Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist teilweise berechtigt. Dem Antragsgegner kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß sein Beitrag im Sinne des § 83 Abs 1 EheG größer sei als der der Antragstellerin. Nach § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (1 Ob 714/86; Schwind, Eherecht2 319 f). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Antragsgegner in Ansehung der Ehewohnung zwar umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Die ebenfalls berufstätige Antragstellerin trug aber gleichfalls durch Arbeitsleistung und Geldinvestitionen, insbesondere aus der Auflassung ihrer früheren Ehewohnung, zum Umbau und zur Errichtung des Hauses bei. Sie führte auch den Haushalt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß der Beitrag eines Teiles zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Gegenstände überwiegt.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist teilweise berechtigt. Dem Antragsgegner kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß sein Beitrag im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG größer sei als der der Antragstellerin. Nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (1 Ob 714/86; Schwind, Eherecht2 319 f). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Antragsgegner in Ansehung der Ehewohnung zwar umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Die ebenfalls berufstätige Antragstellerin trug aber gleichfalls durch Arbeitsleistung und Geldinvestitionen, insbesondere aus der Auflassung ihrer früheren Ehewohnung, zum Umbau und zur Errichtung des Hauses bei. Sie führte auch den Haushalt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß der Beitrag eines Teiles zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Gegenstände überwiegt.
Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist auch nicht anstelle der bloßen Wertsteigerung der gesamte Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof in die Aufteilung einzubeziehen. Aus der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG ergibt sich, daß der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen haben (916 BlgNR 14.GP 14; EvBl 1983/102; SZ 53/52). Selbst wenn der Erwerb der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof durch die Antragstellerin von ihrem Stiefvater bereits während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner erfolgt wäre, änderte dies nichts daran, daß die Liegenschaft, die weiterhin im Alleineigentum der Antragstellerin blieb, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in die Aufteilung fällt. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung; sie gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl 1983/102 ua, zuletzt 1 Ob 538/87). Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (§ 82 Abs 2 EheG; SZ 56/193; 1 Ob 538/87). Die Einbeziehung einer Ehewohnung in die Aufteilung nur nach dieser Vorschrift setzte aber voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EvBl 1983/102; 2 Ob 644/86; vgl. SZ 54/79). Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsgegner strebt nur den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von S 950.000 und die Überlassung der Einrichtung seines ehemaligen Arbeitszimmers an. Unterliegt aber nicht die gesamte Liegenschaft der Aufteilung, so sind nur die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (SZ 56/193; SZ 56/42; 1 Ob 538/87). Die während der Ehe erfolgten wertsteigernden Aufwendungen sowohl für die Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof als auch für das Superädifikat in Kindberg wurden vom Rekursgericht aber bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung voll berücksichtigt.Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist auch nicht anstelle der bloßen Wertsteigerung der gesamte Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof in die Aufteilung einzubeziehen. Aus der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG ergibt sich, daß der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen haben (916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 14; EvBl 1983/102; SZ 53/52). Selbst wenn der Erwerb der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof durch die Antragstellerin von ihrem Stiefvater bereits während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner erfolgt wäre, änderte dies nichts daran, daß die Liegenschaft, die weiterhin im Alleineigentum der Antragstellerin blieb, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht in die Aufteilung fällt. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung; sie gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl 1983/102 ua, zuletzt 1 Ob 538/87). Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (Paragraph 82, Absatz 2, EheG; SZ 56/193; 1 Ob 538/87). Die Einbeziehung einer Ehewohnung in die Aufteilung nur nach dieser Vorschrift setzte aber voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EvBl 1983/102; 2 Ob 644/86; vergleiche SZ 54/79). Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsgegner strebt nur den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von S 950.000 und die Überlassung der Einrichtung seines ehemaligen Arbeitszimmers an. Unterliegt aber nicht die gesamte Liegenschaft der Aufteilung, so sind nur die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (SZ 56/193; SZ 56/42; 1 Ob 538/87). Die während der Ehe erfolgten wertsteigernden Aufwendungen sowohl für die Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof als auch für das Superädifikat in Kindberg wurden vom Rekursgericht aber bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung voll berücksichtigt.
