Schon in der Berufungsbeantwortung bekämpfte die beklagte Partei die Annahme einer Übernahme des Unternehmens des Klägers in dem Sinn, daß zumindest der wesentliche Kern des Unternehmens „Appartementhäuser I und II“ von ihr fortgeführt worden sei, nicht mehr konkret. Es ist von einem Unternehmenserwerb iS des § 1409 Abs 1 ABGB und des § 14 Abs 1 BAO auszugehen. § 14 BAO aF sah eine unbeschränkte Erwerberhaftung für Abgabenverbindlichkeiten vor, also eine Bevorzugung der öffentlichen Hand als Gläubiger gegenüber einem privaten Gläubiger, der nach § 1409 ABGB den Erwerber eines Unternehmens oder Vermögens nur für bekannte Schulden bzw solche, die dem Erwerber bekannt sein mußten, erfolgreich in Anspruch nehmen kann. Die beklagte Partei selbst hat beim Verfassungsgerichtshof die Haftungsbestimmung des § 14 BAO aF mit Erfolg als verfassungswidrig angefochten. Nach der Neufassung des § 14 BAO (BGBl 1992/448) besteht die Erwerberhaftung für Abgaben (lit a) und Steuerabzugsbeträge (lit b) nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und auch bloß insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte ... ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Der Gesetzgeber hat somit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen und die Erwerberhaftung im Steuerrecht der privatrechtlichen Haftungsbestimmung (§ 1409 Abs 1 ABGB) angeglichen. Der Hinweis der beklagten Partei, sie könne die „Ergreiferprämie“ (§ 140 Abs 7 B-VG) für sich in Anspruch nehmen, geht hier deshalb fehl, weil es im vorliegenden Rechtsfall nicht um die gesetzliche Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB oder auch gemäß § 25 HGB gegenüber einem Unternehmensgläubiger oder abgabenrechtlich nach § 14 Abs 1 BAO gegenüber der Republik Österreich geht, sondern um die vertragliche Haftung des beklagten Unternehmenserwerbers für Steuerschulden aufgrund der Vereinbarung vom 3.Juli 1981, mit der dieser die gesamten Betriebsschulden des Klägers, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein mußten, übernommen hat. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen in der Tat um eine vertragliche Vereinbarung; soweit die Rechtsmittelwerberin ins Treffen führt, im Protokoll Beilage A werde keine Vereinbarung wiedergegeben, sodaß keine Erfüllungsübernahme durch die beklagte Partei vorliege, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Es ist daher von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß eine betragliche Begrenzung dieser vertraglichen Erfüllungsübernahme in Ansehung von Betriebsschulden, die bekannt waren oder bekannt sein mußten, nicht vereinbart worden sei. Soweit die beklagte Partei die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu dieser Feststellung angreift, bleibt deren Ausführungen eine meritorische Erledigung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.Schon in der Berufungsbeantwortung bekämpfte die beklagte Partei die Annahme einer Übernahme des Unternehmens des Klägers in dem Sinn, daß zumindest der wesentliche Kern des Unternehmens „Appartementhäuser römisch eins und II“ von ihr fortgeführt worden sei, nicht mehr konkret. Es ist von einem Unternehmenserwerb iS des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB und des Paragraph 14, Absatz eins, BAO auszugehen. Paragraph 14, BAO aF sah eine unbeschränkte Erwerberhaftung für Abgabenverbindlichkeiten vor, also eine Bevorzugung der öffentlichen Hand als Gläubiger gegenüber einem privaten Gläubiger, der nach Paragraph 1409, ABGB den Erwerber eines Unternehmens oder Vermögens nur für bekannte Schulden bzw solche, die dem Erwerber bekannt sein mußten, erfolgreich in Anspruch nehmen kann. Die beklagte Partei selbst hat beim Verfassungsgerichtshof die Haftungsbestimmung des Paragraph 14, BAO aF mit Erfolg als verfassungswidrig angefochten. Nach der Neufassung des Paragraph 14, BAO (BGBl 1992/448) besteht die Erwerberhaftung für Abgaben (Litera a,) und Steuerabzugsbeträge (Litera b,) nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und auch bloß insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte ... ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Der Gesetzgeber hat somit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen und die Erwerberhaftung im Steuerrecht der privatrechtlichen Haftungsbestimmung (Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB) angeglichen. Der Hinweis der beklagten Partei, sie könne die „Ergreiferprämie“ (Paragraph 140, Absatz 7, B-VG) für sich in Anspruch nehmen, geht hier deshalb fehl, weil es im vorliegenden Rechtsfall nicht um die gesetzliche Haftung des Unternehmenserwerbers nach Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB oder auch gemäß Paragraph 25, HGB gegenüber einem Unternehmensgläubiger oder abgabenrechtlich nach Paragraph 14, Absatz eins, BAO gegenüber der Republik Österreich geht, sondern um die vertragliche Haftung des beklagten Unternehmenserwerbers für Steuerschulden aufgrund der Vereinbarung vom 3.Juli 1981, mit der dieser die gesamten Betriebsschulden des Klägers, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein mußten, übernommen hat. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen in der Tat um eine vertragliche Vereinbarung; soweit die Rechtsmittelwerberin ins Treffen führt, im Protokoll Beilage A werde keine Vereinbarung wiedergegeben, sodaß keine Erfüllungsübernahme durch die beklagte Partei vorliege, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Es ist daher von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß eine betragliche Begrenzung dieser vertraglichen Erfüllungsübernahme in Ansehung von Betriebsschulden, die bekannt waren oder bekannt sein mußten, nicht vereinbart worden sei. Soweit die beklagte Partei die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu dieser Feststellung angreift, bleibt deren Ausführungen eine meritorische Erledigung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.
