Die Rekurse der Beklagten sind zulässig und berechtigt.
Nach § 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz 1997 (BGBl I 1997/62) ist Verfügungsberechtigter ein aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).Nach Paragraph 2, Ziffer 27, Schifffahrtsgesetz 1997 (BGBl I 1997/62) ist Verfügungsberechtigter ein aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).
Nach § 102 Schifffahrtsgesetz wird die Zulassung eines Fahrzeugs auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden (Abs 1). Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde (Abs 2). Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig (Abs 3). Die Zulassung ist nach § 103 Abs 1 Schifffahrtsgesetz mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen, die als Bescheid gilt. Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen (§ 104 Abs 1 Schifffahrtsgesetz).Nach Paragraph 102, Schifffahrtsgesetz wird die Zulassung eines Fahrzeugs auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden (Absatz eins,). Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde (Absatz 2,). Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig (Absatz 3,). Die Zulassung ist nach Paragraph 103, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen, die als Bescheid gilt. Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen (Paragraph 104, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz).
Nach § 3 Abs 1 der VO des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung, BGBl II 1997/296) ist die Zulassung unter anderem eines Fahrzeugs (§ 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz; § 2 Z 1 Schiffszulassungsverordnung; hier: Motorboot) bei der Behörde durch den Verfügungsberechtigten zu beantragen. Dieser Antrag muss neben bestimmten Daten des Fahrzeugs nach § 3 Abs 2 Z 3 Schiffszulassungsverordnung Angaben zum Verfügungsberechtigten enthalten; dazu zählt der Nachweis der Verfügungsberechtigung wie zB ein Kaufvertrag (lit c).Nach Paragraph 3, Absatz eins, der VO des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung, BGBl II 1997/296) ist die Zulassung unter anderem eines Fahrzeugs (Paragraph 2, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz; Paragraph 2, Ziffer eins, Schiffszulassungsverordnung; hier: Motorboot) bei der Behörde durch den Verfügungsberechtigten zu beantragen. Dieser Antrag muss neben bestimmten Daten des Fahrzeugs nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Schiffszulassungsverordnung Angaben zum Verfügungsberechtigten enthalten; dazu zählt der Nachweis der Verfügungsberechtigung wie zB ein Kaufvertrag (Litera c,).
§ 105 Schifffahrtsgesetz und § 6 Abs 1 Schiffszulassungsverordnung verpflichten den Verfügungsberechtigten des zugelassenen Fahrzeugs, jede Änderung der Verfügungsberechtigung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.Paragraph 105, Schifffahrtsgesetz und Paragraph 6, Absatz eins, Schiffszulassungsverordnung verpflichten den Verfügungsberechtigten des zugelassenen Fahrzeugs, jede Änderung der Verfügungsberechtigung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 106 Abs 1 Schifffahrtsgesetz regelt jene Fälle, in denen die Zulassung eines Fahrzeugs erlischt. Dazu gehören die Zurücklegung der Zulassung (Z 2) und der Verlust der Verfügungsberechtigung (Z 3). Bei Erlöschen der Zulassung ist der Verfügungsberechtigte nach § 106 Abs 3 Schifffahrtsgesetz verpflichtet, der Behörde die Zulassungsurkunde binnen zwei Wochen zurückzustellen.Paragraph 106, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz regelt jene Fälle, in denen die Zulassung eines Fahrzeugs erlischt. Dazu gehören die Zurücklegung der Zulassung (Ziffer 2,) und der Verlust der Verfügungsberechtigung (Ziffer 3,). Bei Erlöschen der Zulassung ist der Verfügungsberechtigte nach Paragraph 106, Absatz 3, Schifffahrtsgesetz verpflichtet, der Behörde die Zulassungsurkunde binnen zwei Wochen zurückzustellen.
