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Entscheidung 20 Ds 16/21i×

Entscheidung 20 Ds 16/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054900 Rechtssatz 09.11.1992Strafrecht
Eine Berufspflichtenverletzung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, nicht aber in eigener Sache gehandelt hat.
RS0054936 Rechtssatz 16.11.1992Strafrecht
Bei der Besorgung eigener Angelegenheiten kommt eine Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, der grundsätzlich fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, begrifflich nicht in Betracht. Ebenso wie in Honorarfragen ("Kostensachen") kann der Rechtsan …
RS0054951 Rechtssatz 21.03.1994Strafrecht
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission hält an der ständigen Spruchpraxis fest, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflichtenverletzung begehen kann, wenn er hier nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und …
RS0055118 Rechtssatz 10.06.1991Undefined
Peinlichste Genauigkeit bei Legung der Honorarnote an den Klienten ist Pflicht des Rechtsanwaltes (AnwBl 1989,420 mit weiteren Nachweisen).
RS0055671 Rechtssatz 26.01.1933Strafrecht
Wenn ein Rechtsanwalt von seiner Partei Kosten begehrt, deren Höhe maßlos ist, kann dies eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes, jedoch nicht auch eine Verletzung der Berufspflichten begründen.
RS0106285 Rechtssatz 02.12.1996Undefined
Der Rechtsanwalt hat die - aus § 50 RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung ei …
RS0118449 Rechtssatz 26.01.2004Undefined
Disziplinäre Verstöße gegen Vorschriften, welche die Berufsausübung des Rechtsanwaltes regeln (RAO, Richtlinien) bedeuten eine Berufspflichtenverletzung. Eine Berufspflichtenverletzung impliziert regelmäßig eine Schädigung des Standesansehens. Lediglich dor …
RS0133953 Rechtssatz 05.04.2022Strafrecht
Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin …