[3] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
[4] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts und die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und gilt sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t; 2 Nc 32/23p; 2 Ob 165/25s). Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit sowohl Vermächtnisklagen (2 Nc 36/22z; 2 Ob 118/24b; 2 Nc 10/25f) als auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (2 Nc 32/23p; 2 Ob 118/24b; 2 Ob 165/25s). 1. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts und die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und gilt sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren (2 Ob 59/18t; 2 Nc 32/23p; 2 Ob 165/25s). Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit sowohl Vermächtnisklagen (2 Nc 36/22z; 2 Ob 118/24b; 2 Nc 10/25f) als auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (2 Nc 32/23p; 2 Ob 118/24b; 2 Ob 165/25s).
[5] 2. Da die Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Art 2 EuErbVO (weitgehend) unberührt (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Vor Art 4 ff Rz 5). 2. Da die Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Artikel 4, EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Vielmehr bleiben die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2, EuErbVO (weitgehend) unberührt (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO² Vor Artikel 4, ff Rz 5).
[6] 3. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Die Klägerin hat ausreichend bescheinigt, dass die Beklagten keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 66 Abs 1 und 2 JN). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagten über im Inland befindliches Vermögen verfügen würden (§ 99 JN). Damit lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten. 3. Der Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz eins, JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Die Klägerin hat ausreichend bescheinigt, dass die Beklagten keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Paragraph 66, Absatz eins und 2 JN). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagten über im Inland befindliches Vermögen verfügen würden (Paragraph 99, JN). Damit lässt sich aus der JN insgesamt kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.
[7] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). In Anbetracht des Wohnsitzes der Klägerin in Wien hat eine Zuweisung der Sache an das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu erfolgen. 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält Paragraph 28, JN keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). In Anbetracht des Wohnsitzes der Klägerin in Wien hat eine Zuweisung der Sache an das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu erfolgen.
[8] 5. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (RS0114932). 5. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO zu behandeln (RS0114932).