Gegenleistung der beklagten Partei für die Übernahme des Unternehmens war neben dem im Wege der Aufrechnung zu leistenden Gesamtkaufpreis von 65 Mio S aufgrund des Kaufvertrags die vertragliche Übernahme der Betriebsschulden, soweit sie bekannt waren bzw bekannt sein mußten, zur Erfüllung durch die beklagte Partei aufgrund der nachträglichen Vereinbarung vom 3.Juli 1981. Durch diese Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB erwarb der Kläger gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch darauf, von den unter diese Abmachung fallenden Steuerverbindlichkeiten befreit zu werden, sollte doch die beklagte Unternehmenserwerberin die Last der Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Steuerverbindlichkeiten übernehmen, die für den Kläger gegenüber seinem Gläubiger Republik Österreich - Finanzamt Liezen bestand (Ertl in Rummel2, § 1404 ABGB Rz 2 mwN). Der Erfüllungsübernehmer ist nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen (1 Ob 605/95; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 519 mwN in FN 17). Der Schuldner muß aber nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (JBl 1995, 51; 1 Ob 605/95 ua; Mayrhofer aaO 520; Wolff in Klang2 VI 337). Er kann vielmehr, wenn er in Gefahr gerät, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Zahlung verlangt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung, auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger (Mayerhofer aaO 520). Daher stellt sich zusätzlich zum Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts die vom Erstgericht zu klärende Frage, ob eine solche Gefahr (noch) besteht; so wird noch festzustellen sein, ob und bejahendenfalls welcher den Kläger belastender Bescheid des Finanzamts Liezen vorliegt. Festgestellt ist bis jetzt nur (S 25 der Urteilsausfertigung des Erstgerichts unten), „... doch entlastete das FA das Steuerkonto des Klägers um die abgetretenen Beträge nicht, weil die Beklagte das Bestehen der Forderung bestritt. Offenbar versuchte das FA bisher auch nicht deren Eintreibung“.Gegenleistung der beklagten Partei für die Übernahme des Unternehmens war neben dem im Wege der Aufrechnung zu leistenden Gesamtkaufpreis von 65 Mio S aufgrund des Kaufvertrags die vertragliche Übernahme der Betriebsschulden, soweit sie bekannt waren bzw bekannt sein mußten, zur Erfüllung durch die beklagte Partei aufgrund der nachträglichen Vereinbarung vom 3.Juli 1981. Durch diese Erfüllungsübernahme iS des Paragraph 1404, ABGB erwarb der Kläger gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch darauf, von den unter diese Abmachung fallenden Steuerverbindlichkeiten befreit zu werden, sollte doch die beklagte Unternehmenserwerberin die Last der Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Steuerverbindlichkeiten übernehmen, die für den Kläger gegenüber seinem Gläubiger Republik Österreich - Finanzamt Liezen bestand (Ertl in Rummel2, Paragraph 1404, ABGB Rz 2 mwN). Der Erfüllungsübernehmer ist nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen (1 Ob 605/95; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 519 mwN in FN 17). Der Schuldner muß aber nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (JBl 1995, 51; 1 Ob 605/95 ua; Mayrhofer aaO 520; Wolff in Klang2 römisch sechs 337). Er kann vielmehr, wenn er in Gefahr gerät, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Zahlung verlangt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung, auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger (Mayerhofer aaO 520). Daher stellt sich zusätzlich zum Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts die vom Erstgericht zu klärende Frage, ob eine solche Gefahr (noch) besteht; so wird noch festzustellen sein, ob und bejahendenfalls welcher den Kläger belastender Bescheid des Finanzamts Liezen vorliegt. Festgestellt ist bis jetzt nur (S 25 der Urteilsausfertigung des Erstgerichts unten), „... doch entlastete das FA das Steuerkonto des Klägers um die abgetretenen Beträge nicht, weil die Beklagte das Bestehen der Forderung bestritt. Offenbar versuchte das FA bisher auch nicht deren Eintreibung“.
