Die Revision des Klägers ist gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, sie ist auch berechtigt.Die Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, sie ist auch berechtigt.
Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß der Feststellungsanspruch schon deshalb nicht verjährt sei, weil der Schriftsatz vom 14.Mai 1984 innerhalb der ab Kenntnis des Gutachtens des Dipl.Ing.Dr.Richard A*** laufenden Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 56/157 mwN ausführte, wird eine Klagsänderung erst mit ihrem Vorbringen in einer Tagsatzung nach der ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Beklagten oder dem sie ersetzenden Gerichtsbeschluß wirksam; erst damit wird die Verjährung des mit der Klagsänderung geltend gemachten Anspruches unterbrochen. Gleiches gilt für einen neu erhobenen Anspruch.
Wie aber bereits in der Entscheidung vom 28.Mai 1986, 1 Ob 540/86, ausgeführt wurde, wird die Frist des § 1489 ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn neben der Kenntnis des Schadens dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 56/36 mwN; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1489). Die Verjährungszeit begann daher erst dann zu laufen, als dem Kläger Tatsachen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, daß es sich um nur mit großem Aufwand zu beseitigende Baufehler der beklagten Partei, die bei der Errichtung des Werkes gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik verstiiß, handelte. Die Verjährungszeit beginnt hingegen nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (MietSlg. 29.217; 1 Ob 19/80; 7 Ob 572/77 u.a.; Schubert aaO). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn für den Kläger als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen gar nicht erkennbar waren. Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Verjährungszeit war, daß der Kläger als Geschädigter die Ursache des Schadenseintrittes, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehen konnte (6 Ob 511/86; 7 Ob 605/84). Dies war, was den Grund des Schadenersatzanspruches betraf, mit dem Einlangen des Gutachtens des Dipl.Ing.Dr. Richard A*** im Juli 1981 der Fall. Für weitere, nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt aber die Verjährungszeit erst mit Kenntnis solcher Schäden, frühestens aber zum Zeitpunkt, zu dem mit künftigen Schäden solcher Art mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (ZVR 1982/269; ZVR 1980/238; ZVR 1979/22; SZ 48/27 u.a.; vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 318). Für unvorhersehbare neue Folgewirkungen beginnt vom Zeitpukt der (möglichen) Kenntnisnahme ein neuer Lauf der Verjährungsfrist (ZVR 1979/287; Schubert aaO Rdz 3 zu § 1489 ABGB). Selbst der gerichtlich bestellte Sachverständige vertrat vorerst die Ansicht, daß eine vollständige Beseitigung der Zwischenwände nicht erforderlich sein werde. Erst die selbst für den Sachverständigen überraschende fortschreitende Rißbildung als weitere unvorhersehbare neue Folgewirkung machte die umfangreichen Verbesserungsarbeiten notwendig.Wie aber bereits in der Entscheidung vom 28.Mai 1986, 1 Ob 540/86, ausgeführt wurde, wird die Frist des Paragraph 1489, ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn neben der Kenntnis des Schadens dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 56/36 mwN; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1489,). Die Verjährungszeit begann daher erst dann zu laufen, als dem Kläger Tatsachen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, daß es sich um nur mit großem Aufwand zu beseitigende Baufehler der beklagten Partei, die bei der Errichtung des Werkes gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik verstiiß, handelte. Die Verjährungszeit beginnt hingegen nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (MietSlg. 29.217; 1 Ob 19/80; 7 Ob 572/77 u.a.; Schubert aaO). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn für den Kläger als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen gar nicht erkennbar waren. Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Verjährungszeit war, daß der Kläger als Geschädigter die Ursache des Schadenseintrittes, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehen konnte (6 Ob 511/86; 7 Ob 605/84). Dies war, was den Grund des Schadenersatzanspruches betraf, mit dem Einlangen des Gutachtens des Dipl.Ing.Dr. Richard A*** im Juli 1981 der Fall. Für weitere, nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt aber die Verjährungszeit erst mit Kenntnis solcher Schäden, frühestens aber zum Zeitpunkt, zu dem mit künftigen Schäden solcher Art mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (ZVR 1982/269; ZVR 1980/238; ZVR 1979/22; SZ 48/27 u.a.; vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 318). Für unvorhersehbare neue Folgewirkungen beginnt vom Zeitpukt der (möglichen) Kenntnisnahme ein neuer Lauf der Verjährungsfrist (ZVR 1979/287; Schubert aaO Rdz 3 zu Paragraph 1489, ABGB). Selbst der gerichtlich bestellte Sachverständige vertrat vorerst die Ansicht, daß eine vollständige Beseitigung der Zwischenwände nicht erforderlich sein werde. Erst die selbst für den Sachverständigen überraschende fortschreitende Rißbildung als weitere unvorhersehbare neue Folgewirkung machte die umfangreichen Verbesserungsarbeiten notwendig.
Der Argumentation des Berufungsgerichtes, dem Kläger hätte schon bei Erhebung des ursprünglichen Zahlungsbegehrens klar sein müssen, daß mit der Bauführung in seiner Wohnung auch die vom Feststellungsbegehren erfaßten Auslagen verbunden sein werden, ist nicht beizutreten. Ursprünglich ging der Sachverständige davon aus, daß zur Sanierung die Herstellung einer Fuge zwischen den Gipstrennwänden und der darüber befindlichen Decke sowie die Füllung dieser Fuge mit dauerelastischem Material ausreichend sei. Solche in einer Wohnung durchzuführenden Verbesserungsarbeiten machen es aber auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht in der Regel nicht erforderlich, die Wohnung zu verlassen, anderweitig zu nächtigen und die Möbel und Einrichtungsgegenstände zu verwahren. Die Unbenützbarkeit der Wohnung während der Verbesserungsarbeiten ergab sich erst aufgrund der im Jahre 1984 erfolgten Beurteilung durch den Sachverständigen Dipl.Ing.Imre B***, es müßten der Großteil der Wände in einer Wohnung und zwei Wände der weiteren Wohnung entfernt werden; diese Wände seien durch sogenannte Stahlständerwände zu ersetzen. Erst mit der Kenntnis dieses Gutachtens durch den Kläger begann dann für seinen erweiterten Schadenersatzanspruch und damit auch für die Möglichkeit, ein Feststellungsbegehren zu stellen, die Verjährungszeit zu laufen. Diese Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klagsausdehnungen noch offen.
Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw. §§ 41, 43 Abs. 1 ZPO. Der Kläger obsiegte in den Rechtsmittelverfahren zur Gänze, im erstinstanzlichen Verfahren nach den im Berufungsurteil angeführten Verfahrensstadien mit 100 %, 92 %, 80 % und 88 %; für das erstinstanzliche Verfahren sind ihm daher je nach Verfahrensstadium 100 %, 84 %, 60 % und 76 % der Kosten zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO bzw. Paragraphen 41, 43, Absatz eins, ZPO. Der Kläger obsiegte in den Rechtsmittelverfahren zur Gänze, im erstinstanzlichen Verfahren nach den im Berufungsurteil angeführten Verfahrensstadien mit 100 %, 92 %, 80 % und 88 %; für das erstinstanzliche Verfahren sind ihm daher je nach Verfahrensstadium 100 %, 84 %, 60 % und 76 % der Kosten zuzuerkennen.