Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0043893). Er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0043893). Er ist auch berechtigt.
Die beklagten Parteien machen im Wesentlichen geltend, sie hätten nicht wissen können, in welchem Umfang sich die vom Erstgericht als „Urteilsentwurf“ bezeichnete und von ihnen zurückgeforderte Ausfertigung von der Urschrift des Urteils unterscheide. In einem solchen Fall beginne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung neu zu laufen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnen sowohl im Falle einer beantragten als auch einer von Amts wegen verfügten Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung, es sei denn, dass der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (1 Ob 392/97x; 2 Ob 61/00k; 8 Ob 54/08m; 4 Ob 79/08h; RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Die zuletzt genannte Einschränkung soll eine missbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hintanhalten. Erlangen die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt, dann beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen (vgl 1 Ob 392/97x; 5 Ob 35/03p mwN).1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnen sowohl im Falle einer beantragten als auch einer von Amts wegen verfügten Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung, es sei denn, dass der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (1 Ob 392/97x; 2 Ob 61/00k; 8 Ob 54/08m; 4 Ob 79/08h; RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Die zuletzt genannte Einschränkung soll eine missbräuchliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist hintanhalten. Erlangen die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt, dann beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen vergleiche 1 Ob 392/97x; 5 Ob 35/03p mwN).
2. Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind (RIS-Justiz RS0041601, RS0041530). Bei diesen Abweichungen handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der darauf beruhenden Ausfertigung (9 ObA 14/01a; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 10).2. Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind (RIS-Justiz RS0041601, RS0041530). Bei diesen Abweichungen handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der darauf beruhenden Ausfertigung (9 ObA 14/01a; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 419, ZPO Rz 10).
3. Ein neuer Fristenlauf kann nach der dargestellten Rechtslage auch dann beginnen, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Parteien - etwa aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts oder eines bereits ergangenen, ihnen zugestellten Berichtigungsbeschlusses - vom Umfang der (beabsichtigten) Berichtigung in Kenntnis gesetzt worden sind. Bleibt für die Parteien ungewiss, in welche Richtung die Berichtigung erfolgen wird, so beginnt die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil auch dann erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung, wenn die Berichtigung schließlich einen für die Ausfertigung des Rechtsmittels unerheblichen Teil der Entscheidung betrifft (1 Ob 536/77 = JBl 1978, 100; vgl 9 Ob 58/01x; RIS-Justiz RS0041797 [T11, T14 und T41]).3. Ein neuer Fristenlauf kann nach der dargestellten Rechtslage auch dann beginnen, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Parteien - etwa aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts oder eines bereits ergangenen, ihnen zugestellten Berichtigungsbeschlusses - vom Umfang der (beabsichtigten) Berichtigung in Kenntnis gesetzt worden sind. Bleibt für die Parteien ungewiss, in welche Richtung die Berichtigung erfolgen wird, so beginnt die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil auch dann erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung, wenn die Berichtigung schließlich einen für die Ausfertigung des Rechtsmittels unerheblichen Teil der Entscheidung betrifft (1 Ob 536/77 = JBl 1978, 100; vergleiche 9 Ob 58/01x; RIS-Justiz RS0041797 [T11, T14 und T41]).
4. Im vorliegenden Fall rechtfertigte die mit der Abforderung der Urteilsausfertigung verbundene Mitteilung des Erstgerichts an die beklagten Parteien, es sei irrtümlich ein Urteilsentwurf statt der Urteilsendfassung übermittelt worden, lediglich die Vermutung, dass die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift abweichen musste. Die beklagten Parteien konnten daher zwar davon ausgehen, dass das Erstgericht eine Berichtigung der Urteilsausfertigung vornehmen werde; es war für sie aber nicht erkennbar, in welche Richtung sie erfolgen wird. In einem solchen Fall kann von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist keine Rede sein, erlangten die beklagten Parteien doch erst mit der Zustellung der (wenngleich nur faktisch) berichtigten Ausfertigung volle Klarheit über den Inhalt der Entscheidung, sodass ihnen erst ab diesem Zeitpunkt die Erstattung eines gesetzmäßig ausgeführten Rechtsmittels möglich war. Bei dieser Verfahrenslage wurde durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.
5. Da sich die Berufung der beklagten Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts demnach als rechtzeitig erweist, wird dieses meritorisch über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.