Eine über das mündlich vereinbarte, im Protokoll vom 3.Juli 1981 schriftlich festgehaltene Vertragsergebnis hinausgehende mündliche Vereinbarung wurde nicht festgestellt. Was unter den „gesamten Betriebsschulden“ gemeint war, wurde von den Streitteilen nicht erörtert, sodaß diese vertragliche Regelung vom Gericht auszulegen ist. Da über eine wegen der Veräußerung des Betriebs zu erwartende Berichtigung von Vorsteuerabzügen nach § 12 Abs 10 UStG 1972 im Zusammenhang mit Reparaturen an den „Elternhäusern“ und den Appartementhäusern des Klägers sowie über die durch die Veräußerung von Inventar und Warenvorräten anfallende USt nicht gesprochen wurde, ist die Vertragsauslegung rechtliche Beurteilung. Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, jedoch dabei nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, der Geschäftszweck, zu erforschen. Läßt sich so kein eindeutiger Sinn ermitteln, ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl Koziol/Welser, Grundriß10 191 f mwN).Eine über das mündlich vereinbarte, im Protokoll vom 3.Juli 1981 schriftlich festgehaltene Vertragsergebnis hinausgehende mündliche Vereinbarung wurde nicht festgestellt. Was unter den „gesamten Betriebsschulden“ gemeint war, wurde von den Streitteilen nicht erörtert, sodaß diese vertragliche Regelung vom Gericht auszulegen ist. Da über eine wegen der Veräußerung des Betriebs zu erwartende Berichtigung von Vorsteuerabzügen nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972 im Zusammenhang mit Reparaturen an den „Elternhäusern“ und den Appartementhäusern des Klägers sowie über die durch die Veräußerung von Inventar und Warenvorräten anfallende USt nicht gesprochen wurde, ist die Vertragsauslegung rechtliche Beurteilung. Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, jedoch dabei nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, der Geschäftszweck, zu erforschen. Läßt sich so kein eindeutiger Sinn ermitteln, ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche Koziol/Welser, Grundriß10 191 f mwN).
Abgesehen von den im Rekursverfahren nicht mehr relevanten, rechtskräftig abgewiesenen Teilforderungen des Klägers über 50.124,35 S und 27.797,40 S je sA (Punkt 2. des modifizierten Klagebegehrens) beinhaltet der Befreiungsanspruch nach Punkt 1. des Klagebegehrens die Befreiung von sechs Abgabenforderungen über zuletzt 1,146.905,41 S:
a) 300.822,09 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für Baukosten 1976 am Appartementhaus II gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,a) 300.822,09 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für Baukosten 1976 am Appartementhaus römisch zwei gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972,
b) 75.575,15 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für eine Großreparatur an den Gebäuden Schladming Nr 39 und 64 für Baukosten 1976 gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,b) 75.575,15 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für eine Großreparatur an den Gebäuden Schladming Nr 39 und 64 für Baukosten 1976 gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972,
c) 681.230,88 S als USt für übergebene bewegliche Anlagegüter laut Rechnung vom 25.August 1983,
d) 26.451,02 S als USt für übergebene Warenvorräte laut Rechnung vom 25.August 1983,
e) 40.236,27 S als Steuernachzahlung auf Grund einer Lohnsteuerprüfung, in Ansehung der die erstinstanzliche Klagsabweisung vom Berufungsgericht bestätigt wurde und welche Teilforderung daher nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens ist.
f) 22.590 S als Säumniszuschlag für die gesamten Steuernachzahlungen.
Zur anfallenden USt für das Veräußerungsgeschäft über bewegliche Anlagegüter (Inventar) und Warenvorräte vertritt die beklagte Partei weiterhin die Auffassung, nach der Vereinbarung vom 3.Juli 1981 seien anläßlich der Betriebsveräußerung anfallende Abgaben nicht als zu übernehmende Betriebsschulden anzusehen. Die zweite Instanz vertrat dazu im Rahmen ihrer Vertragsauslegung die Auffassung, entgegen den Behauptungen der beklagten Partei werde weder im RGR-Kommentar BGB12 § 419 BGB Rz 76 - als Vorbildbestimmung des § 1409 ABGB - noch in Palandt BGB53 Anm 4 a (richtig: 4 b) zu § 419 BGB ausdrücklich ausgesprochen, daß die bei Betriebsübergabe anfallende USt keine Unternehmensschuld darstelle, für die der Erwerber nicht hafte, sondern es werde dort nur allgemein ausgeführt, der Erwerber hafte nicht für Verbindlichkeiten, die erst nach dem Übergang des Unternehmens bzw erst durch die Vermögensübertragung entstanden seien. Ob dies auch für die „anfallende USt des Veräußerungsgeschäfts“ gelte, sei „durchaus fraglich, vor allem, wenn man das Veräußerungsgeschäft als letzte Geschäftstätigkeit des Unternehmers“ ansehe, „woraus die Qualifizierung der USt für die verkauften Fahrnisse als Betriebsschuld durchaus abgeleitet werden könnte“. In der deutschen Judikatur werde die Auffassung vertreten, all das sei als Betriebsschuld zu werten, was bis zur Übertragung des Unternehmens (bei Liegenschaften werde schon die Antragstellung beim Grundbuchsgericht als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen) anfalle.Zur anfallenden USt für das Veräußerungsgeschäft über bewegliche Anlagegüter (Inventar) und Warenvorräte vertritt die beklagte Partei weiterhin die Auffassung, nach der Vereinbarung vom 3.Juli 1981 seien anläßlich der Betriebsveräußerung anfallende Abgaben nicht als zu übernehmende Betriebsschulden anzusehen. Die zweite Instanz vertrat dazu im Rahmen ihrer Vertragsauslegung die Auffassung, entgegen den Behauptungen der beklagten Partei werde weder im RGR-Kommentar BGB12 Paragraph 419, BGB Rz 76 - als Vorbildbestimmung des Paragraph 1409, ABGB - noch in Palandt BGB53 Anmerkung 4, a (richtig: 4 b) zu Paragraph 419, BGB ausdrücklich ausgesprochen, daß die bei Betriebsübergabe anfallende USt keine Unternehmensschuld darstelle, für die der Erwerber nicht hafte, sondern es werde dort nur allgemein ausgeführt, der Erwerber hafte nicht für Verbindlichkeiten, die erst nach dem Übergang des Unternehmens bzw erst durch die Vermögensübertragung entstanden seien. Ob dies auch für die „anfallende USt des Veräußerungsgeschäfts“ gelte, sei „durchaus fraglich, vor allem, wenn man das Veräußerungsgeschäft als letzte Geschäftstätigkeit des Unternehmers“ ansehe, „woraus die Qualifizierung der USt für die verkauften Fahrnisse als Betriebsschuld durchaus abgeleitet werden könnte“. In der deutschen Judikatur werde die Auffassung vertreten, all das sei als Betriebsschuld zu werten, was bis zur Übertragung des Unternehmens (bei Liegenschaften werde schon die Antragstellung beim Grundbuchsgericht als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen) anfalle.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Vereinbarung vom 3.Juli 1981 sowie den übrigen vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen bestand zwischen den Parteien nicht nur Willensübereinstimmung darüber, daß die beklagte Käuferin die gesamten Betriebsschulden iS des § 1404 ABGB zur Erfüllung übernimmt, sondern auch, daß die in der Betriebsübernahme manifestierte „Generallösung“ offenkundig die beschleunigte Übergabe aller Sachwerte an die beklagte Partei zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens bezweckte. Bei einer sich am Geschäftszweck orientierenden ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen kann die Vereinbarung vom 3.Juli 1981 nur so verstanden werden, daß die Käuferin den Kläger auch von erst durch den Verkauf entstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu befreien hat, daß sich also die Erfüllungsübernahme (auch) auf alle im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem veräußerten Unternehmen stehenden Abgabenverbindlichkeiten erstrecken sollte, sofern auch nur erkennbar war, daß sie bereits angefallen waren oder im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung jedenfalls anfallen würden. Wenn auch für den Grundstücksverkauf keine USt anfiel, mußte den anwaltlich vertretenen Vertragsparteien klar sein, daß für den Verkauf der mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden beweglichen Anlagegüter und Warenvorräte des Klägers in den beiden Appartementhäusern gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ebenso USt anfallen wie eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1972 unvermeidlich sein und der Kläger aufgrund seiner Verschuldung und der näheren Umstände der Verwertung seines Vermögens zur