a) Zur Beurteilung der Frage, ob über den Unterhalt eines Kindes im Verfahren außer Streitsachen oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es allein darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch minderjährig oder bereits volljährig ist (EFSlg 37.101 = ÖA 1981, 49; 1 Ob 2233/96f = ÖA 1997, 125 U 178 = EFSlg 82.558 u.a.; Stabentheiner in Rummel3, § 140 ABGB Rz 16). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im Verhältnis streitiges - außerstreitiges Verfahren (4 Ob 2227/96w = EvBl 1997/110 mwN). Da im vorliegenden Fall der Unterhaltsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten gestellt wurde, ist darüber sowie über die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.a) Zur Beurteilung der Frage, ob über den Unterhalt eines Kindes im Verfahren außer Streitsachen oder im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es allein darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch minderjährig oder bereits volljährig ist (EFSlg 37.101 = ÖA 1981, 49; 1 Ob 2233/96f = ÖA 1997, 125 U 178 = EFSlg 82.558 u.a.; Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 140, ABGB Rz 16). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch im Verhältnis streitiges - außerstreitiges Verfahren (4 Ob 2227/96w = EvBl 1997/110 mwN). Da im vorliegenden Fall der Unterhaltsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten gestellt wurde, ist darüber sowie über die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.
b) Nach der auf der Entscheidung 1 Ob 528/84 (SZ 57/84 = JBl 1985, 162 = ÖA 1984, 100 = EFSlg XXI/1) basierenden Rechtsprechung wird das minderjährige Kind im Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil vom anderen Elternteil vertreten, wenn dieser - anders als hier - allein obsorgeberechtigt ist oder wenn er bei Haushaltsgemeinschaft mit dem gemeinsam obsorgeberechtigten Verpflichteten zum Unterhaltskurator bestellt ("ermächtigt") wird (7 Ob 533/91 = RZ 1991/87; JBl 1996, 651; 6 Ob 2286/96m = ÖA 1997, 196 U 188 u.a.; RIS-Justiz RS0086838; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 101 mwN und in Schwimann2 § 140 ABGB Rz 115; Gitschthaler, Kindesunterhalt im Licht der jüngsten Rechtsprechung des OGH in ÖJZ 1992, 529 ff, 535). Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung für die Ermächtigung der Mutter, den Unterhaltsanspruch gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater geltend zu machen, die Behauptung der Mutter ausreicht, der Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt, und der Nachweis einer Unterhaltsverletzung nicht erforderlich ist (RZ 1991/87; 6 Ob 164/97d = EFSlg 83.777; RIS-Justiz RS0047459; Gitschthaler aaO), weil dies der rascheren Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs dient.b) Nach der auf der Entscheidung 1 Ob 528/84 (SZ 57/84 = JBl 1985, 162 = ÖA 1984, 100 = EFSlg XXI/1) basierenden Rechtsprechung wird das minderjährige Kind im Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil vom anderen Elternteil vertreten, wenn dieser - anders als hier - allein obsorgeberechtigt ist oder wenn er bei Haushaltsgemeinschaft mit dem gemeinsam obsorgeberechtigten Verpflichteten zum Unterhaltskurator bestellt ("ermächtigt") wird (7 Ob 533/91 = RZ 1991/87; JBl 1996, 651; 6 Ob 2286/96m = ÖA 1997, 196 U 188 u.a.; RIS-Justiz RS0086838; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 101 mwN und in Schwimann2 Paragraph 140, ABGB Rz 115; Gitschthaler, Kindesunterhalt im Licht der jüngsten Rechtsprechung des OGH in ÖJZ 1992, 529 ff, 535). Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung für die Ermächtigung der Mutter, den Unterhaltsanspruch gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater geltend zu machen, die Behauptung der Mutter ausreicht, der Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt, und der Nachweis einer Unterhaltsverletzung nicht erforderlich ist (RZ 1991/87; 6 Ob 164/97d = EFSlg 83.777; RIS-Justiz RS0047459; Gitschthaler aaO), weil dies der rascheren Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs dient.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dem Vater komme mangels Beschwer kein Rekursrecht zu, übersieht, dass in dem Rahmen, in dem die Rechtsvertretung des Kindes der Mutter eingeräumt wird, dem Vater iSd § 176 ABGB die Obsorge teilweise entzogen wird (ÖA 1997, 196 U 188 mwN; 10 Ob 517, 520/95 = ÖA 1996, 120 U 153), weil mit dem Antrag auf Bemessung des Unterhalts der Antrag auf Aberkennung der entsprechenden elterlichen Rechte und Pflichten notwendig verbunden ist (Gitschthaler aaO). Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass dem Prozessgegner des Kuranden grundsätzlich kein Rechtsmittelrecht gegen die Bestellung eines Kurators zugestanden wird (RIS-Justiz RS0006247), um ihm nicht mittelbar Einfluss auf die Einleitung des Verfahrens einzuräumen. Die Entscheidung des Erstgerichts im vorliegenden Fall hat aber den zumindest zeitlich begrenzten Entzug der Vertretungsbefugnis des Vaters in Unterhaltssachen zur Folge (ÖA 1997, 196 U 188; 7 Ob 526/93 = ZfRV 1993, 255 [Hoyer]; Gitschthaler aaO). Durch diese partielle Übertragung der mit der vollen Betreuung des Kindes zusammenhängenden Rechte und Pflichten auf die Mutter ist der Vater in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt. Anderes gilt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zugleich - wie hier - Obsorgeberechtigter ist. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen rekursinstanzlichen Entscheidungen EFSlg 64.515, 85.596, 88.504 betrafen jeweils das Rekursrecht des Unterhaltspflichtigen gegen die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers, ohne dass aus den Entscheidungen hervorginge, dass der Unterhaltspflichtige auch obsorgeberechtigt gewesen wäre. Dem obsorgeberechtigten Vater steht daher im vorliegenden Fall - dem Grundsatz folgend, dass im Verfahren außer Streitsachen derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, in dessen Rechtssphäre durch den Beschluss nachteilig eingegriffen wird (RIS-Justiz RS0006641) - jedenfalls ein Rekursrecht gegen den Beschluss auf Bestellung der Mutter zur besonderen Kuratorin für ihren Sohn zur Durchsetzung von dessen Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, auch wenn dieser Beschluss für die spätere Entscheidung über den Unterhaltsantrag kein Präjudiz darstellen mag.Die Auffassung des Rekursgerichts, dem Vater komme mangels Beschwer kein Rekursrecht zu, übersieht, dass in dem Rahmen, in dem die Rechtsvertretung des Kindes der Mutter eingeräumt wird, dem Vater iSd Paragraph 176, ABGB die Obsorge teilweise entzogen wird (ÖA 1997, 196 U 188 mwN; 10 Ob 517, 520/95 = ÖA 1996, 120 U 153), weil mit dem Antrag auf Bemessung des Unterhalts der Antrag auf Aberkennung der entsprechenden elterlichen Rechte und Pflichten notwendig verbunden ist (Gitschthaler aaO). Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass dem Prozessgegner des Kuranden grundsätzlich kein Rechtsmittelrecht gegen die Bestellung eines Kurators zugestanden wird (RIS-Justiz RS0006247), um ihm nicht mittelbar Einfluss auf die Einleitung des Verfahrens einzuräumen. Die Entscheidung des Erstgerichts im vorliegenden Fall hat aber den zumindest zeitlich begrenzten Entzug der Vertretungsbefugnis des Vaters in Unterhaltssachen zur Folge (ÖA 1997, 196 U 188; 7 Ob 526/93 = ZfRV 1993, 255 [Hoyer]; Gitschthaler aaO). Durch diese partielle Übertragung der mit der vollen Betreuung des Kindes zusammenhängenden Rechte und Pflichten auf die Mutter ist der Vater in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt. Anderes gilt, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zugleich - wie hier - Obsorgeberechtigter ist. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen rekursinstanzlichen Entscheidungen EFSlg 64.515, 85.596, 88.504 betrafen jeweils das Rekursrecht des Unterhaltspflichtigen gegen die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers, ohne dass aus den Entscheidungen hervorginge, dass der Unterhaltspflichtige auch obsorgeberechtigt gewesen wäre. Dem obsorgeberechtigten Vater steht daher im vorliegenden Fall - dem Grundsatz folgend, dass im Verfahren außer Streitsachen derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, in dessen Rechtssphäre durch den Beschluss nachteilig eingegriffen wird (RIS-Justiz RS0006641) - jedenfalls ein Rekursrecht gegen den Beschluss auf Bestellung der Mutter zur besonderen Kuratorin für ihren Sohn zur Durchsetzung von dessen Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, auch wenn dieser Beschluss für die spätere Entscheidung über den Unterhaltsantrag kein Präjudiz darstellen mag.
Die zweite Instanz hat somit das Rechtsmittel des Vaters zu Unrecht aus prozessualen Erwägungen zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung in der Sache aufzutragen.