Begründung:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß Punkt IV des am 21. 4. 1995 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 2 C 70/95b abgeschlossenen Vergleiches seit 1. 10. 1995 (hilfsweise werden mehrere weitere Termine genannt), jedenfalls jedoch spätestens ab Klagseinbringung erloschen sei. Er brachte vor, die Ehe der Streitteile sei am 21. 4. 1995 gemäß § 55a EheG geschieden worden. Im Scheidungsvergleich habe sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet. Diese habe sich in der Folge jedoch schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht, weshalb der Unterhaltsanspruch iSd § 74 EheG verwirkt worden sei.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß Punkt römisch vier des am 21. 4. 1995 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 2 C 70/95b abgeschlossenen Vergleiches seit 1. 10. 1995 (hilfsweise werden mehrere weitere Termine genannt), jedenfalls jedoch spätestens ab Klagseinbringung erloschen sei. Er brachte vor, die Ehe der Streitteile sei am 21. 4. 1995 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden worden. Im Scheidungsvergleich habe sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet. Diese habe sich in der Folge jedoch schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht, weshalb der Unterhaltsanspruch iSd Paragraph 74, EheG verwirkt worden sei.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage und wandte (unter anderem) ein, die Einbringung einer Feststellungsklage sei unzulässig, sobald - wie hier zu AZ 12 E 8495/96g des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz - ein Exekutionsverfahren anhängig sei. Die geltend gemachten Verwirkungstatbestände seien überdies bereits Gegenstand einer Oppositionsklage gewesen, die zu AZ 12 C 5/97y des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung stehe einer nochmaligen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen.
Das Erstgericht, das in der Tagsatzung vom 25. 9. 2002 die mündliche Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO „zur Verlesung" diverser Akten für geschlossen erklärt hatte, hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, der Kläger stütze sein Klagebegehren auf dieselben Verwirkungstatbestände wie schon das Klagebegehren im Verfahren AZ 12 C 55/97y (richtig: 12 C 5/97y) des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Es liege daher res iudicata vor.Das Erstgericht, das in der Tagsatzung vom 25. 9. 2002 die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO „zur Verlesung" diverser Akten für geschlossen erklärt hatte, hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es führte aus, der Kläger stütze sein Klagebegehren auf dieselben Verwirkungstatbestände wie schon das Klagebegehren im Verfahren AZ 12 C 55/97y (richtig: 12 C 5/97y) des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Es liege daher res iudicata vor.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Die vorliegende Feststellungsklage gehe nach den Klagsbehauptungen zeitlich und damit auch inhaltlich über die vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängig gewesene Oppositionsklage hinaus. Der Kläger habe auch Gründe geltend gemacht, die erst nach dem Schluss der Verhandlung im Oppositionsprozess eingetreten seien. Die Verweisung auf eine weitere Oppositionsklage sei nicht zielführend, weil ein „Gesamtverwirkungsprozess" geltend gemacht werde, der in schon vor der Titelschaffung gelegenen Gründen wurzle. Der vorliegenden Klage stehe das Hindernis der Rechtskraft des Urteiles im Verfahren des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht entgegen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil „die vorliegende Fallkonstellation (zeitliche Verschränkung der behaupteten Verwirkungsgründe)" vom Höchstgericht noch nicht entschieden worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil die bekämpfte Entscheidung mit der Rechtsprechung des Höchstgerichtes übereinstimme; hilfsweise wird beantragt, „den Revisionsrekurs als unbegründet abzuweisen".
Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.