Leistung von Abgaben in einer solchen Höhe gar nicht in der Lage sein werde, sodaß in einem solchen Fall seine Insolvenz, die gerade vermieden werden sollte, unabwendbar sein würde. Daß die beklagte Partei weitere Zahlungen des Klägers an sie auch gar nicht mehr erwartete, ergibt sich schon daraus, daß sie mit der Vereinbarung vom 3.Juli 1981 einem bedingten Restschulderlaß über rund 35 Mio S zustimmte. Im übrigen rührt die Textierung der Kaufverträge und vor allem auch der Vereinbarung vom 3.Juli 1981 von der beklagten Partei her, sodaß jede Undeutlichkeit in der Formulierung („Betriebsschulden“) im Sinne des § 915 zweiter Halbsatz ABGB, deren Aufhaltung nicht mit den Mitteln des § 914 ABGB zu bewältigen wäre, zu deren Nachteil zu verstehen wäre. Es ist somit der Begriff „sämtliche Betriebsschulden“ entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei in richtiger Auslegung nicht bloß rein statisch auf den Zeitpunkt des Unternehmensübergangs zu beziehen, sondern (auch) funktionell auf die aus Anlaß und im Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang bereits entstandenen bzw unvermeidlicherweise noch entstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu erstrecken, ohne daß es auf deren Fälligkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ankäme. Das ist die erst durch den Verkauf der beweglichen Anlagegüter und Warenvorräte abreifende USt ebenso wie die durch den Verkauf zu berichtigenden, das heißt zurückzuzahlenden Vorsteuern nach § 12 Abs 10 UStG 1972.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Vereinbarung vom 3.Juli 1981 sowie den übrigen vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen bestand zwischen den Parteien nicht nur Willensübereinstimmung darüber, daß die beklagte Käuferin die gesamten Betriebsschulden iS des Paragraph 1404, ABGB zur Erfüllung übernimmt, sondern auch, daß die in der Betriebsübernahme manifestierte „Generallösung“ offenkundig die beschleunigte Übergabe aller Sachwerte an die beklagte Partei zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens bezweckte. Bei einer sich am Geschäftszweck orientierenden ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen kann die Vereinbarung vom 3.Juli 1981 nur so verstanden werden, daß die Käuferin den Kläger auch von erst durch den Verkauf entstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu befreien hat, daß sich also die Erfüllungsübernahme (auch) auf alle im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem veräußerten Unternehmen stehenden Abgabenverbindlichkeiten erstrecken sollte, sofern auch nur erkennbar war, daß sie bereits angefallen waren oder im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung jedenfalls anfallen würden. Wenn auch für den Grundstücksverkauf keine USt anfiel, mußte den anwaltlich vertretenen Vertragsparteien klar sein, daß für den Verkauf der mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden beweglichen Anlagegüter und Warenvorräte des Klägers in den beiden Appartementhäusern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 ebenso USt anfallen wie eine Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972 unvermeidlich sein und der Kläger aufgrund seiner Verschuldung und der näheren Umstände der Verwertung seines Vermögens zur Leistung von Abgaben in einer solchen Höhe gar nicht in der Lage sein werde, sodaß in einem solchen Fall seine Insolvenz, die gerade vermieden werden sollte, unabwendbar sein würde. Daß die beklagte Partei weitere Zahlungen des Klägers an sie auch gar nicht mehr erwartete, ergibt sich schon daraus, daß sie mit der Vereinbarung vom 3.Juli 1981 einem bedingten Restschulderlaß über rund 35 Mio S zustimmte. Im übrigen rührt die Textierung der Kaufverträge und vor allem auch der Vereinbarung vom 3.Juli 1981 von der beklagten Partei her, sodaß jede Undeutlichkeit in der Formulierung („Betriebsschulden“) im Sinne des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB, deren Aufhaltung nicht mit den Mitteln des Paragraph 914, ABGB zu bewältigen wäre, zu deren Nachteil zu verstehen wäre. Es ist somit der Begriff „sämtliche Betriebsschulden“ entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei in richtiger Auslegung nicht bloß rein statisch auf den Zeitpunkt des Unternehmensübergangs zu beziehen, sondern (auch) funktionell auf die aus Anlaß und im Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang bereits entstandenen bzw unvermeidlicherweise noch entstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu erstrecken, ohne daß es auf deren Fälligkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ankäme. Das ist die erst durch den Verkauf der beweglichen Anlagegüter und Warenvorräte abreifende USt ebenso wie die durch den Verkauf zu berichtigenden, das heißt zurückzuzahlenden Vorsteuern nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972.
