Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Auffassung der Vorinstanzen, Feststellungsklagen, mit denen die Feststellung begehrt wird, daß ein bestimmtes Bestandverhältnis dem MRG unterliege oder nicht, seien zulässig, wird vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 38.770; SZ 57/194; MietSlg 33.634; vgl 6 Ob 696/80; SZ 18/166).Die Auffassung der Vorinstanzen, Feststellungsklagen, mit denen die Feststellung begehrt wird, daß ein bestimmtes Bestandverhältnis dem MRG unterliege oder nicht, seien zulässig, wird vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 38.770; SZ 57/194; MietSlg 33.634; vergleiche 6 Ob 696/80; SZ 18/166).
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß die Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, vom Parteiwillen bei Vertragsabschluß abhängt. Die objektive Gemeinsamkeit im Sinne gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins bildet in der Tat nur einen Anhaltspunkt für die Parteienabsicht. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar (2 Ob 5/97t; 10 Ob 504, 505/96; immolex 1997, 228; 7 Ob 567/95; WoBl 1993, 186; RdW 1991, 323; SZ 63/14; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu §§ 1092 bis 1094; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 39 zu § 1 MRG uva). Soweit das Berufungsgericht - ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht - konkrete Feststellungen über die Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrags für erforderlich hält und dem Erstgericht in diesem Umfang eine Ergänzung des Verfahrens aufträgt, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 69/135; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 519).Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß die Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, vom Parteiwillen bei Vertragsabschluß abhängt. Die objektive Gemeinsamkeit im Sinne gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins bildet in der Tat nur einen Anhaltspunkt für die Parteienabsicht. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar (2 Ob 5/97t; 10 Ob 504, 505/96; immolex 1997, 228; 7 Ob 567/95; WoBl 1993, 186; RdW 1991, 323; SZ 63/14; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu Paragraphen 1092 bis 1094; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 39 zu Paragraph eins, MRG uva). Soweit das Berufungsgericht - ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht - konkrete Feststellungen über die Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrags für erforderlich hält und dem Erstgericht in diesem Umfang eine Ergänzung des Verfahrens aufträgt, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 69/135; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,).
Das Gericht zweiter Instanz hat aber auch die anstehende Berweislastfrage, wer also zu beweisen hat, ob die Gartenfläche mitgemietet bzw nicht mitgemietet wurde, richtig gelöst:
Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Das bedeutet, daß im Regelfall derjenige, der ein Recht behauptet, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß (JBl 1998, 367 mwN; SZ 60/119). Das MRG beschränkt seinen sachlichen Anwendungsbereich an sich auf die Raummiete (2 Ob 2201/96g; SZ 57/194). Bei Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten ist die Anwendung des MRG die Regel; die allfällige Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit bildet einen Ausnahmefall, der von demjenigen zu beweisen ist, der hieraus Rechtsfolgen ableitet (SZ 59/213). Genauso ist es aber die Regel, daß das MRG für Grundflächen (zB Hausgärten) nicht gilt, es sei denn, die Grundfläche (der Hausgarten) ist - als Ausnahmefall - mit der Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mitgemietet worden (§ 1 Abs 1 MRG). Für das Vorliegen einer Ausnahme ist aber stets derjenige behauptungs- und beweispflichtig, zu dessen Gunsten die Ausnahme in Betracht käme (7 Ob 567/95; WoBl 1992, 12; 7 Ob 521/87; MietSlg 37.221; MietSlg 37.227; Würth/Zingher aaO Rz 31 zu § 1 MRG).Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Das bedeutet, daß im Regelfall derjenige, der ein Recht behauptet, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß (JBl 1998, 367 mwN; SZ 60/119). Das MRG beschränkt seinen sachlichen Anwendungsbereich an sich auf die Raummiete (2 Ob 2201/96g; SZ 57/194). Bei Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten ist die Anwendung des MRG die Regel; die allfällige Mieterschutz- oder Kündigungsfreiheit bildet einen Ausnahmefall, der von demjenigen zu beweisen ist, der hieraus Rechtsfolgen ableitet (SZ 59/213). Genauso ist es aber die Regel, daß das MRG für Grundflächen (zB Hausgärten) nicht gilt, es sei denn, die Grundfläche (der Hausgarten) ist - als Ausnahmefall - mit der Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mitgemietet worden (Paragraph eins, Absatz eins, MRG). Für das Vorliegen einer Ausnahme ist aber stets derjenige behauptungs- und beweispflichtig, zu dessen Gunsten die Ausnahme in Betracht käme (7 Ob 567/95; WoBl 1992, 12; 7 Ob 521/87; MietSlg 37.221; MietSlg 37.227; Würth/Zingher aaO Rz 31 zu Paragraph eins, MRG).
Mit diesen Erwägungen stehen die vom Berufungsgericht bzw vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen 10 Ob 2073/96t und WoBl 1993, 186 nicht im Widerspruch. In der Entscheidung 10 Ob 2073/96t war nämlich davon auszugehen, daß die Wohnung und der Gartenteil als wirtschaftliche und technische Einheit gemietet waren, daß also ein einheitliches Bestandobjekt zu beurteilen war. Der Oberste Gerichtshof brachte in dieser Entscheidung lediglich zum Ausdruck, daß die Vermieter das Vorliegen getrennter Bestandobjekte hätten behaupten und beweisen müssen, damit ihrem lediglich auf den Gartenteil bezogenen selbständigen Räumungsbegehren hätte stattgegeben werden können. Einen ähnlichen Sachverhalt hatte der Oberste Gerichtshof in WoBl 1993, 186 zu beurteilen: Ob bei einer grundsätzlich als Einheit anzusehenden Bestandsache ausnahmsweise eine Teilkündigung möglich ist, weil eben doch keine einheitliche Bestandsache gegeben sei, hat zweifellos der Vermieter zu beweisen. Ebenso muß aber die ausnahmsweise Einbeziehung einer grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfenen Gartenfläche in den Schutzbereich dieses Gesetzes von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft.
Dem Rekurs des Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.