Die Vorlage ist verfehlt:
Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.Gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu richten. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (6 Ob 232/08y). Das ergibt im vorliegenden Fall 9.000 bzw 19.800 EUR.Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu richten. Gemäß Paragraph 58, JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (6 Ob 232/08y). Das ergibt im vorliegenden Fall 9.000 bzw 19.800 EUR.
Wenn in einer Entscheidung über mehrere Unterhaltsansprüche abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (zu Unterhaltsansprüchen mehrerer Kinder gegen einen Elternteil vgl 6 Ob 232/08y; RIS-Justiz RS0112656). Auch wenn ein Unterhaltsberechtigter Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile richtet, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (zum vergleichbaren Fall des Heiratsgutes vgl 10 Ob 61/09g; RIS-Justiz RS0037838).Wenn in einer Entscheidung über mehrere Unterhaltsansprüche abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (zu Unterhaltsansprüchen mehrerer Kinder gegen einen Elternteil vergleiche 6 Ob 232/08y; RIS-Justiz RS0112656). Auch wenn ein Unterhaltsberechtigter Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile richtet, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (zum vergleichbaren Fall des Heiratsgutes vergleiche 10 Ob 61/09g; RIS-Justiz RS0037838).
In Unterhaltssachen ist aber nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR (der im Übrigen selbst bei Zusammenrechnung nicht erreicht würde) kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§§ 505 Abs 4, 528 Abs 3 ZPO), sondern im Weg des Abänderungsantrags gemäß § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses Abhilfe beim Rekursgericht zu suchen (1 Ob 73/08d mwN; 6 Ob 232/08y).In Unterhaltssachen ist aber nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR (der im Übrigen selbst bei Zusammenrechnung nicht erreicht würde) kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraphen 505, Absatz 4, 528, Absatz 3, ZPO), sondern im Weg des Abänderungsantrags gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508 a, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses Abhilfe beim Rekursgericht zu suchen (1 Ob 73/08d mwN; 6 Ob 232/08y).
Die Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.
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