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Entscheidung 1 Ob 66/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob66/08z

Entscheidungsdatum

11.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa Z*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, sowie die Nebenintervenientin auf Beklagtenseite Gemeinde N*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2.483 EUR sA und wiederkehrender Leistung (Streitwert 8.938,80 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2007, GZ 4 R 467/07s-25, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Imst vom 30. August 2007, GZ 7 C 198/07h-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Klägerin wurde zu 5 S ***** des Bezirksgerichts Imst mit Beschluss vom 27. 2. 2008, also vor Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof (am 25. 3. 2008), aber nach Erhebung der Revision (am 4. 2. 2008) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mittlerweile wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 7, Absatz eins, KO tritt grundsätzlich auch im Schuldenregulierungsverfahren ex lege Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits ein (10 Ob 1583/95; RIS-Justiz RS0103501; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 7, KO Rz 29). Dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (2 Ob 271/06a mwN; Schubert aaO Rz 30). Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, ist - sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist - über die Revision nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (2 Ob 271/06a mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenes Verfahren nur durch Gerichtsbeschluss aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag hat gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrunds anhängig war (2 Ob 134/07f). Erfolgte die Konkurseröffnung daher vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, ist das Erstgericht zur Entscheidung über einen allfälligen Aufnahmeantrag funktionell zuständig. Eines solchen Aufnahmeantrags bzw Aufnahmebeschlusses bedarf es auch, wenn das Schuldenregulierungsverfahren nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde (Schubert aaO Rz 45).

Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall allerdings ein Rentenanspruch der Klägerin nach Paragraph 1327, ABGB, somit eine gemäß Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 12, EO „beschränkt pfändbare Forderung", die, soweit solche Einkünfte insgesamt das Existenzminimum übersteigen, in die Konkursmasse fällt. Nur insoweit trat daher Unterbrechung des Verfahrens ein. Ob dies hier der Fall ist und - bejahendenfalls -, in welchem Ausmaß, ist nicht ersichtlich.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen, um den Parteien Gelegenheit zur Stellung eines Aufnahmeantrags hinsichtlich des von einer allfälligen Unterbrechung betroffenen Streitgegenstands zu geben und über einen allfälligen Aufnahmeantrag zu entscheiden. Erst danach wären die Akten dem Obersten Gerichtshof - nunmehr vollständig, einschließlich der vom Erstgericht als Entscheidungsgrundlage verwendeten Vorakten, insbesondere 18 Cg 139/98k und 13 Cg 99/98s des Landesgerichts Innsbruck - wieder vorzulegen.

Anmerkung

E88399 1Ob66.08z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2009/37 S 22 - ZIK 2009,22 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00066.08Z.0811.000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20080811_OGH0002_0010OB00066_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022907 Rechtssatz 14.10.1986Zivilrecht
Kommt es auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen (hier: Ausgleichszulage), dann liegt kein Unterhaltsentgang, sondern ein nicht ersetzbarer …
RS0031391 Rechtssatz 14.03.1963Zivilrecht
§ 1327 ABGB soll diesen Personen das ersetzen, was sie vom Getöteten aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt verlangen konnten.
RS0031827 Rechtssatz 19.10.1966Zivilrecht
Berücksichtigung der Ausgleichszulage bei Berechnung des Entgangenen.
RS0034525 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage des Schuldners unterbricht nicht den Lauf der Verjährungsfrist.
RS0034527 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
RS0034559 Rechtssatz 13.03.1975Zivilrecht
Die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche ist an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (zum Beispiel Dauerfolgen eines Unfalles als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbuße …
RS0036655 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle …
RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0036809 Rechtssatz 11.11.1976Zivilrecht
Grundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzten können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilu …
RS0037039 Rechtssatz 27.04.1989Zivilrecht
Hat die Partei vor Eröffnung des Konkurses eine Revision eingebracht, so ist dann darüber nicht zu entscheiden, wenn vor der Entscheidung der Konkurs eröffnet wurde.
RS0037128 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen …
RS0037225 Rechtssatz 14.11.1972Zivilrecht
Der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat.
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …
RS0097976 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sin …
RS0103501 Rechtssatz 20.08.1996Zivilrecht
Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung.
RS0109753 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Unvorhersehbare Änderungen der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente (Unterhaltsentgangsrente) nach § 1327 ABGB maßgeblichen Tatumstände können in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hi …
RS0111791 Rechtssatz 23.03.1999Zivilrecht
Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringu …