Besteht der Entscheidungsgegenstand, wie hier, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so erfordert dies gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO den Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, zumal davon abhängt, ob die Revision gemäß § 502 Abs.1 ZPO zulässig oder gemäß dem nachfolgenden Abs.2 jedenfalls unzulässig ist. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs.2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt. Die entsprechende im § 500 Abs.2 ZPO idF der ZVN 1983 enthaltene Regelung fehlt zwar im § 500 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1989. Im § 500 Abs.3 ZPO sind nunmehr aber jene Bestimmungen angeführt, die bei dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden sind. Da hiezu § 56 Abs.2 JN nicht gehört, ist die Rechtslage in dem erörterten Punkt gegenüber der ZVN 1983 unverändert geblieben (3 Ob 1035/92).Besteht der Entscheidungsgegenstand, wie hier, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so erfordert dies gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO den Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, zumal davon abhängt, ob die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig oder gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt. Die entsprechende im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 enthaltene Regelung fehlt zwar im Paragraph 500, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1989. Im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sind nunmehr aber jene Bestimmungen angeführt, die bei dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden sind. Da hiezu Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht gehört, ist die Rechtslage in dem erörterten Punkt gegenüber der ZVN 1983 unverändert geblieben (3 Ob 1035/92).
Es liegt auch kein Fall des § 502 Abs.3 Z 2 ZPO vor. Danach ist die Revision streitwertunabhängig zulässig in den unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. Durch die Formulierung "wenn dabei" wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs.2 Z 5 JN (Streitigkeiten aus dem Bestandverhältnis) fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743, hier: 747; 1 Ob 562/93).Es liegt auch kein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vor. Danach ist die Revision streitwertunabhängig zulässig in den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. Durch die Formulierung "wenn dabei" wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (Streitigkeiten aus dem Bestandverhältnis) fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743, hier: 747; 1 Ob 562/93).
Im gegenständlichen Fall ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand. Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf bestimmtes angeblich aus dem Mietvertrag ableitbares Tun der Beklagten gerichtet. Ein Zusammenhang mit Fragen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages (vgl. hiezu 5 Ob 512, 1542/93) ist nach der Aktenlage nicht erkennbar.Im gegenständlichen Fall ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand. Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf bestimmtes angeblich aus dem Mietvertrag ableitbares Tun der Beklagten gerichtet. Ein Zusammenhang mit Fragen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages vergleiche hiezu 5 Ob 512, 1542/93) ist nach der Aktenlage nicht erkennbar.
Zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit bedarf es daher eines Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Entscheidungsgegenstandes. Dem Gericht zweiter Instanz war daher die Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen (EvBl. 1984/15; MietSlg. 35.814; EFSlg. 49.358; 3 Ob 1035/92).