Begründung:
Die klagende Partei begehrte mit ihrer gegen die ursprünglich erstbeklagte Partei S***** Holding AG sowie gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klage die Löschung des Eigentumsrechtes an verschiedenen (der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu entnehmenden) Liegenschaftsanteilen der Liegenschaft EZ 2***** Grundbuch 6***** E*****, mit denen jeweils Ehegattenwohnungseigentum (zu Gunsten des Norbert und der Wienczyslawa S*****) verbunden war sowie der "darauffolgenden Zwischeneintragungen". Der Verbücherung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der Erstbeklagten hafte ein "innerer materiellrechtlicher Fehler an".
Die Zweitbeklagte, die von der Erstbeklagten Bestandrechte an den erwähnten Liegenschaftsanteilen erworben habe, habe diese Bestandrechte mit Wirkung bis zum 9. 3. 2022 grundbücherlich einverleiben lassen. Sie sei hinsichtlich "der gegenständlichen Eintragungen nicht gutgläubig" gewesen.
Die klagende Partei sei zwar nie grundbücherliche Eigentümerin gewesen, doch sei ihr der Löschungsanspruch von Norbert und Wienczyslawa S***** abgetreten worden.
Im ersten Rechtsgang wurde das gesamte Klagebegehren abgewiesen (ON 30).
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 34). Es erachtete - unter anderem - noch ergänzende Feststellungen für erforderlich, auf Grund welchen Titels die Einverleibung der Bestandrechte erfolgte sowie, inwieweit "Schlechtgläubigkeit" bei Erwerb der Bestandrechte durch die Zweitbeklagte vorgelegen sei.
Der Oberste Gerichtshof trat diesem Aufhebungsbeschluss nicht entgegen (2 Ob 511/96).
Im fortgesetzten Verfahren verwies die damalige Klagevertreterin auf einen Mietvertrag zwischen den beklagten Parteien vom 9. 3. 1992, auf Grund dessen die Verbücherung der Bestandrechte erfolgt sei (Bd I, AS 241).Im fortgesetzten Verfahren verwies die damalige Klagevertreterin auf einen Mietvertrag zwischen den beklagten Parteien vom 9. 3. 1992, auf Grund dessen die Verbücherung der Bestandrechte erfolgt sei (Bd römisch eins, AS 241).
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der erstbeklagten Partei anerkannte der Masseverwalter das gegen diese gerichtete Löschungsbegehren (auf Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes), worauf über die noch im Konkursverfahren verbleibenden Liegenschaftsanteile ein Teilanerkenntnisurteil im klagestattgebenden Sinn gefällt wurde (Bd I AS 311), das in Rechtskraft erwuchs.Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der erstbeklagten Partei anerkannte der Masseverwalter das gegen diese gerichtete Löschungsbegehren (auf Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes), worauf über die noch im Konkursverfahren verbleibenden Liegenschaftsanteile ein Teilanerkenntnisurteil im klagestattgebenden Sinn gefällt wurde (Bd römisch eins AS 311), das in Rechtskraft erwuchs.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem - verbliebenen - Löschungsbegehren auf Löschung der grundbücherlich einverleibten Bestandrechte zu Gunsten der Zweitbeklagten statt (ON 80). Dieses Urteil wurde mit Beschluss des Berufungsgerichtes (ON 87) neuerlich aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Prüfung auch der "Schlechtgläubigkeit" der Zweitbeklagten bei Abschluss (bzw bei Antrag auf Einverleibung) der Bestandrechte aufgetragen. Ein (zugelassener) Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde nicht erhoben.
Mit Endurteil (ON 122) wies das Erstgericht das Begehren auf Löschung der eingetragenen (soweit noch verfahrensgegenständlichen) Bestandrechte neuerlich ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht dem Löschungsbegehren hinsichtlich der grundbücherlich einverleibten Bestandrechte auf den noch streitverfangenen Liegenschaftsanteilen statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verwies auf die Entscheidung 4 Ob 241/01x, mit der einem Räumungsbegehren des Norbert und der Wienczyslawa S***** gegen die auch hier zweitbeklagte Partei hinsichtlich der auch hier streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile stattgegeben wurde. Diesem Räumungsbegehren sei zu Grunde gelegen, dass die vormalige Erstbeklagte die strittigen Appartements mit Mietvertrag vom 9. 3. 1992 auf die Dauer von 30 Jahren vermietet habe, dass aber diese Bestandrechte vom Nichtberechtigten erworben worden seien. Die Rechtsansicht, der nicht am Vertrag berechtigte Verfügungsberechtigte könne den von ihm aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Räume ausschließen, ihn also auf Räumung klagen, sei vom Obersten Gerichtshof geteilt worden. Müsse der ursprünglich erste Bestandnehmer wegen Wegfalls des Eigentums seines Bestandgebers dem berechtigten Räumungskläger weichen, so verliere auch die zu seinen Gunsten erfolgte Verbücherung des Bestandrechtes jegliche Bedeutung. Auf den guten Glauben (am Erwerb des Bestandrechtes) komme es dann nicht mehr an, wenn der festgestellte Anspruch nicht mehr bestehe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage des Beseitigungsanspruches gegen den Dritten, der gutgläubig ein Bestandrecht an der "Pfandsache" erworben habe, uneinheitliche Rechtsprechung bestehe (vgl 4 Ob 241/01x; 8 Ob 254/99g, 9 Ob 189/00k).Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht dem Löschungsbegehren hinsichtlich der grundbücherlich einverleibten Bestandrechte auf den noch streitverfangenen Liegenschaftsanteilen statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es verwies auf die Entscheidung 4 Ob 241/01x, mit der einem Räumungsbegehren des Norbert und der Wienczyslawa S***** gegen die auch hier zweitbeklagte Partei hinsichtlich der auch hier streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile stattgegeben wurde. Diesem Räumungsbegehren sei zu Grunde gelegen, dass die vormalige Erstbeklagte die strittigen Appartements mit Mietvertrag vom 9. 3. 1992 auf die Dauer von 30 Jahren vermietet habe, dass aber diese Bestandrechte vom Nichtberechtigten erworben worden seien. Die Rechtsansicht, der nicht am Vertrag berechtigte Verfügungsberechtigte könne den von ihm aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Räume ausschließen, ihn also auf Räumung klagen, sei vom Obersten Gerichtshof geteilt worden. Müsse der ursprünglich erste Bestandnehmer wegen Wegfalls des Eigentums seines Bestandgebers dem berechtigten Räumungskläger weichen, so verliere auch die zu seinen Gunsten erfolgte Verbücherung des Bestandrechtes jegliche Bedeutung. Auf den guten Glauben (am Erwerb des Bestandrechtes) komme es dann nicht mehr an, wenn der festgestellte Anspruch nicht mehr bestehe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage des Beseitigungsanspruches gegen den Dritten, der gutgläubig ein Bestandrecht an der "Pfandsache" erworben habe, uneinheitliche Rechtsprechung bestehe vergleiche 4 Ob 241/01x; 8 Ob 254/99g, 9 Ob 189/00k).