§ 107 Schifffahrtsgesetz regelt die Anforderungen an Fahrzeuge. Diese müssen fahrtauglich und unter Berücksichtigung des beabsichtigten Verwendungszwecks, der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher sein. Die Fahrtauglichkeit ist nach § 108 Abs 1 Schifffahrtsgesetz durch die Behörde zu überprüfen. § 109 Abs 1 Schifffahrtsgesetz betrifft den Zweck dieser Überprüfung. Hervorzuheben ist davon die Feststellung der Fahrtauglichkeit, der Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Einhaltung notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebs (Z 1). § 109 Abs 2 Schifffahrtsgesetz ordnet eine Überprüfung unter anderem vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs (Z 1) und in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Z 2) an.Paragraph 107, Schifffahrtsgesetz regelt die Anforderungen an Fahrzeuge. Diese müssen fahrtauglich und unter Berücksichtigung des beabsichtigten Verwendungszwecks, der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher sein. Die Fahrtauglichkeit ist nach Paragraph 108, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz durch die Behörde zu überprüfen. Paragraph 109, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz betrifft den Zweck dieser Überprüfung. Hervorzuheben ist davon die Feststellung der Fahrtauglichkeit, der Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Einhaltung notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebs (Ziffer eins,). Paragraph 109, Absatz 2, Schifffahrtsgesetz ordnet eine Überprüfung unter anderem vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs (Ziffer eins,) und in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Ziffer 2,) an.
Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. 4. 2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird (LGBl 2002/28), beschränkt in § 2 Abs 5 die Anzahl der auf dem Wörthersee zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) auf 338.Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. 4. 2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird (LGBl 2002/28), beschränkt in Paragraph 2, Absatz 5, die Anzahl der auf dem Wörthersee zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) auf 338.
Wie sich insbesondere aus § 102 Abs 2 und 4 iVm §§ 107 bis 109 Schifffahrtsgesetz ergibt, bezweckt das Zulassungsverfahren zweifellos den Nachweis der Fahrtauglichkeit bzw der Betriebs- und Verkehrssicherheit eines bestimmten Wasserfahrzeugs. Für den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen hat die höchstgerichtliche Judikatur klargestellt, dass das Zulassungsverfahren nur die Interessen der Verkehrssicherheit verfolgt, nicht aber dazu dient, für den privaten Rechtsverkehr den rechtmäßigen Besitz des Antragstellers zu klären (1 Ob 839/54), oder das für die Entscheidung eines Käufers maßgebliche Baujahr verbindlich festzulegen (1 Ob 295/54 = SZ 27/129). Im Fall der Neuausstellung eines (angeblich verlorenen) Typenscheins nach § 30 Abs 5 KFG sah der Oberste Gerichtshof den Zweck dieser Norm im Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit, nicht aber im Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, dem zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung der Typenschein übergeben worden war (1 Ob 32/02s = SZ 2002/28).Wie sich insbesondere aus Paragraph 102, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit , Paragraphen 107 bis 109 Schifffahrtsgesetz ergibt, bezweckt das Zulassungsverfahren zweifellos den Nachweis der Fahrtauglichkeit bzw der Betriebs- und Verkehrssicherheit eines bestimmten Wasserfahrzeugs. Für den Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen hat die höchstgerichtliche Judikatur klargestellt, dass das Zulassungsverfahren nur die Interessen der Verkehrssicherheit verfolgt, nicht aber dazu dient, für den privaten Rechtsverkehr den rechtmäßigen Besitz des Antragstellers zu klären (1 Ob 839/54), oder das für die Entscheidung eines Käufers maßgebliche Baujahr verbindlich festzulegen (1 Ob 295/54 = SZ 27/129). Im Fall der Neuausstellung eines (angeblich verlorenen) Typenscheins nach Paragraph 30, Absatz 5, KFG sah der Oberste Gerichtshof den Zweck dieser Norm im Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit, nicht aber im Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, dem zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung der Typenschein übergeben worden war (1 Ob 32/02s = SZ 2002/28).
