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Entscheidung 20 Ds 1/17b×

Entscheidung 20 Ds 1/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054993 Rechtssatz 08.05.1995Undefined
Der disziplinäre Tatbestand der Doppelvertretung stellt grundsätzlich ein schweres Disziplinardelikt dar. Für die disziplinäre Ahndung einer Doppelvertretung sind sowohl spezialpräventive wie auch generalpräventive Gründe maßgebend. Gerade beim Tatbestand d …
RS0054994 Rechtssatz 08.05.1995Undefined
Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch …
RS0054995 Rechtssatz 08.05.1995Undefined
Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vert …
RS0054998 Rechtssatz 30.05.1994Undefined
Zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Doppelvertretung.
RS0055534 Rechtssatz 10.03.1980Undefined
Auch wo nur die Gefahr einer Interessenkollision vorliegt, darf der Rechtsanwalt nicht die Vertretung beider Parteien führen, da das Standesdelikt der Doppelvertretung ja auch fahrlässig begangen werden kann.
RS0056585 Rechtssatz 23.11.1992Undefined
§ 3 DSt 1990 ist § 42 StGB nachgebildet. Für die Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht, dass den Täter bloß kein schweres Verschulden im Sinne des § 88 Abs 2 StGB trifft; es muss vielmehr ein Sorgfalts …
RS0089974 Rechtssatz 18.03.1996Undefined
Die Bestimmung des § 3 DSt ist nur anwendbar, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt.
RS0117715 Rechtssatz 02.12.2002Undefined
Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betriff …