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Entscheidung 1 Ob 99/18t×

Entscheidung 1 Ob 99/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039539 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht …
RS0039554 Rechtssatz 23.06.1937Zivilrecht
Nicht nur Zurückweisung der Klage, sondern auch Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung begründet Anfechtungsmöglichkeit.
RS0039600 Rechtssatz 08.07.1948Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
RS0039705 Rechtssatz 04.01.1956Zivilrecht
Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs zulässig.
RS0043752 Rechtssatz 01.07.1976Zivilrecht
Der OGH ist zwar auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die im Aufhebungsbeschluss mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben …
RS0053272 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über einen Zwischenantrag auf Feststellung erfolgt in einem selbständigen Inzidenzstreit, sodass diese über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig zu erkennen hat.
RS0068462 Rechtssatz 19.04.1961Zivilrecht
Ein Interesse an Einnahmen aus einer Untervermietung von Räumen kann nicht als ein Wohnungsbedürfnis des Eintretenden angesehen werden (wie MietSlg 7426).
RS0068618 Rechtssatz 04.07.1962Zivilrecht
Die in der Judikatur bis in die jüngste Zeit aufscheinende Diskrepanz bei Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG, ob nämlich die abzugebenden Räume in der ausschließlichen Benützung des verstorbenen Vormi …
RS0068635 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Eine Teilkündigung ist möglich, wenn zwischen der Größe der Wohnung und dem Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ein auffallendes Mißverhältnis besteht; eine Mitbenützung von Nebenräumen kann aber nicht angeordnet werden.
RS0068656 Rechtssatz 10.09.1969Zivilrecht
Die Voraussetzungen einer Teilkündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG werden von der Rechtsprechung (SZ 17/104, MietSlg 7426, 8223, 17502 ua) als gegeben angesehen, wenn der vom verstorbenen Hauptmieter bis zu seinem Ableben benützte Wohnungsteil aufgekündigt wir …
RS0068671 Rechtssatz 20.02.1952Zivilrecht
Teilkündigung bei Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG.