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Entscheidung 1 Ob 53/12v×

Entscheidung 1 Ob 53/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob53/12v

Entscheidungsdatum

23.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien und 2.) I***** AG, *****, vertreten durch die Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 28.003,95 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2011, GZ 40 R 325/11g-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. April 2011, GZ 5 C 695/10s-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wies das auf Zahlung von 28.003,95 EUR samt Zinsen lautende Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Die dagegen erstattete, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann lediglich gemäß Paragraph 508, ZPO ein - mit einer ordentlichen Revision verbundener - Antrag an das Berufungsgericht gestellt werden, seinen Unzulässigkeitsausspruch abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären.

Erhebt eine Partei ungeachtet der dargestellten Rechtslage eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof, so hat das Erstgericht diese Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, sie sei als Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren. Gegebenenfalls ist die Partei vorher im Wege eines Verbesserungsauftrags zur Klarstellung aufzufordern vergleiche nur RIS-Justiz RS0109623).

Die unzutreffenderweise dem Revisionsgericht vorgelegte Eingabe des Klägers ist somit dem Erstgericht zur Behandlung im aufgezeigten Sinn zurückzustellen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E100647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00053.12V.0323.000

Im RIS seit

18.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20120323_OGH0002_0010OB00053_12V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009743 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Bei den Aussonderungsrechten handelt es sich um Sachen, die dem Gemeinschuldner nicht gehören - somit um "nicht zur Konkursmasse gehörige Sachen" wozu nach §§ 285, 292 ABGB auch Rechte zählen können.
RS0020342 Rechtssatz 01.10.1985Zivilrecht
Ein Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt - mit der Einigung darüber zustande, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrau …
RS0020394 Rechtssatz 19.02.1974Zivilrecht
Der Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder - falls sich auf diese Weise kein …
RS0020422 Rechtssatz 03.02.1993Zivilrecht
Sind Finanzierungsbeiträge des Mieters im Sinne des § 13 WGG bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen (§ 14 Abs 1 3. Satz WGG), sind auch sie als Teil des Bestandzinses im Sinne des § 1094 ABGB anzusehen. Es handelt sich um Mietzinsvor …
RS0043605 Rechtssatz 02.10.1969Zivilrecht
Hat es der Revisionswerber unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist damit die Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe …
RS0065108 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist; es muß von vornherein jeder Grund der Leistung an die Masse fehlen, der Grund weggefallen oder der mit der L …
RS0119018 Rechtssatz 11.05.2004Zivilrecht
Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in R …
RS0122690 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch nach § 17 WGG ist bereits vor Konkurseröffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen.
RS0123755 Rechtssatz 10.07.2008Zivilrecht
Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich au …