Was die Höhe der Ausgleichszahlung und die Zuweisung der Einrichtungsgegenstände betrifft, beansprucht der Antragsgegner weiterhin die Einrichtung seines ehemaligen Arbeitszimmers und rügt weiters, daß durch das Rekursgericht für die Zuweisung sämtlicher Einrichtungsgegenstände an die Antragstellerin die Ausgleichszahlung nur um S 50.000 erhöht wurde. Es ist zwar richtig, daß weder das Erstgericht noch das Rekursgericht den Wert der zuerkannten Einrichtungs- und Hausratsgegenstände auch nur annähernd festgestellt haben. Das Rekursgericht geht aber davon aus, daß dieser Wert S 100.000 betragen habe, gewährt es doch dem Antragsgegner dafür eine Ausgleichszahlung von S 50.000. Der Antragsgegner behauptet, daß der Betrag von S 50.000 nicht annähernd den Hälftewert der Einrichtung darstellt. Er läßt aber die Annahme des Rekursgerichtes, das Inventar sei inzwischen bis zu zehn Jahre alt und sei daher zweifellos einer zeit- und abnützungsbedingten erheblichen Wertminderung unterworfen gewesen, unbestritten. Da der Antragsgegner in der von ihm selbst vorgenommenen Berechnung, daß eine Ausgleichszahlung von S 950.000 angemessen sei, den Wert der Einrichtungsgegenstände überhaupt nicht berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, daß ein Betrag von S 50.000 für diese Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitszimmer) nicht den Billigkeitsgrundsätzen des § 94 Abs 1 EheG entspräche. Es erscheint allerdings billig, die Einrichtung des seinerzeitigen Arbeitszimmers des Antragsgegners, das nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben aus Schrank, Schreibtisch und Sitzbank besteht, ihm zuzuteilen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, daß diese Möbel vom Antragsgegner angefertigt und von ihm benützt wurden. Sie behauptet auch nicht, auf die Weiterverwendung dieses Hausrates angewiesen zu sein. Die Annahme des Rekursgerichtes, durch die Verbringung dieser Möbel würden sie in ihrem Wert erheblich gemindert werden, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Wurden diese Gegenstände aber bei aufrechter Lebensgemeinschaft hauptsächlich vom Antragsgegner benützt und ist die Antragstellerin auf ihren Verbleib in der Ehewohnung nicht angewiesen, entspricht es gemäß § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit, sie dem Antragsgegner zuzuteilen.Was die Höhe der Ausgleichszahlung und die Zuweisung der Einrichtungsgegenstände betrifft, beansprucht der Antragsgegner weiterhin die Einrichtung seines ehemaligen Arbeitszimmers und rügt weiters, daß durch das Rekursgericht für die Zuweisung sämtlicher Einrichtungsgegenstände an die Antragstellerin die Ausgleichszahlung nur um S 50.000 erhöht wurde. Es ist zwar richtig, daß weder das Erstgericht noch das Rekursgericht den Wert der zuerkannten Einrichtungs- und Hausratsgegenstände auch nur annähernd festgestellt haben. Das Rekursgericht geht aber davon aus, daß dieser Wert S 100.000 betragen habe, gewährt es doch dem Antragsgegner dafür eine Ausgleichszahlung von S 50.000. Der Antragsgegner behauptet, daß der Betrag von S 50.000 nicht annähernd den Hälftewert der Einrichtung darstellt. Er läßt aber die Annahme des Rekursgerichtes, das Inventar sei inzwischen bis zu zehn Jahre alt und sei daher zweifellos einer zeit- und abnützungsbedingten erheblichen Wertminderung unterworfen gewesen, unbestritten. Da der Antragsgegner in der von ihm selbst vorgenommenen Berechnung, daß eine Ausgleichszahlung von S 950.000 angemessen sei, den Wert der Einrichtungsgegenstände überhaupt nicht berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, daß ein Betrag von S 50.000 für diese Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitszimmer) nicht den Billigkeitsgrundsätzen des Paragraph 94, Absatz eins, EheG entspräche. Es erscheint allerdings billig, die Einrichtung des seinerzeitigen Arbeitszimmers des Antragsgegners, das nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben aus Schrank, Schreibtisch und Sitzbank besteht, ihm zuzuteilen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, daß diese Möbel vom Antragsgegner angefertigt und von ihm benützt wurden. Sie behauptet auch nicht, auf die Weiterverwendung dieses Hausrates angewiesen zu sein. Die Annahme des Rekursgerichtes, durch die Verbringung dieser Möbel würden sie in ihrem Wert erheblich gemindert werden, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Wurden diese Gegenstände aber bei aufrechter Lebensgemeinschaft hauptsächlich vom Antragsgegner benützt und ist die Antragstellerin auf ihren Verbleib in der Ehewohnung nicht angewiesen, entspricht es gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG der Billigkeit, sie dem Antragsgegner zuzuteilen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nur dahin Folge zu geben, daß die Einrichtung des Arbeitszimmers ins Alleineigentum des Antragsgegners übertragen wird. Weitere Anordnungen sind nicht erforderlich, da der Antragsgegner ohnedies bereits rechtskräftig verpflichtet wurde, die Liegenschaft von seinen Fahrnissen zu räumen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 Abs 2 AußStrG unter Heranziehung der §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Antragsgegner ist mit seinem dem Gewicht nach bedeutenderen Begehren, die Ausgleichszahlung um S 450.000 zu erhöhen, nicht durchgedrungen. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm die Hälfte der Kosten der Rekursbeantwortung der Antragstellerin aufzuerlegen. Es besteht kein Anlaß zu einem Zuspruch von Kosten erster Instanz aber zu einer Neubemessung der Kosten des Rekursverfahrens.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, Absatz 2, AußStrG unter Heranziehung der Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Antragsgegner ist mit seinem dem Gewicht nach bedeutenderen Begehren, die Ausgleichszahlung um S 450.000 zu erhöhen, nicht durchgedrungen. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm die Hälfte der Kosten der Rekursbeantwortung der Antragstellerin aufzuerlegen. Es besteht kein Anlaß zu einem Zuspruch von Kosten erster Instanz aber zu einer Neubemessung der Kosten des Rekursverfahrens.