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Entscheidung 1 Ob 85/25v×

Entscheidung 1 Ob 85/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob85/25v

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, der Nebenintervenientinnen auf Seite der klagenden Partei 1. G* GmbH, *, 2. U* GmbH, *, 3. a* gmbh, *, alle verteten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 4. G* GmbH, *, vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Georges Leser Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 7.000 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. März 2025, GZ 4 R 11/25d-16, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 24. April 2025, GZ 4 R 11/25d-22, mit dem der Rekurs der Erst-, Zweit- und Drittnebenintervenientinnen auf Seite der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2024, GZ 50 Nc 17/24a-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Revisionsrekurses an die beklagte Partei zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hierfür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]           Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin von der Beklagten 7.000 EUR sA an Schadenersatz.

[2]           Das Erstgericht wies den von den Erst-, Zweit- und Drittnebenintervenientinnen auf Seite der Klägerin gegen die Erstrichterin im Ausgangsverfahren erhobenen Ablehnungsantrag mangels Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe ab.

[3]           Dagegen erhoben die Ablehnungswerberinnen Rekurs, dem die Klägerin mit einer als „Rekursbeantwortung“ bezeichneten Eingabe entgegentrat. Darin führte sie aus, abgesehen von der bereits eingetretenen Präklusion des Ablehnungsrechts sei der Ablehnungsantrag auch inhaltlich unberechtigt, und beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

[4]           Das Rekursgericht wies den Rekurs als unwirksam zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.

[5]                Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte, ohne das Rechtsmittel der Beklagten zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[7] Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig (grundlegend 4 Ob 143/10y; RS0126587 [T4]). Zweiseitigkeit ist auch für das Rechtsmittelverfahren zu bejahen vergleiche 10 Ob 38/16k; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 24, JN Rz 6 mwN; vergleiche auch RS0126587).

[8]           Der Beklagten ist daher rechtliches Gehör zu gewähren und ihr die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen.

Textnummer

E145440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00085.25V.0624.000

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250624_OGH0002_0010OB00085_25V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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