Begründung:
Mit ihrer als Hypothekarklage bezeichneten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 130.280,10 EUR, vom Erstbeklagten überdies weitere 233.079,90 EUR bei sonstiger Exekution in eine verpfändete Liegenschaft sowie Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten. Die Liegenschaften befänden sich in Österreich. Die Beklagten hätten ihren Wohnsitz bzw Sitz in Deutschland. Die Klägerin stützt ihre Klagebegehren auf den wesentlichen Sachverhalt einer Kreditgewährung an den Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte sei dem Schuldverhältnis beigetreten und hafte als Bürgin.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte die Klägerin auf Art 22 Z 1 EuGVVO, die §§ 81 und 91 JN hinsichtlich des Erstbeklagten sowie auf Art 6 Z 1 EuGVVO hinsichtlich der Zweitbeklagten. Die verpfändeten Liegenschaften lägen im Sprengel des angerufenen Gerichts. Zwischen den Ansprüchen gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte bestünde ein enger Zusammenhang, sie seien teilweise identisch.Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützte die Klägerin auf Artikel 22, Ziffer eins, EuGVVO, die Paragraphen 81 und 91 JN hinsichtlich des Erstbeklagten sowie auf Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO hinsichtlich der Zweitbeklagten. Die verpfändeten Liegenschaften lägen im Sprengel des angerufenen Gerichts. Zwischen den Ansprüchen gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte bestünde ein enger Zusammenhang, sie seien teilweise identisch.
Die Beklagten erhoben den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Der Erstbeklagte sei Verbraucher iSd KSchG und der Art 15 ff EuGVVO. Dadurch werde der Gerichtsstand für Pfandklagen nach Art 22 EuGVVO verdrängt. Der Gerichtsstand nach Art 6 Z 1 EuGVVO läge nicht vor, weil beide Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland hätten.Die Beklagten erhoben den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Der Erstbeklagte sei Verbraucher iSd KSchG und der Artikel 15, ff EuGVVO. Dadurch werde der Gerichtsstand für Pfandklagen nach Artikel 22, EuGVVO verdrängt. Der Gerichtsstand nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO läge nicht vor, weil beide Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland hätten.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Gemäß Art 22 Z 1 EuGVVO seien für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dem sich die unbeweglichen Sachen befänden. Es handle sich um Zwangsgerichtsstände. Der Begriff des dinglichen Rechts sei autonom nach dem nationalen Recht auszulegen. Es reiche nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt werde. Das dingliche Recht müsse selbst Streitgegenstand sein. Für Pfandklagen (§ 466 ABGB) seien die Gerichte des Belegenheitsstaates aufgrund ihrer Sachnähe zuständig. Die Pfandklage richte sich gegen den Eigentümer der Pfandsache, der nicht zugleich persönlicher Schuldner sei. Hier sei die Klage primär nicht auf ein dingliches Recht, sondern auf obligatorische Ansprüche, nämlich die Rückzahlung eines Kredits gerichtet. Es liege keine Zuständigkeit nach Art 22 Z 1 EuGVVO vor. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, könne dies vor dem Gericht des Ortes geschehen, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe, soferne zwischen den Klagen eine besonders enge Beziehung bestehe (Art 6 Z 1 EuGVVO). Hier habe aber keiner der Beklagten seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts. Der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges liege daher nicht vor. Wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts sei die Klage zurückzuweisen.Das Erstgericht wies die Klage zurück. Gemäß Artikel 22, Ziffer eins, EuGVVO seien für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dem sich die unbeweglichen Sachen befänden. Es handle sich um Zwangsgerichtsstände. Der Begriff des dinglichen Rechts sei autonom nach dem nationalen Recht auszulegen. Es reiche nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt werde. Das dingliche Recht müsse selbst Streitgegenstand sein. Für Pfandklagen (Paragraph 466, ABGB) seien die Gerichte des Belegenheitsstaates aufgrund ihrer Sachnähe zuständig. Die Pfandklage richte sich gegen den Eigentümer der Pfandsache, der nicht zugleich persönlicher Schuldner sei. Hier sei die Klage primär nicht auf ein dingliches Recht, sondern auf obligatorische Ansprüche, nämlich die Rückzahlung eines Kredits gerichtet. Es liege keine Zuständigkeit nach Artikel 22, Ziffer eins, EuGVVO vor. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, könne dies vor dem Gericht des Ortes geschehen, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe, soferne zwischen den Klagen eine besonders enge Beziehung bestehe (Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO). Hier habe aber keiner der Beklagten seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts. Der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges liege daher nicht vor. Wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts sei die Klage zurückzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass die Einrede des Erstbeklagten über die fehlende inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des Fehlens der internationalen Zuständigkeit abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Zweitbeklagten bestätigte das Berufungsgericht die Klagezurückweisung wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Erstbeklagten die internationale Zuständigkeit gemäß Art 22 Z 1 EuGVVO zu bejahen sei, weil ein dingliches Recht Streitgegenstand sei. Die Klage müsse Ausfluss der Ausübung des dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache sein. Es fielen auch Klagen aus beschränkt dinglichen Rechten an einer unbeweglichen Sache, wie etwa die Pfandklage, unter den zitierten Artikel. Wenn der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache sei und der Kläger auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vorbringe, gehöre der Anspruch auf Befriedigung der Klageforderung aus der Pfandsache zum Prozessgegenstand. Die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die Forderung gegen den Erstbeklagten liege daher vor. Der Gerichtsstand nach Art 22 Z 1 EuGVVO sei ein Zwangsgerichtsstand, der andere Gerichtsstände, etwa auch denjenigen nach Art 16 (Zuständigkeit in Verbrauchersachen) verdränge. Hinsichtlich der übrigen Klageansprüche aus den Kreditverträgen sei der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges iSd Art 6 Z 4 EuGVVO zu bejahen. Dabei handle es sich aber um einen Wahlgerichtsstand, sodass zu prüfen sei, ob dieser nicht infolge der Zuständigkeitsregeln über Verbrauchersachen unanwendbar sei. Eine Verbrauchersache im Sinne des engen Anwendungsbereichs des Art 15 EuGVVO liege aber nicht vor. Der Erstbeklagte habe nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt, die eine Qualifikation der Ansprüche der Klägerin als Verbrauchersache zuließen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass die Einrede des Erstbeklagten über die fehlende inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des Fehlens der internationalen Zuständigkeit abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Zweitbeklagten bestätigte das Berufungsgericht die Klagezurückweisung wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Erstbeklagten die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 22, Ziffer eins, EuGVVO zu bejahen sei, weil ein dingliches Recht Streitgegenstand sei. Die Klage müsse Ausfluss der Ausübung des dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache sein. Es fielen auch Klagen aus beschränkt dinglichen Rechten an einer unbeweglichen Sache, wie etwa die Pfandklage, unter den zitierten Artikel. Wenn der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache sei und der Kläger auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vorbringe, gehöre der Anspruch auf Befriedigung der Klageforderung aus der Pfandsache zum Prozessgegenstand. Die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die Forderung gegen den Erstbeklagten liege daher vor. Der Gerichtsstand nach Artikel 22, Ziffer eins, EuGVVO sei ein Zwangsgerichtsstand, der andere Gerichtsstände, etwa auch denjenigen nach Artikel 16, (Zuständigkeit in Verbrauchersachen) verdränge. Hinsichtlich der übrigen Klageansprüche aus den Kreditverträgen sei der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges iSd Artikel 6, Ziffer 4, EuGVVO zu bejahen. Dabei handle es sich aber um einen Wahlgerichtsstand, sodass zu prüfen sei, ob dieser nicht infolge der Zuständigkeitsregeln über Verbrauchersachen unanwendbar sei. Eine Verbrauchersache im Sinne des engen Anwendungsbereichs des Artikel 15, EuGVVO liege aber nicht vor. Der Erstbeklagte habe nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt, die eine Qualifikation der Ansprüche der Klägerin als Verbrauchersache zuließen.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten sei eine Zuständigkeit nach Art 6 Z 1 EuGVVO zu verneinen. Mehrere Personen könnten nur vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe. Darunter könne nicht jeder Gerichtsstand, der sich aus den Bestimmungen der EuGVVO ergebe, verstanden werden. Ausnahmen von der Regel, dass grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten für die Gerichtszuständigkeit maßgebend sein solle, seien eng auszulegen.Hinsichtlich der Zweitbeklagten sei eine Zuständigkeit nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO zu verneinen. Mehrere Personen könnten nur vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe. Darunter könne nicht jeder Gerichtsstand, der sich aus den Bestimmungen der EuGVVO ergebe, verstanden werden. Ausnahmen von der Regel, dass grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten für die Gerichtszuständigkeit maßgebend sein solle, seien eng auszulegen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlägen.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass auch die Einrede der Zweitbeklagten hinsichtlich des Fehlens der internationalen Zuständigkeit abgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werde (hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt).
Mit seinem „außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Erstbeklagte die Abänderung dahin, dass die gegen ihn gerichtete Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde (auch der Erstbeklagte stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung).