Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien und 2.) I***** AG, *****, vertreten durch die Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 28.003,95 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2011, GZ 40 R 325/11g-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. April 2011, GZ 5 C 695/10s-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht wies das auf Zahlung von 28.003,95 EUR samt Zinsen lautende Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Die dagegen erstattete, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 leg cit ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann lediglich gemäß § 508 ZPO ein - mit einer ordentlichen Revision verbundener - Antrag an das Berufungsgericht gestellt werden, seinen Unzulässigkeitsausspruch abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann lediglich gemäß Paragraph 508, ZPO ein - mit einer ordentlichen Revision verbundener - Antrag an das Berufungsgericht gestellt werden, seinen Unzulässigkeitsausspruch abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären.
Erhebt eine Partei ungeachtet der dargestellten Rechtslage eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof, so hat das Erstgericht diese Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, sie sei als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren. Gegebenenfalls ist die Partei vorher im Wege eines Verbesserungsauftrags zur Klarstellung aufzufordern (vgl nur RIS-Justiz RS0109623).Erhebt eine Partei ungeachtet der dargestellten Rechtslage eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof, so hat das Erstgericht diese Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, sie sei als Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren. Gegebenenfalls ist die Partei vorher im Wege eines Verbesserungsauftrags zur Klarstellung aufzufordern vergleiche nur RIS-Justiz RS0109623).
Die unzutreffenderweise dem Revisionsgericht vorgelegte Eingabe des Klägers ist somit dem Erstgericht zur Behandlung im aufgezeigten Sinn zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00053.12V.0323.000
Dokumentnummer
JJT_20120323_OGH0002_0010OB00053_12V0000_000