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Entscheidung 1 Ob 45/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob45/26p

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.948,52 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2025, GZ 14 R 85/25k-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2025, GZ 33 Cg 14/24g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung einer Ausfertigung seines Beschlusses vom 23. Dezember 2025, mit dem es die ordentliche Revision nachträglich für zulässig erklärt und der beklagten Partei die Revisionsbeantwortung freigestellt hat, an die Parteien – an die beklagte Partei samt einer Ausfertigung des Antrags der klagenden Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und der damit verbundenen ordentlichen Revision – zu veranlassen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Nach Paragraph 507, Absatz 2, ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz dann, wenn es keinen Anlass zur Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat, diesen (mit der Revisionsschrift) dem Revisionsgegner (hier der beklagten Partei) zuzustellen.

[2]         2. Gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn es – wie hier – nachträglich die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO), den Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Nach Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO beginnt die Frist für die Revisionsbeantwortung im Fall eines Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO mit der Zustellung der genannten Mitteilung des Berufungsgerichts. Die Revisionsbeantwortung ist beim Berufungsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO). Für deren Behandlung tritt gemäß Paragraph 507 a, Absatz 4, ZPO das Berufungsgericht an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz.

[3]                 3. Der Beschluss des Berufungsgerichts über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs sowie die Mitteilung an die Beklagte, dass ihr die Beantwortung der Revision des Klägers freistehe, wurde den Parteien bisher nicht zugestellt. Damit wurde die Frist zur Beantwortung der Revision noch nicht in Gang gesetzt. Die Aktenvorlage durch das Berufungsgericht erfolgte somit verfrüht.

[4]         4. Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Zustellung seines Beschlusses über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs samt Mitteilung, dass der beklagten Partei die Revisionsbeantwortung freistehe, an die Parteien zurückgestellt. Da der Beklagten auch der Antrag des Klägers nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (samt Revisionsschrift) noch nicht zugestellt wurde, ist auch dies zu veranlassen vergleiche 1 Ob 202/18i; 8 Ob 8/15g).

Textnummer

E147933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00045.26P.0408.000

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260408_OGH0002_0010OB00045_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0049819 Rechtssatz 07.09.1988Zivilrecht
Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt und daher rechtswidrig ist, gebunden. Über ein …
RS0049955 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entsc …
RS0050216 Rechtssatz 23.05.1984Zivilrecht
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Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.