Die beklagte Partei kann - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - auch nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 534/88 (veröffentlicht in SZ 61/49 = JBl 1988, 381 = RZ 1988/52) mit Erfolg für ihren Standpunkt ins Treffen führen, befaßt diese sich doch nur mit der Frage, ob eine Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB (§ 419 BGB) auch dann zu bejahen sei, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder gar dessen Gläubiger das entsprechende Äquivalent für den übergebenen Betrieb zukommt läßt, sodaß dem der Haftung des Erwerbers das Wort redende Argument der Erhaltung des Haftungsfonds für die Gläubiger der Boden entzogen ist. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob aus steuerrechtlicher Sicht die für die Geschäftsveräußerung iSd § 4 Abs 7 UStG 1972 entstehende USt-Schuld als Betriebsverbindlichkeit dem Haftungstatbestand des § 14 Abs 1 lit a BAO untersteht (so VwGH 89/15/0141 = ÖStZB 1990, 467; Ritz, Bundesabgabenordnung, § 14 Rz 10; Stoll, Bundesabgabenordnung I 166 mwN), sondern allein dann, wie der Inhalt der hier allein maßgeblichen vertraglichen Erfüllungsübernahme nach den gesetzlichen Auslegungskriterien (§§ 914 f ABGB) zu deuten ist. Angesicht der erkennbaren textlichen Anlehnung der vertraglichen Erfüllungsübernahme des Übernehmers des Unternehmens an die gesetzliche Erwerberhaftung (§ 1409 ABGB) wird die dem Rechnung tragende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht gebilligt.Die beklagte Partei kann - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - auch nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 534/88 (veröffentlicht in SZ 61/49 = JBl 1988, 381 = RZ 1988/52) mit Erfolg für ihren Standpunkt ins Treffen führen, befaßt diese sich doch nur mit der Frage, ob eine Erwerberhaftung nach Paragraph 1409, ABGB (Paragraph 419, BGB) auch dann zu bejahen sei, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder gar dessen Gläubiger das entsprechende Äquivalent für den übergebenen Betrieb zukommt läßt, sodaß dem der Haftung des Erwerbers das Wort redende Argument der Erhaltung des Haftungsfonds für die Gläubiger der Boden entzogen ist. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob aus steuerrechtlicher Sicht die für die Geschäftsveräußerung iSd Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1972 entstehende USt-Schuld als Betriebsverbindlichkeit dem Haftungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO untersteht (so VwGH 89/15/0141 = ÖStZB 1990, 467; Ritz, Bundesabgabenordnung, Paragraph 14, Rz 10; Stoll, Bundesabgabenordnung römisch eins 166 mwN), sondern allein dann, wie der Inhalt der hier allein maßgeblichen vertraglichen Erfüllungsübernahme nach den gesetzlichen Auslegungskriterien (Paragraphen 914, f ABGB) zu deuten ist. Angesicht der erkennbaren textlichen Anlehnung der vertraglichen Erfüllungsübernahme des Übernehmers des Unternehmens an die gesetzliche Erwerberhaftung (Paragraph 1409, ABGB) wird die dem Rechnung tragende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht gebilligt.
Ob die beklagte Partei das gesamte Vermögen des Klägers, ohne daß diesem Erhebliches geblieben wäre, übernommen hat und demnach bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zu § 1409 ABGB Berücksichtigung finden könnte, wonach bei einer solchen Übernahme die Beschränkung auf die zum Vermögen (bzw zum Unternehmen) gehörigen Schulden entfällt (1 Ob 521/95; EvBl 1995/157; ÖBA 1991, 383 ua; Ertl aaO Rz 6; Honsell in Schwimann, § 1409 ABGB Rz 11), kann mit Rücksicht auf die voranstehenden Auslegungsergebnisse ungeprüft bleiben. Auch die Frage, inwieweit eine inhaltliche Bindung an die in den Vorverfahren getroffenen Entscheidungen als Sonderfall der Präjudizialität infolge des so engen inhaltlichen Zusammenhangs, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie einer widersprechenden Beantwortung derselben in beiden Fällen ausschlaggebenden Rechtsfrage entgegenstehen (zuletzt 1 Ob 545/95), stellt