Rechtssatz RS0133953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133953
Entscheidungsdatum
27.03.2024
Rechtssatz
Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird (vgl bereits 26 Ds 4/21v und 20 Ds 14/20v).Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird vergleiche bereits 26 Ds 4/21v und 20 Ds 14/20v).
Entscheidungstexte
- 20 Ds 16/21i
Entscheidungstext OGH 05.04.2022 20 Ds 16/21i
Beisatz: Jedoch muss ein offenkundiger Verstoß gegen eine klare Berufspflicht vorliegen. (T1)
Beisatz: Hier: Soweit der Beschuldigte im Schreiben an seinen Mandanten, mit dem er sein Honorar einforderte und die Verrechnung weiterer Kosten androhte, sollte der Letztgenannte den Geldbetrag nicht bezahlen, obwohl der Beschuldigte bereits fast zwei Monate zuvor seine Leistungen mit Einheitssatz und nachfolgender Pauschalierung abgerechnet und sich die Verrechnung weiterer Kosten nicht vorbehalten hatte, ist ein klarer Verstoß gegen Berufspflichten aber nicht zu erblicken, da typische einfache Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat gerade nicht vorlagen. (T2)
- 24 Ds 14/22a
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 14/22a
Vgl; Beis wie T1
- 24 Ds 8/23w
Entscheidungstext OGH 10.01.2024 24 Ds 8/23w
vgl
- 21 Ds 14/22d
Entscheidungstext OGH 27.03.2024 21 Ds 14/22d
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133953
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20220405_OGH0002_0200DS00016_21I0000_001