Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die österreichische Rechtsordnung sieht Regressrechte in unterschiedlichen Fallgestaltungen vor, so - neben weiteren, hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Bestimmungen (zB §§ 1358, 1422, 1042 ABGB, § 67 Abs 1 VersVG) - ua nach §§ 896, 1313 ABGB zwischen Solidarschuldnern allgemein (ausführlich jüngst 2 Ob 332/99h), nach § 24 Abs 4 KHVG 1994 iVm § 158 f VersVG zwischen dem Versicherer bei der Versicherung für fremde Rechnung und dem Versicherten (SZ 52/195; 7 Ob 311/98f) sowie schließlich auch im Frachtrecht einerseits nach Art 37 CMR (iVm § 439a HGB bei - wie hier - vertraglichem Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes jeweils im Inland) zwischen mehreren an der Beförderung beteiligten Frachtführern bei durchgehendem Frachtvertrag im Sinne des Art 34 CMR, aber auch zwischen Hauptfrachtführer und einem (sonstigen, als Erfüllungsgehilfe fungierenden) Unterfrachtführer (jüngst ausführlich 2 Ob 108/00x). Eine derartige Konstellation ist auch hier gegeben, wobei zwar die Schadenszufügung durch einen Fahrer der beklagten Partei während deren Transportleistung feststeht, nicht jedoch, ob und wenn ja, wieviele Gitterboxen bzw Einzelteile beschädigt wurden. Dies ergibt sich aus der vom Erstgericht getroffenen, in der Berufung der klagenden Partei bekämpften, jedoch vom Berufungsgericht (aus rechtlichen Erwägungen) ungeprüft gebliebenen Negativfeststellung in Seite 6 oben (AS 268) seiner Entscheidung. Demgemäß schwanken ja auch die Extremstandpunkte der Parteien im vorliegenden Prozess zwischen einer Leistung in Höhe der Schadensfeststellung laut dem vom Haftpflichtversicherer der beklagten Partei eingeholten Sachverständigengutachten (so der Standpunkt der Klägerin und des Berufungsgerichtes) einerseits und einer - abgesehen von dem von der Klägerin bereits in Anrechnung auf den Rückgriffsanspruch einbehaltenen Teilbetrag von S 218.287,58 - gänzlichen Haftungsablehnung mit Klageabweisung (so der Standpunkt der Revisionswerberin und des Erstgerichtes) andererseits.Die österreichische Rechtsordnung sieht Regressrechte in unterschiedlichen Fallgestaltungen vor, so - neben weiteren, hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Bestimmungen (zB Paragraphen 1358, 1422, 1042, ABGB, Paragraph 67, Absatz eins, VersVG) - ua nach Paragraphen 896, 1313, ABGB zwischen Solidarschuldnern allgemein (ausführlich jüngst 2 Ob 332/99h), nach Paragraph 24, Absatz 4, KHVG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, f VersVG zwischen dem Versicherer bei der Versicherung für fremde Rechnung und dem Versicherten (SZ 52/195; 7 Ob 311/98f) sowie schließlich auch im Frachtrecht einerseits nach Artikel 37, CMR in Verbindung mit Paragraph 439 a, HGB bei - wie hier - vertraglichem Ort der Übernahme und der Ablieferung des Gutes jeweils im Inland) zwischen mehreren an der Beförderung beteiligten Frachtführern bei durchgehendem Frachtvertrag im Sinne des Artikel 34, CMR, aber auch zwischen Hauptfrachtführer und einem (sonstigen, als Erfüllungsgehilfe fungierenden) Unterfrachtführer (jüngst ausführlich 2 Ob 108/00x). Eine derartige Konstellation ist auch hier gegeben, wobei zwar die Schadenszufügung durch einen Fahrer der beklagten Partei während deren Transportleistung feststeht, nicht jedoch, ob und wenn ja, wieviele Gitterboxen bzw Einzelteile beschädigt wurden. Dies ergibt sich aus der vom Erstgericht getroffenen, in der Berufung der klagenden Partei bekämpften, jedoch vom Berufungsgericht (aus rechtlichen Erwägungen) ungeprüft gebliebenen Negativfeststellung in Seite 6 oben (AS 268) seiner Entscheidung. Demgemäß schwanken ja auch die Extremstandpunkte der Parteien im vorliegenden Prozess zwischen einer Leistung in Höhe der Schadensfeststellung laut dem vom Haftpflichtversicherer der beklagten Partei eingeholten Sachverständigengutachten (so der Standpunkt der Klägerin und des Berufungsgerichtes) einerseits und einer - abgesehen von dem von der Klägerin bereits in Anrechnung auf den Rückgriffsanspruch einbehaltenen Teilbetrag von S 218.287,58 - gänzlichen Haftungsablehnung mit Klageabweisung (so der Standpunkt der Revisionswerberin und des Erstgerichtes) andererseits.
In den vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof wohl den Rechtssatz geprägt, dass dann, wenn im Regressprozess die Haftung eines Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten dem Grunde nach feststeht, dem beklagten Versicherungsnehmer eine Bestreitung der Höhe des vom Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers mit dem Dritten verglichenen Betrages zwar nicht grundsätzlich verwehrt sei, doch müsse nun (im Regressprozess) geprüft werden, ob der Vergleichsabschluss nach den zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Umständen vertretbar gewesen sei oder nicht; der Versicherer dürfe also grundsätzlich eine außergerichtliche Regelung von Ansprüchen vornehmen. Er dürfe nur nicht nach Willkür und ohne Bedachtnahme auf die Interessen des Versicherungsnehmers vorgehen. Spätere Entwicklungen, die bei Vergleichsabschluss nicht absehbar gewesen seien, seien bei der Prüfung der Berechtigung der Regressforderung im Regressprozess nicht zu berücksichtigen; habe der Versicherer im Regressprozess jene Umstände dargetan, die eine Beurteilung der Vertretbarkeit des von ihm abgeschlossenen Vergleiches zuließen, so sei es Sache des im Regressprozess Beklagten zu beweisen, dass der Vergleich ganz oder in dieser Form unvertretbar sei (7 Ob 34/90 = VR 1991, 258/245 = RdW 1991, 234; 7 Ob 311/98f; RIS-Justiz RS0080713).
Diesen Entscheidungen lagen jedoch anders gelagerte Sachverhalte - und damit auch andere rechtliche Konstellationen - zugrunde, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf den vorliegenden Rechtsfall nicht ohne weiteres erweiter- und übertragbar sind: Im Versicherungsrecht ging (und geht) es nämlich immer um Fälle, in denen sich der Versicherer, der einem geschädigten Dritten direkt haftet und sich mit diesem vergleicht, gegen seinen eigenen Versicherungsnehmer zufolge des "kranken" Versicherungsverhältnisses, bei dem er also im Innenverhältnis leistungsfrei ist, regressiert; in diesen Fällen sollte - nach den referierten Judikaten - daher (nur mehr) geprüft werden, ob ein solcher Vergleich nach den damaligen Umständen vertretbar oder unvertretbar war. Im vorliegenden Fall hat jedoch ein Transportversicherer eines Unterfrachtführers im Auftrag dieses Unterfrachtführers ein Gutachten über die Höhe eines Transportschadens erstattet, mangels direkter Haftung dem Geschädigten gegenüber mit diesem jedoch weder einen Vergleich geschlossen noch überhaupt eine Schadensliquidierung vorgenommen. Der Schaden wurde vielmehr dem Geschädigten vom Frachtführer, wenngleich in der im Gutachten angeführten Höhe, ersetzt und nimmt nun dieser in der geleisteten Höhe von seinem Unterfrachtführer Regress. Diese Fallgestaltung ist daher mit den einleitend wiedergegebenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen nicht vergleichbar. Eine - Grund und Höhe des Anspruches umfassende - Bindung an dieses Gutachten kann daher hieraus - mangels einer eine solche unmittelbar anordnenden Gesetzesstelle einerseits, aber auch der vom Obersten Gerichtshof entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu verneinenden Analogiefähigkeit der von diesem für maßgeblich erachteten Versicherungsjudikatur andererseits - nicht abgeleitet werden. Es bedarf daher der Prüfung, ob und wenn ja in welcher Höhe tatsächlich ein Transportschaden eingetreten ist, welcher von der klagenden Partei ihrem Vertragspartner nicht nur ersetzt wurde, sondern auch zu ersetzen war, weil nur in diesem Umfang auch eine Regresspflicht der beklagten Partei gegenüber der vorleistenden Klägerin möglich und zulässig ist.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Sache daher noch nicht entscheidungsreif, weil ein solcher Regress tatsächlich davon abhängig gemacht werden muss, ob überhaupt ein ersatzfähiger (und damit in die Ersatzpflicht der klagenden Partei fallender) Schaden am Frachtgut eingetreten war. Die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichtes wurde in der Berufung der klagenden Partei ausdrücklich bekämpft, diese Beweisrüge vom Berufungsgericht jedoch mit der Begründung, dass es nach seiner Ansicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens nicht ankomme, unbehandelt gelassen. Dies kann jedoch nach dem Vorgesagten nur dann zutreffen, wenn überhaupt eine Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach gegeben ist; wären aber - aufgrund der technischen Besonderheiten des Liefergutes (laut den ebenfalls wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes) - weder durch Verrutschung desselben noch durch Zu-Boden-Fallen im Zuge des unterlaufenen Verkehrsunfallgeschehens überhaupt Beschädigungen an den Gitterboxen bzw ihren Einzelteilen gegeben, dann muss der beklagten Partei auch der Einwand der Bestreitung der Höhe nach offenstehen. Verließ sich also - wie das Erstgericht ebenfalls feststellte - bloß der als Sachverständige der Haftpflichtversicherung namhaft gemachte Zeuge D***** auf die nicht näher verifizierten Angaben von Mitarbeitern der Auftraggeber-Firma U***** über die behaupteten Schadensmengen sowie darauf, dass eine Einzelprüfung wirtschaftlich unrentabel wäre (vgl S 8 des Ersturteils = AS 270), und sollte das Berufungsgericht - hievon ausgehend - die Negativfeststellung des Erstgerichtes über Beschädigungen überhaupt bestätigen, so wäre das Klagebegehren abzuweisen, weil der Klägerin dann bereits der anspruchsbegründende Schadensbeweis misslungen wäre. Die vom Berufungsgericht gleich zu Beginn seiner Entscheidungsgründe (zweiter Satz) vorangestellte Ausführung, dass bei dem vom Lenker des Kraftwagenzuges des Beklagten verschuldeten Unfall "die Ladung beschädigt wurde", steht insoweit mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach durch den Auffahrunfall samt umgestürztem Anhänger bloß die Ladung teilweise auf die Fahrbahn geschleudert wurde (S 2 des Ersturteils = AS 264), ebenfalls in Widerspruch und hätte bloß durch eine diesbezügliche Beweisergänzung oder - wiederholung umgestoßen werden können.Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Sache daher noch nicht entscheidungsreif, weil ein solcher Regress tatsächlich davon abhängig gemacht werden muss, ob überhaupt ein ersatzfähiger (und damit in die Ersatzpflicht der klagenden Partei fallender) Schaden am Frachtgut eingetreten war. Die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichtes wurde in der Berufung der klagenden Partei ausdrücklich bekämpft, diese Beweisrüge vom Berufungsgericht jedoch mit der Begründung, dass es nach seiner Ansicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens nicht ankomme, unbehandelt gelassen. Dies kann jedoch nach dem Vorgesagten nur dann zutreffen, wenn überhaupt eine Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach gegeben ist; wären aber - aufgrund der technischen Besonderheiten des Liefergutes (laut den ebenfalls wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes) - weder durch Verrutschung desselben noch durch Zu-Boden-Fallen im Zuge des unterlaufenen Verkehrsunfallgeschehens überhaupt Beschädigungen an den Gitterboxen bzw ihren Einzelteilen gegeben, dann muss der beklagten Partei auch der Einwand der Bestreitung der Höhe nach offenstehen. Verließ sich also - wie das Erstgericht ebenfalls feststellte - bloß der als Sachverständige der Haftpflichtversicherung namhaft gemachte Zeuge D***** auf die nicht näher verifizierten Angaben von Mitarbeitern der Auftraggeber-Firma U***** über die behaupteten Schadensmengen sowie darauf, dass eine Einzelprüfung wirtschaftlich unrentabel wäre vergleiche S 8 des Ersturteils = AS 270), und sollte das Berufungsgericht - hievon ausgehend - die Negativfeststellung des Erstgerichtes über Beschädigungen überhaupt bestätigen, so wäre das Klagebegehren abzuweisen, weil der Klägerin dann bereits der anspruchsbegründende Schadensbeweis misslungen wäre. Die vom Berufungsgericht gleich zu Beginn seiner Entscheidungsgründe (zweiter Satz) vorangestellte Ausführung, dass bei dem vom Lenker des Kraftwagenzuges des Beklagten verschuldeten Unfall "die Ladung beschädigt wurde", steht insoweit mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach durch den Auffahrunfall samt umgestürztem Anhänger bloß die Ladung teilweise auf die Fahrbahn geschleudert wurde (S 2 des Ersturteils = AS 264), ebenfalls in Widerspruch und hätte bloß durch eine diesbezügliche Beweisergänzung oder - wiederholung umgestoßen werden können.
Da es somit - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - sehr wohl einer inhaltlichen Behandlung der Beweisrüge in der Berufung der klagenden Partei bedarf, um die Sache auch rechtlich abschließend beurteilen zu können, war die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 50, ZPO.