sich nicht mehr. Festzuhalten bleibt bloß, daß Voraussetzung auch dieses Sonderfalls der Präjudizialität kraft Bindungswirkung die Parteienidentität in beiden Verfahren ist (ecolex 1994, 624; SZ 55/74; 1 Ob 545/95 ua) ist, im Verfahren C 91/87 des Bezirksgerichts Schladming jedoch nicht die hier beklagte Partei, sondern eine ihrer Tochtergesellschaften als klagende Partei auftrat.Ob die beklagte Partei das gesamte Vermögen des Klägers, ohne daß diesem Erhebliches geblieben wäre, übernommen hat und demnach bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zu Paragraph 1409, ABGB Berücksichtigung finden könnte, wonach bei einer solchen Übernahme die Beschränkung auf die zum Vermögen (bzw zum Unternehmen) gehörigen Schulden entfällt (1 Ob 521/95; EvBl 1995/157; ÖBA 1991, 383 ua; Ertl aaO Rz 6; Honsell in Schwimann, Paragraph 1409, ABGB Rz 11), kann mit Rücksicht auf die voranstehenden Auslegungsergebnisse ungeprüft bleiben. Auch die Frage, inwieweit eine inhaltliche Bindung an die in den Vorverfahren getroffenen Entscheidungen als Sonderfall der Präjudizialität infolge des so engen inhaltlichen Zusammenhangs, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie einer widersprechenden Beantwortung derselben in beiden Fällen ausschlaggebenden Rechtsfrage entgegenstehen (zuletzt 1 Ob 545/95), stellt sich nicht mehr. Festzuhalten bleibt bloß, daß Voraussetzung auch dieses Sonderfalls der Präjudizialität kraft Bindungswirkung die Parteienidentität in beiden Verfahren ist (ecolex 1994, 624; SZ 55/74; 1 Ob 545/95 ua) ist, im Verfahren C 91/87 des Bezirksgerichts Schladming jedoch nicht die hier beklagte Partei, sondern eine ihrer Tochtergesellschaften als klagende Partei auftrat.
Der vom Verkäufer geforderte Preis enthält nach herrschender Auffassung auch die USt, wenn nichts anderes vereinbart wurde bzw kein abweichender Handelsbrauch besteht (SZ 65/105 = JBl 1993, 107; SZ 60/50, SZ 48/30; Aicher in Rummel2, § 1054 ABGB Rz 17). Der 1981 vereinbarte und durch Aufrechnung bezahlte Kaufpreis für die vier Liegenschaften in Rohrmoos und dem Unternehmen in Höhe von 65 Mio S enthielt ohne eine - hier allerdings anzunehmende - Vereinbarung auch die USt, weil der Abs 14 des § 12 UStG 1972 erst durch das AbgÄG 1985, BGBl 1985/577, neu angefügt wurde. Im vorliegenden Fall ist sowohl bei der USt für Inventar und Warenvorräten als auch bei der Vorsteuer-Berichtigung (§ 12 Abs 10 UStG 1972; vgl SZ 66/15) sowohl in Ansehung der Appartementhäuser als auch der Elternhäuser von einer solchen anderslautenden Vereinbarung auszugehen. Zutreffend weist die Rekursbeantwortung darauf hin, aus Punkt 4 der Vereinbarung vom 3. Juli 1981 ergebe sich die auch betriebliche Nutzung der Elternhäuser. Auch insoweit besteht daher der sachliche und wirtschaftliche Konnex mit dem übernommenen Betrieb.Der vom Verkäufer geforderte Preis enthält nach herrschender Auffassung auch die USt, wenn nichts anderes vereinbart wurde bzw kein abweichender Handelsbrauch besteht (SZ 65/105 = JBl 1993, 107; SZ 60/50, SZ 48/30; Aicher in Rummel2, Paragraph 1054, ABGB Rz 17). Der 1981 vereinbarte und durch Aufrechnung bezahlte Kaufpreis für die vier Liegenschaften in Rohrmoos und dem Unternehmen in Höhe von 65 Mio S enthielt ohne eine - hier allerdings anzunehmende - Vereinbarung auch die USt, weil der Absatz 14, des Paragraph 12, UStG 1972 erst durch das AbgÄG 1985, BGBl 1985/577, neu angefügt wurde. Im vorliegenden Fall ist sowohl bei der USt für Inventar und Warenvorräten als auch bei der Vorsteuer-Berichtigung (Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972; vergleiche SZ 66/15) sowohl in Ansehung der Appartementhäuser als auch der Elternhäuser von einer solchen anderslautenden Vereinbarung auszugehen. Zutreffend weist die Rekursbeantwortung darauf hin, aus Punkt 4 der Vereinbarung vom 3. Juli 1981 ergebe sich die auch betriebliche Nutzung der Elternhäuser. Auch insoweit besteht daher der sachliche und wirtschaftliche Konnex mit dem übernommenen Betrieb.
Zur Verjährung hat die beklagte Partei in erster Instanz inhaltlich nur vorgetragen, der Kläger berufe sich auf Vorgänge des Jahres 1981, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen wäre. Selbst wenn ein Teil der Klagsansprüche der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen sollten, so sei es bezeichnend, daß der Kläger rund acht Jahre zugewartet habe, bis er sich zur Klagsführung entschlossen habe. Darin liege auch ein zumindest stillschweigender Verzicht. Dabei geht es nicht etwa um die Verjährung der Ansprüche aus dem Unternehmensverkauf, sondern um die Frage, innerhalb welcher Frist der Befreiungsanspruch aus der Erfüllungsübernahme verjährt. Für Ansprüche auf Zuhaltung eines Vertrags - hier des Vertrags auf Übernahme sämtlicher Betriebsschulden zur Erfüllung - gilt, sofern nicht andere Vorschriften zur Anwendung gelangen, grundsätzlich die allgemeine 30jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB (MietSlg 39.196; SZ 39/223 ua; zuletzt 10 Ob 1575/95). Die beklagte Partei verwies (erstmals in ihrer Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang [ON 45 AS 422 f]) auch darauf, daß Abgabenforderungen nach § 209 Abs 2 BAO in fünf Jahren verjährten und für den Regreßbereich die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs auf die für das Grundgeschäft geltende Verjährungsfrist abstelle, übersieht dabei jedoch, daß der Kläger keinen Rückgriffs-, sondern einen Vertragserfüllungsanspruch geltend gemacht hat.Zur Verjährung hat die beklagte Partei in erster Instanz inhaltlich nur vorgetragen, der Kläger berufe sich auf Vorgänge des Jahres 1981, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen wäre. Selbst wenn ein Teil der Klagsansprüche der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen sollten, so sei es bezeichnend, daß der Kläger rund acht Jahre zugewartet habe, bis er sich zur Klagsführung entschlossen habe. Darin liege auch ein zumindest stillschweigender Verzicht. Dabei geht es nicht etwa um die Verjährung der Ansprüche aus dem Unternehmensverkauf, sondern um die Frage, innerhalb welcher Frist der Befreiungsanspruch aus der Erfüllungsübernahme verjährt. Für Ansprüche auf Zuhaltung eines Vertrags - hier des Vertrags auf Übernahme sämtlicher Betriebsschulden zur Erfüllung - gilt, sofern nicht andere Vorschriften zur Anwendung gelangen, grundsätzlich die allgemeine 30jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB (MietSlg 39.196; SZ 39/223 ua; zuletzt 10 Ob 1575/95). Die beklagte Partei verwies (erstmals in ihrer Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang [ON 45 AS 422 f]) auch darauf, daß Abgabenforderungen nach Paragraph 209, Absatz 2, BAO in fünf Jahren verjährten und für den Regreßbereich die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs auf die für das Grundgeschäft geltende Verjährungsfrist abstelle, übersieht dabei jedoch, daß der Kläger keinen Rückgriffs-, sondern einen Vertragserfüllungsanspruch geltend gemacht hat.
Der Klagsanspruch ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch nicht etwa deshalb (teilweise) nicht berechtigt, weil das Teilbegehren von 1,068.234,81 S sA im ersten Rechtsgang mit dem Teilurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig abgewiesen wurde, hatte doch die Teilabweisung ihren Grund darin, daß die beklagte Partei den Betrag beim Finanzamt bereits eingezahlt hatte, dem Kläger also damals kein Anspruch auf Befreiung durch die beklagte Partei gegenüber seiner Gläubigerin Republik Österreich - Finanzamt Liezen zustehen konnte. Infolge Rücküberweisung des Betrags an die beklagte Partei liegt nunmehr jedoch ein geänderter Sachverhalt vor, den der Kläger zum Anlaß einer von den Vorinstanzen als zulässig erachteten Klagsänderung nahm. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Klagsanspruch ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch nicht etwa deshalb (teilweise) nicht berechtigt, weil das Teilbegehren von 1,068.234,81 S sA im ersten Rechtsgang mit dem Teilurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig abgewiesen wurde, hatte doch die Teilabweisung ihren Grund darin, daß die beklagte Partei den Betrag beim Finanzamt bereits eingezahlt hatte, dem Kläger also damals kein Anspruch auf Befreiung durch die beklagte Partei gegenüber seiner Gläubigerin Republik Österreich - Finanzamt Liezen zustehen konnte. Infolge Rücküberweisung des Betrags an die beklagte Partei liegt nunmehr jedoch ein geänderter Sachverhalt vor, den der Kläger zum Anlaß einer von den Vorinstanzen als zulässig erachteten Klagsänderung nahm. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, ZPO.