Es trifft zu, dass diese Auffassung in vergleichbaren Fällen auch vom Obersten Gerichtshof vertreten wurde (RZ 1992/1, ecolex 1992, 695 ua), doch wurde vor allem in der Lehre immer wieder auf einen Wertungswiderspruch zur Regelung über die beschränkte Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Rekursgerichts (§ 528 Abs 2 ZPO hingewiesen (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 519 ZPO mwN): Hätte nämlich das Erstgericht über die vom Beklagten erhobene Prozesseinrede mit abgesondertem Beschluss entschieden (§ 261 Abs 4 ZPO), dann wäre dagegen Rekurs zu erheben gewesen; die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts wäre dann den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterlegen.Es trifft zu, dass diese Auffassung in vergleichbaren Fällen auch vom Obersten Gerichtshof vertreten wurde (RZ 1992/1, ecolex 1992, 695 ua), doch wurde vor allem in der Lehre immer wieder auf einen Wertungswiderspruch zur Regelung über die beschränkte Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO hingewiesen (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO mwN): Hätte nämlich das Erstgericht über die vom Beklagten erhobene Prozesseinrede mit abgesondertem Beschluss entschieden (Paragraph 261, Absatz 4, ZPO), dann wäre dagegen Rekurs zu erheben gewesen; die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts wäre dann den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterlegen.
Die Auffassung, dass zur Vermeidung des aufgezeigten Wertungswiderspruchs auch eine Entscheidung des Berufungsgerichts, das ein bereits im Verfahren erster Instanz eingewendetes Prozesshinderniss wahrnimmt und die Zurückweisung der Klage ausspricht, den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegen soll, wurde von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgegriffen. So wurde etwa in 1 Ob 3/95 (= JBl 1996, 58) der in der Lehre aufgezeigte (unerwünschte) Wertungswiderspruch für jene Fälle zugestanden, in denen das Berufungsgericht erstmals in Abänderung des in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen, eine Prozesseinrede verwerfenden Ausspruchs der Einrede stattgibt und insoweit funktionell als Rekursgericht entscheidet. In einer weiteren Entscheidung (4 Ob 512/96 = AnwBl 1996, 703) wurde die Anwendbarkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nur für jene Fälle bejaht, in denen das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit aufgegriffen und - auf Nichtigkeitsrüge oder von Amts wegen - den Zurückweisungsgrund wahrgenommen hat; hatte sich aber bereits das Erstgericht mit einer entsprechenden Prozesseinrede auseinanderzusetzen, sei ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO zulässig.Die Auffassung, dass zur Vermeidung des aufgezeigten Wertungswiderspruchs auch eine Entscheidung des Berufungsgerichts, das ein bereits im Verfahren erster Instanz eingewendetes Prozesshinderniss wahrnimmt und die Zurückweisung der Klage ausspricht, den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegen soll, wurde von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgegriffen. So wurde etwa in 1 Ob 3/95 (= JBl 1996, 58) der in der Lehre aufgezeigte (unerwünschte) Wertungswiderspruch für jene Fälle zugestanden, in denen das Berufungsgericht erstmals in Abänderung des in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen, eine Prozesseinrede verwerfenden Ausspruchs der Einrede stattgibt und insoweit funktionell als Rekursgericht entscheidet. In einer weiteren Entscheidung (4 Ob 512/96 = AnwBl 1996, 703) wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur für jene Fälle bejaht, in denen das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit aufgegriffen und - auf Nichtigkeitsrüge oder von Amts wegen - den Zurückweisungsgrund wahrgenommen hat; hatte sich aber bereits das Erstgericht mit einer entsprechenden Prozesseinrede auseinanderzusetzen, sei ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig.
Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, weil es in der Tat nicht sachgerecht wäre, die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz mit dem selben Inhalt davon abhängig zu machen, ob über die Prozesseinrede vom Erstgericht abgesondert oder aber (erst) im Urteil entschieden wurde. Gleiches muss für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem das Erstgericht zwar eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs unterlassen, aber in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass es diese Einrede verwerfen will. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, sodass sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 528 ZPO richtet.Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, weil es in der Tat nicht sachgerecht wäre, die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz mit dem selben Inhalt davon abhängig zu machen, ob über die Prozesseinrede vom Erstgericht abgesondert oder aber (erst) im Urteil entschieden wurde. Gleiches muss für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem das Erstgericht zwar eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs unterlassen, aber in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass es diese Einrede verwerfen will. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit dieser Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig, sodass sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 528, ZPO richtet.
Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch - der Entscheidungsgegegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), auch § 60 Abs 2 JN ist nicht anwendbar (EFSlg 72.807 ua) - sowie - bei einer Bewertung mit mehr als S 52.000,-- - durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses (§ 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) zu ergänzen haben. Bei einem Zulässigkeitsausspruch wird wohl die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu beachten sein, dass mit einer Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird (RIS-Justiz RS0012079; vgl insbesondere 4 Ob 524/93 = RZ 1994/32).Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch - der Entscheidungsgegegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), auch Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nicht anwendbar (EFSlg 72.807 ua) - sowie - bei einer Bewertung mit mehr als S 52.000,-- - durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses (Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) zu ergänzen haben. Bei einem Zulässigkeitsausspruch wird wohl die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu beachten sein, dass mit einer Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird (RIS-Justiz RS0012079; vergleiche insbesondere 4 Ob 524/93 = RZ 1994/32).