Hat bei einer Scheidung wegen Verschuldens die Beklagte einen Mitschuldantrag gestellt und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt (§ 60 Abs 2 und 3 EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist grundsätzlich das Gesamtverhalten beider Ehegatten im Zusammenhang, nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Eheverfehlungen maßgeblich (EFSlg 57.211; 54.455; 51.642). Dabei sind auch verziehene oder verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg 54.468, 51.668; 1 Ob 557/90). Vor allem ist bei Abwägung der Mitschuld maßgeblich, wer mit der schuldhaften unheilbaren Zerrüttung der Ehe den Anfang machte. Die Ursächlichkeit der Verfehlung für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung. Es kommt daher nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlungen an, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (EFSlg 57.212, 54.456, 51.643; 1 Ob 528/91; 7 Ob 513,514/89; 1 Ob 675/89). Gemäß § 49 zweiter Satz EheG kann, wer selbst Eheverfehlungen begangen hat, dann nicht die Scheidung begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten der Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder, wenn selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen, Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg 51.607; 48.772; SZ 38/181; 1 Ob 600/88; Schwind, Eherecht2 215; Pichler in Rummel2 Rdz 5 und 6 zu § 49 EheG).Hat bei einer Scheidung wegen Verschuldens die Beklagte einen Mitschuldantrag gestellt und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt (Paragraph 60, Absatz 2 und 3 EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist grundsätzlich das Gesamtverhalten beider Ehegatten im Zusammenhang, nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Eheverfehlungen maßgeblich (EFSlg 57.211; 54.455; 51.642). Dabei sind auch verziehene oder verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg 54.468, 51.668; 1 Ob 557/90). Vor allem ist bei Abwägung der Mitschuld maßgeblich, wer mit der schuldhaften unheilbaren Zerrüttung der Ehe den Anfang machte. Die Ursächlichkeit der Verfehlung für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung. Es kommt daher nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlungen an, sondern auch darauf, wie weit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (EFSlg 57.212, 54.456, 51.643; 1 Ob 528/91; 7 Ob 513,514/89; 1 Ob 675/89). Gemäß Paragraph 49, zweiter Satz EheG kann, wer selbst Eheverfehlungen begangen hat, dann nicht die Scheidung begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten der Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder, wenn selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen, Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg 51.607; 48.772; SZ 38/181; 1 Ob 600/88; Schwind, Eherecht2 215; Pichler in Rummel2 Rdz 5 und 6 zu Paragraph 49, EheG).
Beide Vorinstanzen machen der Beklagten zum Vorwurf, daß sie mit dem Kläger aus grundloser Eifersucht gestritten und ihn deshalb einmal in der Zahnarztordination beschimpft und unrichtig einer ehewidrigen Beziehung zur Ordinationsgehilfin geziehen habe. Nicht berücksichtigt wurden allerdings in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Kläger im Jahre 1985 alkoholisiert nach Hause gekommen sei, sich aggressiv gegen die Beklagte verhalten und deren Bruder mit dem Messer verletzt und im Jahre 1985 durch etwa ein halbes Jahr ein Verhältnis mit einer Freundin der Beklagten gehabt habe. Das Erstgericht vertrat offenkundig die Ansicht, daß auf diese Verfehlungen infolge Verfristung nicht Bedacht zu nehmen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bezog zwar diesen Sachverhalt in seine Verschuldensabwägung ein, vermeinte jedoch, daß „bei der Globalbetrachtung des Verlaufes der Ehe“ der Ansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen gleichteiligen Verschuldens beizupflichten sei. Damit haben aber beide Vorinstanzen gegen die dargestellte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen. Es liegt nahe, daß Eifersuchtsszenen der Gattin durch einen Ehebruch des Ehemannes bedingt sein können. Es geht nicht an, ohne weitere Begründung dafür, daß das Verhalten der Gattin im speziellen Fall ausnahmsweise nicht durch die Verfehlung des Mannes bedingt wäre, diesen Zusammenhang dadurch zu zerreißen, daß der Ehebruch einfach deshalb unbeachtet bleibt, weil ein mögliches Klagerecht verfristet wäre. Damit wird nicht nur Wirkung und Ursache in unzulässiger Weise getrennt, sondern auch gegen die Bestimmung des § 60 Abs 3 EheG verstoßen, wonach im Rahmen eines Mitschuldantrages auch verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann selbstverständlich auch keine Rede davon sein, daß bei dieser Sachlage das Verschulden des Mannes, dem noch Alkoholmißbrauch und aggressives Verhalten gegenüber der Ehefrau vorgeworfen wird, ohne weitere Begründung jenem der eifersüchtigen Ehefrau gleichgehalten werden kann. Vielmehr wäre auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß das Verschulden des Klägers nicht nur jenes der Beklagten bei weitem überwiegt, sondern daß sein auf Verschulden gestütztes Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist, da er selbst die Ursache für das Verhalten der Beklagten gesetzt hat. Hiezu kommt, daß nach den bisherigen Feststellungen der Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe sich nicht eindeutig feststellen läßt. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Beziehungen der Parteien im Mai 1988 „einen ziemlichen Tiefpunkt erreicht haben dürften“, reicht nicht aus, um verläßlich darüber absprechen zu können, ob die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers außer Betracht bleiben kann (vgl Pichler in Rummel2 Rdz 3 zu § 49 EheG; 8 Ob 647/90; 7 Ob 713/88).Das Gericht zweiter Instanz bezog zwar diesen Sachverhalt in seine Verschuldensabwägung ein, vermeinte jedoch, daß „bei der Globalbetrachtung des Verlaufes der Ehe“ der Ansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen gleichteiligen Verschuldens beizupflichten sei. Damit haben aber beide Vorinstanzen gegen die dargestellte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen. Es liegt nahe, daß Eifersuchtsszenen der Gattin durch einen Ehebruch des Ehemannes bedingt sein können. Es geht nicht an, ohne weitere Begründung dafür, daß das Verhalten der Gattin im speziellen Fall ausnahmsweise nicht durch die Verfehlung des Mannes bedingt wäre, diesen Zusammenhang dadurch zu zerreißen, daß der Ehebruch einfach deshalb unbeachtet bleibt, weil ein mögliches Klagerecht verfristet wäre. Damit wird nicht nur Wirkung und Ursache in unzulässiger Weise getrennt, sondern auch gegen die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, EheG verstoßen, wonach im Rahmen eines Mitschuldantrages auch verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann selbstverständlich auch keine Rede davon sein, daß bei dieser Sachlage das Verschulden des Mannes, dem noch Alkoholmißbrauch und aggressives Verhalten gegenüber der Ehefrau vorgeworfen wird, ohne weitere Begründung jenem der eifersüchtigen Ehefrau gleichgehalten werden kann. Vielmehr wäre auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß das Verschulden des Klägers nicht nur jenes der Beklagten bei weitem überwiegt, sondern daß sein auf Verschulden gestütztes Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist, da er selbst die Ursache für das Verhalten der Beklagten gesetzt hat. Hiezu kommt, daß nach den bisherigen Feststellungen der Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe sich nicht eindeutig feststellen läßt. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Beziehungen der Parteien im Mai 1988 „einen ziemlichen Tiefpunkt erreicht haben dürften“, reicht nicht aus, um verläßlich darüber absprechen zu können, ob die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers außer Betracht bleiben kann vergleiche Pichler in Rummel2 Rdz 3 zu Paragraph 49, EheG; 8 Ob 647/90; 7 Ob 713/88).
Dem Obersten Gerichtshof ist jedoch eine abschließende Beurteilung der Rechtssache verwehrt, da beide Vorinstanzen übersehen haben, daß gerade die eingangs als entscheidungswesentlich skizzierten Feststellungen des Erstgerichtes einen nur in der Tatsacheninstanz aufklärbaren Widerspruch enthalten:
Nach den Feststellungen wurde der gemeinsame Sohn der Parteien am 7.1.1985, somit vor Eheschließung am 18.3.1985, geboren. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat sich die Ehe der Streitteile vom Anfang an nicht harmonisch gestaltet. Der Bruder der Beklagten half seiner damals hochschwangeren Schwester im Jahre 1985 bei der Adaptierung der Wohnung. Dabei kam es auch zu den bereits beschriebenen Tätlichkeiten und Auseinandersetzungen. Zur gleichen Zeit, also 1985, hatte der Kläger etwa ein halbes Jahr lang ein Verhältnis mit einer Freundin der Beklagten. Da eine weitere Schwangerschaft der Beklagten nicht aktenkundig ist, können die vom Bruder der Beklagten beschriebenen Auseinandersetzungen nicht während sondern nur vor der Ehe stattgefunden haben. Da das Verhältnis des Klägers mit einer Freundin der Beklagten „zur gleichen Zeit“ bestanden haben soll, kann nun nicht mehr mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß dies bei aufrechter Ehe der Fall gewesen ist. In Anbetracht der Eheschließung Mitte März 1985 ist auch der der Beklagten zum Vorwurf gemachte Vorfall in der Ordination des Klägers „entweder 1985 oder 1986“, bei welcher die Beklagte ihm eine unbegründete Eifersuchtsszene gemacht haben soll, zeitlich zu ungenau eingeordnet, um mit Sicherheit sagen zu können, daß das Ereignis nach der Ehehschließung stattgefunden hat.
Auf die Aufklärung dieser Widersprüche und Ungenauigkeiten hätte das Erstgericht im Rahmen der Prozeßleitungspflicht gemäß § 182 Abs 1 ZPO dringen müssen, wobei der Sachverhalt zweifellos schon durch die ergänzende Vernehmung der Parteien hätte aufgeklärt werden können. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene auf die unterbliebene Parteienvernehmung gestützte Mängelrüge verworfen, ohne zu erkennen, daß schon die mangelhafte Stoffsammlung allein die Ergänzung des Beweisverfahrens notwendig gemacht hätte. Damit ist aber das Berufungsverfahren selbst mit einem Mangel behaftet, welcher von der Revisionswerberin im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wurde.Auf die Aufklärung dieser Widersprüche und Ungenauigkeiten hätte das Erstgericht im Rahmen der Prozeßleitungspflicht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO dringen müssen, wobei der Sachverhalt zweifellos schon durch die ergänzende Vernehmung der Parteien hätte aufgeklärt werden können. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene auf die unterbliebene Parteienvernehmung gestützte Mängelrüge verworfen, ohne zu erkennen, daß schon die mangelhafte Stoffsammlung allein die Ergänzung des Beweisverfahrens notwendig gemacht hätte. Damit ist aber das Berufungsverfahren selbst mit einem Mangel behaftet, welcher von der Revisionswerberin im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wurde.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Widersprüche durch Ergänzung des Beweisverfahrens, insbesondere Vernehmung der Parteien, aufzuklären haben. Sollte das Verhältnis des Klägers mit der Freundin der Beklagten vor Eingehen der Ehe beendet gewesen sein, könnte darauf grundsätzlich nicht Bedacht genommen werden. Sollte jedoch tatsächlich Ehebruch vorgelegen sein, wäre - ausgenommen den Fall, daß die Beklagte das Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hätte, etwa weil sie in Kenntnis der Beziehung die Ehe eingegangen ist - entsprechend den eingangs dargestellten rechtlichen Überlegungen die auf Verschulden gestützte Klage als sittlich nicht gerechtfertigt abzuweisen. In diesem Falle hätte das Erstgericht über das Eventualbegehren zu entscheiden, wobei für den von der Beklagten begehrten Schuldausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG nicht nur ausschlaggebend ist, wer mit dem Verhalten der später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der einzelnen Verfehlungen an, sondern darauf, in welchem Umfang diese Verfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (7 Ob 530/92; 8 Ob 597/92).Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Widersprüche durch Ergänzung des Beweisverfahrens, insbesondere Vernehmung der Parteien, aufzuklären haben. Sollte das Verhältnis des Klägers mit der Freundin der Beklagten vor Eingehen der Ehe beendet gewesen sein, könnte darauf grundsätzlich nicht Bedacht genommen werden. Sollte jedoch tatsächlich Ehebruch vorgelegen sein, wäre - ausgenommen den Fall, daß die Beklagte das Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hätte, etwa weil sie in Kenntnis der Beziehung die Ehe eingegangen ist - entsprechend den eingangs dargestellten rechtlichen Überlegungen die auf Verschulden gestützte Klage als sittlich nicht gerechtfertigt abzuweisen. In diesem Falle hätte das Erstgericht über das Eventualbegehren zu entscheiden, wobei für den von der Beklagten begehrten Schuldausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht nur ausschlaggebend ist, wer mit dem Verhalten der später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der einzelnen Verfehlungen an, sondern darauf, in welchem Umfang diese Verfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (7 Ob 530/92; 8 Ob 597/92).
Es war daher der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.