Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 37/01z×

Entscheidung 1 Ob 37/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob37/01z

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei Ljubinka S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert S 100.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 35 R 614/00d-18, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. August 2000, GZ 37 C 1283/00b-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (8 Ob 2237/96w uva). Es mangelt daher der Rekursentscheidung an den gemäß Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.

Textnummer

E61049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00037.01Z.0227.000

Im RIS seit

29.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0010OB00037_01Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung