[1] 1. Nach § 507 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO hat, diesen (mit der Revisionsschrift) dem Revisionsgegner (hier der beklagten Partei) zuzustellen. 1. Nach Paragraph 507, Absatz 2, ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat, diesen (mit der Revisionsschrift) dem Revisionsgegner (hier der beklagten Partei) zuzustellen.
[2] 2. Gemäß § 508 Abs 5 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn es – wie hier – nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt (§ 508 Abs 3 ZPO), den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Nach § 507a Abs 2 Z 2 ZPO beginnt die Frist für die Revisionsbeantwortung im Fall eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO mit der Zustellung der genannten Mitteilung des Berufungsgerichts. Die Revisionsbeantwortung ist beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO). Für deren Behandlung tritt gemäß § 507a Abs 4 ZPO das Berufungsgericht an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz. 2. Gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn es – wie hier – nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO), den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Nach Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO beginnt die Frist für die Revisionsbeantwortung im Fall eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO mit der Zustellung der genannten Mitteilung des Berufungsgerichts. Die Revisionsbeantwortung ist beim Berufungsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO). Für deren Behandlung tritt gemäß Paragraph 507 a, Absatz 4, ZPO das Berufungsgericht an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz.
[3] 3. Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs sowie die Mitteilung an die Beklagte, dass ihr die Beantwortung der Revision des Klägers freistehe, wurde den Parteien bisher nicht zugestellt. Damit wurde die Frist zur Beantwortung der Revision noch nicht in Gang gesetzt. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht erfolgte somit verfrüht.
[4] 4. Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Zustellung seines Beschlusses über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs samt Mitteilung, dass der beklagten Partei die Revisionsbeantwortung freistehe, an die Parteien zurückgestellt. Da der Beklagten auch der Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO (samt Revisionsschrift) noch nicht zugestellt wurde, ist auch dies zu veranlassen (vgl 1 Ob 202/18i; 8 Ob 8/15g). 4. Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Zustellung seines Beschlusses über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs samt Mitteilung, dass der beklagten Partei die Revisionsbeantwortung freistehe, an die Parteien zurückgestellt. Da der Beklagten auch der Antrag des Klägers nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (samt Revisionsschrift) noch nicht zugestellt wurde, ist auch dies zu veranlassen vergleiche 1 Ob 202/18i; 8 Ob 8/15g).