Mit diesen - zum KFZ-Zulassungsrecht entwickelten - Kriterien rechtfertigen die Beklagten ihre Auffassung zum fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Im konkreten Fall sind aber nicht Schadenersatzansprüche Dritter zu beurteilen, die im Vertrauen auf einen Typenschein oder eine Zulassungsurkunde (bzw auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten) Rechte an einem Fahrzeug erworben haben. Es geht vielmehr um Schäden des früheren Zulassungsbesitzers aufgrund des behaupteten rechtswidrigen Entzugs der Zulassung. Vorrangig zu klären ist damit die Parteistellung des Klägers in einem derartigen Zulassungsverfahren.
Muzak (Österreichisches, Europäisches und Internationales Binnenschifffahrtsrecht [2004], 187) sieht die Funktion des Zulassungsverfahrens (auch) in der rechtsverbindlichen Festlegung des Verfügungsberechtigten. Als Argument führt er unter anderem die Materialien (RV 705 BlgNr 17. GP 60) an, wonach die Zulassung von Fahrzeugen „objektbezogen (Schiff)" und „subjektbezogen (Verfügungsberechtigter)" geregelt werde. Der Antragsteller hat im Zulassungsverfahren seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen (§ 3 Abs 2 Z 3 lit c Schiffszulassungsverordnung). Die Behörde muss somit als zivilrechtliche Vorfrage das Bestehen eines privatrechtlichen Benützungstitels prüfen (Muzak aaO 188).Muzak (Österreichisches, Europäisches und Internationales Binnenschifffahrtsrecht [2004], 187) sieht die Funktion des Zulassungsverfahrens (auch) in der rechtsverbindlichen Festlegung des Verfügungsberechtigten. Als Argument führt er unter anderem die Materialien Regierungsvorlage 705, BlgNr 17. Gesetzgebungsperiode 60, ) an, wonach die Zulassung von Fahrzeugen „objektbezogen (Schiff)" und „subjektbezogen (Verfügungsberechtigter)" geregelt werde. Der Antragsteller hat im Zulassungsverfahren seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, Schiffszulassungsverordnung). Die Behörde muss somit als zivilrechtliche Vorfrage das Bestehen eines privatrechtlichen Benützungstitels prüfen (Muzak aaO 188).
Die Verfügungsberechtigung des Klägers, die Grundlage für die im Jahr 2000 auf seinen Namen erteilte Zulassung war, beruhte auf einem schriftlich nachgewiesenen Prekarium (§ 974 ABGB). Der jederzeit formfrei zulässige Widerruf des Prekariums (Griss in KBB2 § 974 ABGB Rz 3) hätte den Rechtstitel des Klägers zur Benützung des zugelassenen Motorboots und damit seine Verfügungsberechtigung beseitigt, was ex lege den Verlust der Zulassung nach sich gezogen hätte. Der Widerruf hätte aber gegenüber dem Kläger als Prekaristen (konkludent) erklärt werden müssen (Griss aaO Rz 4; 8 Ob 540/93 = RIS-Justiz RS0019164: konkludenter Widerruf durch Einbringung der Räumungsklage gegen den Prekaristen) und nicht gegenüber der Zulassungsbehörde. Die Antragstellung des Eigentümers und Verleihers kann den erforderlichen Widerruf nicht ersetzen, wenn der Prekarist dem Verfahren nicht beigezogen wird und daher keine Kenntnis von dem Antrag auf Neuzulassung hat - wie hier unstrittig der Fall war. Die von der Zulassungsbehörde vertretene Auffassung zum konkludenten Widerruf alleine durch die Antragstellung und zum Erlöschen der Zulassung des Klägers, was seine Anhörung erübrige, bedeutet eine klare Verkennung der Rechtslage und ist unvertretbar. Der Antragsteller hat nicht einmal einen Widerruf behauptet, sondern zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung Urkunden vorgelegt, deren Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geeignet waren, ein gewisses Misstrauen an der Verfügungsberechtigung entstehen zu lassen. Der Zulassungsbehörde kommt zwar grundsätzlich keine Kompetenz zu, die privatrechtliche Zulässigkeit der Antragstellung im Innenverhältnis zwischen den als Verfügungsberechtigten in Betracht kommenden Personen zu überprüfen (Muzak aaO 188). In dieser Situation wäre die Behörde aber verpflichtet gewesen, den Kläger als bisherigen Zulassungsinhaber dem Verfahren beizuziehen, um sich über die Verfügungsberechtigung des nunmehrigen Antragstellers Klarheit zu verschaffen (§ 37 AVG). Der Kläger war in diesem Verwaltungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG; seine Rechtsposition wurde durch die (nicht im Gesetz gedeckte) Zulassung zugunsten eines anderen beeinträchtigt (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren13, § 8 AVG Anm 1).Die Verfügungsberechtigung des Klägers, die Grundlage für die im Jahr 2000 auf seinen Namen erteilte Zulassung war, beruhte auf einem schriftlich nachgewiesenen Prekarium (Paragraph 974, ABGB). Der jederzeit formfrei zulässige Widerruf des Prekariums (Griss in KBB2 Paragraph 974, ABGB Rz 3) hätte den Rechtstitel des Klägers zur Benützung des zugelassenen Motorboots und damit seine Verfügungsberechtigung beseitigt, was ex lege den Verlust der Zulassung nach sich gezogen hätte. Der Widerruf hätte aber gegenüber dem Kläger als Prekaristen (konkludent) erklärt werden müssen (Griss aaO Rz 4; 8 Ob 540/93 = RIS-Justiz RS0019164: konkludenter Widerruf durch Einbringung der Räumungsklage gegen den Prekaristen) und nicht gegenüber der Zulassungsbehörde. Die Antragstellung des Eigentümers und Verleihers kann den erforderlichen Widerruf nicht ersetzen, wenn der Prekarist dem Verfahren nicht beigezogen wird und daher keine Kenntnis von dem Antrag auf Neuzulassung hat - wie hier unstrittig der Fall war. Die von der Zulassungsbehörde vertretene Auffassung zum konkludenten Widerruf alleine durch die Antragstellung und zum Erlöschen der Zulassung des Klägers, was seine Anhörung erübrige, bedeutet eine klare Verkennung der Rechtslage und ist unvertretbar. Der Antragsteller hat nicht einmal einen Widerruf behauptet, sondern zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung Urkunden vorgelegt, deren Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geeignet waren, ein gewisses Misstrauen an der Verfügungsberechtigung entstehen zu lassen. Der Zulassungsbehörde kommt zwar grundsätzlich keine Kompetenz zu, die privatrechtliche Zulässigkeit der Antragstellung im Innenverhältnis zwischen den als Verfügungsberechtigten in Betracht kommenden Personen zu überprüfen (Muzak aaO 188). In dieser Situation wäre die Behörde aber verpflichtet gewesen, den Kläger als bisherigen Zulassungsinhaber dem Verfahren beizuziehen, um sich über die Verfügungsberechtigung des nunmehrigen Antragstellers Klarheit zu verschaffen (Paragraph 37, AVG). Der Kläger war in diesem Verwaltungsverfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG; seine Rechtsposition wurde durch die (nicht im Gesetz gedeckte) Zulassung zugunsten eines anderen beeinträchtigt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren13, Paragraph 8, AVG Anmerkung 1).
Die Verletzung der Parteirechte des Klägers führt aber nicht zur Berechtigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche.
Selbst bei einer unvertretbaren Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (1 Ob 157/04a; 1 Ob 251/05a = SZ 2006/53). Nach § 102 Abs 1 Schifffahrtsgesetz ist die Zulassung an den Verfügungsberechtigten und an das Fahrzeug gebunden. Eine isolierte Übertragung der Zulassung ohne Verfügungsberechtigung an dem Fahrzeug ist ausgeschlossen (VwGH vom 24. 5. 1995, Zl 95/00014). Die Normen des Schiffszulassungsrechts dienen keinesfalls dazu, einem - wenn auch in einem Zulassungsverfahren zu Unrecht nicht beigezogenen - Zulassungsinhaber die Möglichkeit zu eröffnen, Ablösen für das Zurverfügungstellen der Zulassungen zu erhalten. Die wirtschaftliche Realität mag anders sein, wenn für derartige Schiffszulassungen bis zu 300.000 EUR bezahlt werden und eine derartige Lizenz einen Marktwert repräsentiert; gesetzwidrig bleibt diese Praxis des Handels mit Lizenzen dennoch.Selbst bei einer unvertretbaren Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (1 Ob 157/04a; 1 Ob 251/05a = SZ 2006/53). Nach Paragraph 102, Absatz eins, Schifffahrtsgesetz ist die Zulassung an den Verfügungsberechtigten und an das Fahrzeug gebunden. Eine isolierte Übertragung der Zulassung ohne Verfügungsberechtigung an dem Fahrzeug ist ausgeschlossen (VwGH vom 24. 5. 1995, Zl 95/00014). Die Normen des Schiffszulassungsrechts dienen keinesfalls dazu, einem - wenn auch in einem Zulassungsverfahren zu Unrecht nicht beigezogenen - Zulassungsinhaber die Möglichkeit zu eröffnen, Ablösen für das Zurverfügungstellen der Zulassungen zu erhalten. Die wirtschaftliche Realität mag anders sein, wenn für derartige Schiffszulassungen bis zu 300.000 EUR bezahlt werden und eine derartige Lizenz einen Marktwert repräsentiert; gesetzwidrig bleibt diese Praxis des Handels mit Lizenzen dennoch.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 200.000 EUR scheitert damit am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ebenso nicht zu ersetzen sind die geforderten Kosten der Strafanzeige. Im Strafverfahren wurde dem Eigentümer des Motorboots qualifizierter Betrug zu Lasten des Klägers vorgeworfen, und zwar mit einem Schaden von zumindest 150.000 EUR, also offenbar im Zusammenhang mit dem hier behaupteten Schaden als Folge entgangener Ablösen bzw des Verlusts der Schiffslizenz. Hintergrund der Strafanzeige ist jener zivilrechtliche Schaden des Klägers, den der Angezeigte verursacht haben soll und der mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht im Wege der Amtshaftung ersatzfähig ist. Das muss dann aber auch für die Kosten der entsprechenden Strafanzeige gelten.
Nicht berechtigt ist auch der Anspruch auf Ersatz der im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kosten. Der mit Bescheid vom 10. 4. 2006 zurückgewiesene, auf § 68 AVG gestützte (Blg ./M) Antrag auf Nichtigerklärung des Zulassungsbescheids wurde nach dem Akteninhalt erst am 15. 3. 2006 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Zulassung des Klägers wegen Zeitablaufs ohnehin bereits erloschen gewesen (§ 106 Abs 1 Z 1 Schifffahrtsgesetz). Der Antrag war keinesfalls geeignet, durch die begehrte Beseitigung des Zulassungsbescheids vom 17. 5. 2004 die Zulassung zugunsten des Klägers wiederherzustellen.Nicht berechtigt ist auch der Anspruch auf Ersatz der im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kosten. Der mit Bescheid vom 10. 4. 2006 zurückgewiesene, auf Paragraph 68, AVG gestützte (Blg ./M) Antrag auf Nichtigerklärung des Zulassungsbescheids wurde nach dem Akteninhalt erst am 15. 3. 2006 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Zulassung des Klägers wegen Zeitablaufs ohnehin bereits erloschen gewesen (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz). Der Antrag war keinesfalls geeignet, durch die begehrte Beseitigung des Zulassungsbescheids vom 17. 5. 2004 die Zulassung zugunsten des Klägers wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.