine Materialien und vor allem auch der Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte.
Dass aber die Richter des Berufungssenats im Amtshaftungsverfahren aus anderen Gründen befangen sein sollten, wurde von den Klägern weder in ihrer Berufungsbeantwortung noch jetzt in der Revision behauptet. Damit erledigt sich der in der Revision erhobene Vorwurf der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO wegen Verstoßes gegen § 9 Abs 4 AHG. Bei einer eindeutigen und hier überdies durch eine stRsp gefestigten Rechtslage bedarf es keiner weiterführenden auslegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs.Dass aber die Richter des Berufungssenats im Amtshaftungsverfahren aus anderen Gründen befangen sein sollten, wurde von den Klägern weder in ihrer Berufungsbeantwortung noch jetzt in der Revision behauptet. Damit erledigt sich der in der Revision erhobene Vorwurf der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wegen Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Bei einer eindeutigen und hier überdies durch eine stRsp gefestigten Rechtslage bedarf es keiner weiterführenden auslegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs.
b) Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Das Verschulden nach § 1 Abs 1 AHG ist iS des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (stRsp, SZ 66/77, 1 Ob 60/98z uva; Schragel aaO, AHG2 Rz 147; Mader in Schwimann2 § 1 AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht werden sollte - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (stRsp, zuletzt; Schragel aaO Rz 147 mwN; Vrba/Zechner aaO 99 ff; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (1 Ob 60/98z, 1 Ob 302/99i, 1 Ob 200/00v ua; RIS-Justiz RS0110837) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall war das Verhalten der Streitteile bei den Vertragsgesprächen und im folgenden Anlassverfahren sowie die Frage zu beurteilen, welches Vorbringen die Parteien dazu erstatteten, wie dieses zu verstehen sei, ob der Verkäufer die Kaufvertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte und ob er nach dem Vertragsrücktritt der Kläger Zweifel über deren Annahmebereitschaft haben konnte 1 Ob 203/98d = JBl 1999, 527 ua; RIS-Justiz RS0018356; billigend Reischauer in Rummel3, § 918 ABGB Rz 15); dies ist jedoch eine ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängige Auslegungsfrage. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Amtshaftungsverfahren über die Vertretbarkeit der im Anlassverfahren geäußerten berufungsinstanzlichen Rechtsansicht, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.b) Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Das Verschulden nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist iS des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (stRsp, SZ 66/77, 1 Ob 60/98z uva; Schragel aaO, AHG2 Rz 147; Mader in Schwimann2 Paragraph eins, AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht werden sollte - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (stRsp, zuletzt; Schragel aaO Rz 147 mwN; Vrba/Zechner aaO 99 ff; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (1 Ob 60/98z, 1 Ob 302/99i, 1 Ob 200/00v ua; RIS-Justiz RS0110837) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Im vorliegenden Fall war das Verhalten der Streitteile bei den Vertragsgesprächen und im folgenden Anlassverfahren sowie die Frage zu beurteilen, welches Vorbringen die Parteien dazu erstatteten, wie dieses zu verstehen sei, ob der Verkäufer die Kaufvertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte und ob er nach dem Vertragsrücktritt der Kläger Zweifel über deren Annahmebereitschaft haben konnte 1 Ob 203/98d = JBl 1999, 527 ua; RIS-Justiz RS0018356; billigend Reischauer in Rummel3, Paragraph 918, ABGB Rz 15); dies ist jedoch eine ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängige Auslegungsfrage. Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Amtshaftungsverfahren über die Vertretbarkeit der im Anlassverfahren geäußerten berufungsinstanzlichen Rechtsansicht, die jedenfalls einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.