Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat. Durch Erträgnisse eigenen Vermögens wird somit der Unterhaltsbedarf des Kindes ex lege vermindert (Pichler in Rummel2 Rz 11 zu § 140). Entgegen der vom Rekursgericht (und in anderen rekursgerichtlichen Entscheidungen) vertretenen Rechtsauffassung sind Zinsenerträge von im Sinne der §§ 230 ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld nicht um die (vom Rekursgericht mit 3,5 % angenommene) Inflationsrate vermindert in Ansatz zu bringen. Vermögen ist sowohl in Form von Geldanlagen, wie auch in Form von anderen Wertanlagen marktbedingten Wertschwankungen ausgesetzt, die jeden gleichmäßig treffen. Bloß auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat der Geldunterhaltspflichtige nicht auch noch zusätzlich solche Wertverluste zu Lasten seines eigenen Vermögens auszugleichen, nur um dem unterhaltsberechtigten Kind den inneren Wert des Vermögens im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt ständig zu erhalten. Solange nicht die eigentliche Substanz des Kindesvermögens angegriffen werden muß, wirken sich solche Entwicklungen im Bereich des davon im positiven wie im negativen Sinn Betroffenen aus. Die vom Rekursgericht für seinen Standpunkt zitierte Literaturstelle (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 97 zu § 140) trägt die Begründung schon deshalb nicht, weil die dort zitierte Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, ÖA 1988, 78, den hier vertretenen Standpunkt teilt. Die auf den Unterhaltsbedarf der beiden Minderjährigen anzurechnenden monatlichen Zinseneinkünfte betragen somit nach der zutreffenden Ermittlung durch das Erstgericht je S 3.655,--.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat. Durch Erträgnisse eigenen Vermögens wird somit der Unterhaltsbedarf des Kindes ex lege vermindert (Pichler in Rummel2 Rz 11 zu Paragraph 140,). Entgegen der vom Rekursgericht (und in anderen rekursgerichtlichen Entscheidungen) vertretenen Rechtsauffassung sind Zinsenerträge von im Sinne der Paragraphen 230, ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld nicht um die (vom Rekursgericht mit 3,5 % angenommene) Inflationsrate vermindert in Ansatz zu bringen. Vermögen ist sowohl in Form von Geldanlagen, wie auch in Form von anderen Wertanlagen marktbedingten Wertschwankungen ausgesetzt, die jeden gleichmäßig treffen. Bloß auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat der Geldunterhaltspflichtige nicht auch noch zusätzlich solche Wertverluste zu Lasten seines eigenen Vermögens auszugleichen, nur um dem unterhaltsberechtigten Kind den inneren Wert des Vermögens im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt ständig zu erhalten. Solange nicht die eigentliche Substanz des Kindesvermögens angegriffen werden muß, wirken sich solche Entwicklungen im Bereich des davon im positiven wie im negativen Sinn Betroffenen aus. Die vom Rekursgericht für seinen Standpunkt zitierte Literaturstelle (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 97 zu Paragraph 140,) trägt die Begründung schon deshalb nicht, weil die dort zitierte Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, ÖA 1988, 78, den hier vertretenen Standpunkt teilt. Die auf den Unterhaltsbedarf der beiden Minderjährigen anzurechnenden monatlichen Zinseneinkünfte betragen somit nach der zutreffenden Ermittlung durch das Erstgericht je S 3.655,--.
Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag (iS des § 140 Abs 1 ABGB); darüberhinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere, primär geldunterhaltspflichtige Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist. Im Gesetz werden also die anteiligen Unterhaltsbeiträge der Eltern prinzipiell als gleichwertig bezeichnet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt die auf Eigeneinkommen des Kindes zurückgehende Unterhaltsanspruchsminderung iS des § 140 Abs 3 ABGB nicht allein dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern auch dem betreuenden Elternteil unabhängig davon zugute, ob dieser von seinem Kind aus dessen Eigeneinkommen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert oder erhält (4 Ob 511/91; 8 Ob 504/91; 3 Ob 547/90 ua). Im vorliegenden Fall ist daher mangels konkreter Anhaltspunkte über einen wesentlichen Wertunterschied der von beiden Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen deren Gleichwertigkeit anzunehmen, sodaß die Zinseneinkünfte der Minderjährigen die Geldunterhaltspflicht des Vaters nur um je rund S 1.800,-- vermindern.Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag (iS des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB); darüberhinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere, primär geldunterhaltspflichtige Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist. Im Gesetz werden also die anteiligen Unterhaltsbeiträge der Eltern prinzipiell als gleichwertig bezeichnet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt die auf Eigeneinkommen des Kindes zurückgehende Unterhaltsanspruchsminderung iS des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB nicht allein dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern auch dem betreuenden Elternteil unabhängig davon zugute, ob dieser von seinem Kind aus dessen Eigeneinkommen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert oder erhält (4 Ob 511/91; 8 Ob 504/91; 3 Ob 547/90 ua). Im vorliegenden Fall ist daher mangels konkreter Anhaltspunkte über einen wesentlichen Wertunterschied der von beiden Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen deren Gleichwertigkeit anzunehmen, sodaß die Zinseneinkünfte der Minderjährigen die Geldunterhaltspflicht des Vaters nur um je rund S 1.800,-- vermindern.
Entgegen der vom Vater im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht sind die beiden Minderjährigen auf Grund ihrer Zinseneinkünfte auch nicht selbsterhaltungsfähig. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (1 Ob 521/91; 8 Ob 504/91 ua). Im vorliegenden Fall könnten daher die beiden - im 11. und 8. Lebensjahr stehenden - Minderjährigen erst dann als selbsterhaltungsfähig angesehen werden, wenn sämtliche Bedürfnisse auf diese Weise mittels ihres Eigeneinkommens bestritten werden könnten, wovon keine Rede sein kann.
Wird im Sinne der obigen Darlegungen das Eigeneinkommen der Minderjährigen bei der Geldunterhaltspflicht des Vaters (nur) zur Hälfte berücksichtigt, sind die vom Rekursgericht festgesetzten zusätzlichen Unterhaltsbeiträge von S 1.800,-- für die mj. Irene und von S 1.300,-- für den mj. Bernhard zur Deckung ihres (Geld-)Unterhaltsbedarfes notwendig. Mit seinem zugestandenen Einkommen kann der Vater diese Beiträge auch leisten.
Demgemäß ist die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen.