Der Revisionsrekurs der Kläger ist unzulässig.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:
1. Die Kläger machen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, durch den von ihnen in der Klage behaupteten Sogeffekt infolge extensiven „Überschießens" durch den Beklagten komme es jedenfalls durch eine (Teil-)Entwertung zu einem effektiven Schaden und sohin zu einer (Teil-)Enteignung des Jagdrechts der Kläger. Ob es sich bei der Vorgangsweise des Beklagten um einen „unmittelbaren Eingriff" oder um eine „mittelbare Beeinträchtigung" handle, darauf komme es nicht an.
Mit seiner die Zulässigkeit des Rechtswegs ablehnenden Begründung nehme das Rekursgericht ein denkmögliches Ergebnis der Sachentscheidung vorweg, indem es den von den Klägern behaupteten (Vermögens-)Schaden mit dem Hinweis verneine, dass das Jagdrecht nicht „das Recht auf einen zahlenmäßig bestimmten Wildbestand umfasse". Bei der Prüfung der Rechtswegszulässigkeit komme es jedoch ausschließlich auf die Natur, sohin auf das Wesen des geltend gemachten Anspruches an, wofür der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung, aber nicht zu prüfen sei, ob der behauptete Eingriff tatsächlich vorliege. Dem Überschießen seien jedenfalls dann Grenzen gesetzt, wenn der Beklagte - in Ausübung seines Jagdrechts - durch extensives „Überschießen" in das Jagdrecht, sohin das Eigentumsrecht, der Beklagten in derart massiver Weise eingreife, dass es den Klägern innerhalb der letzten Jahre nicht mehr möglich gewesen sei, den behördlich verfügten Abschuss zu erfüllen. Dies stelle eine massive Eigentumsverletzung durch den Beklagten dar. Weiters habe sich das Rekursgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das extensive „Überschießen" des Beklagten nicht auch (bereits) eine (rechts-)mißbräuchliche bzw schikanöse Ausübung seines Jagd-/Eigentumsrechts im Hinblick auf das Jagdrecht der Kläger darstellen könnte, wie sich dies aufgrund noch zu treffender Feststellungen sodann rechtlich beurteilen ließe. Das Rekursgericht habe sich nicht inhaltlich mit den Bestimmungen des nö JagdG 1974, insbesondere nicht mit jenen des § 83, § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 auseinandergesetzt. Schon aus diesen Gesetzesbestimmungen ergebe sich, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen des Beklagten in das Eigentumsrecht der Kläger nicht ausdrücklich an eine Verwaltungsbehörde verwiesen werde.Mit seiner die Zulässigkeit des Rechtswegs ablehnenden Begründung nehme das Rekursgericht ein denkmögliches Ergebnis der Sachentscheidung vorweg, indem es den von den Klägern behaupteten (Vermögens-)Schaden mit dem Hinweis verneine, dass das Jagdrecht nicht „das Recht auf einen zahlenmäßig bestimmten Wildbestand umfasse". Bei der Prüfung der Rechtswegszulässigkeit komme es jedoch ausschließlich auf die Natur, sohin auf das Wesen des geltend gemachten Anspruches an, wofür der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung, aber nicht zu prüfen sei, ob der behauptete Eingriff tatsächlich vorliege. Dem Überschießen seien jedenfalls dann Grenzen gesetzt, wenn der Beklagte - in Ausübung seines Jagdrechts - durch extensives „Überschießen" in das Jagdrecht, sohin das Eigentumsrecht, der Beklagten in derart massiver Weise eingreife, dass es den Klägern innerhalb der letzten Jahre nicht mehr möglich gewesen sei, den behördlich verfügten Abschuss zu erfüllen. Dies stelle eine massive Eigentumsverletzung durch den Beklagten dar. Weiters habe sich das Rekursgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das extensive „Überschießen" des Beklagten nicht auch (bereits) eine (rechts-)mißbräuchliche bzw schikanöse Ausübung seines Jagd-/Eigentumsrechts im Hinblick auf das Jagdrecht der Kläger darstellen könnte, wie sich dies aufgrund noch zu treffender Feststellungen sodann rechtlich beurteilen ließe. Das Rekursgericht habe sich nicht inhaltlich mit den Bestimmungen des nö JagdG 1974, insbesondere nicht mit jenen des Paragraph 83,, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 17, nö JagdG 1974 auseinandergesetzt. Schon aus diesen Gesetzesbestimmungen ergebe sich, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen des Beklagten in das Eigentumsrecht der Kläger nicht ausdrücklich an eine Verwaltungsbehörde verwiesen werde.
Die Erstellung des Abschussplanes, die Verfügung des Abschusses und die Durchführung des Abschussplans betreffe lediglich die Rechtsstellung der Person, die für ein bestimmtes Gebiet jagdausübungsberechtigt sei. Das nö JagdG 1974 räume aber in keiner Weise dem Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete allfälligen tatsächlichen Interessen entsprechende rechtliche Interessen ein. Es handle es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch um einen Kernbereich des Privatrechts, werde doch ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger durch den Beklagten behauptet. Nicht zuletzt aus Art 6 EMRK folge, dass es sich hiebei um einen zivilrechtlichen Anspruch handle, der jedenfalls von den Gerichten zu entscheiden und daher auch den Gerichten zuzuweisen sei. Wäre die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Geltendmachung des Anspruchs der Kläger nicht gegeben, so wären die Kläger weiterhin auf die Erstattung von Verwaltungsstrafanzeigen beschränkt; ein - im Hinblick auf das Jagd-/Eigentumsrecht der Kläger - jedoch „zahnloses" Instrumentarium.Die Erstellung des Abschussplanes, die Verfügung des Abschusses und die Durchführung des Abschussplans betreffe lediglich die Rechtsstellung der Person, die für ein bestimmtes Gebiet jagdausübungsberechtigt sei. Das nö JagdG 1974 räume aber in keiner Weise dem Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdgebiete allfälligen tatsächlichen Interessen entsprechende rechtliche Interessen ein. Es handle es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch um einen Kernbereich des Privatrechts, werde doch ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger durch den Beklagten behauptet. Nicht zuletzt aus Artikel 6, EMRK folge, dass es sich hiebei um einen zivilrechtlichen Anspruch handle, der jedenfalls von den Gerichten zu entscheiden und daher auch den Gerichten zuzuweisen sei. Wäre die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Geltendmachung des Anspruchs der Kläger nicht gegeben, so wären die Kläger weiterhin auf die Erstattung von Verwaltungsstrafanzeigen beschränkt; ein - im Hinblick auf das Jagd-/Eigentumsrecht der Kläger - jedoch „zahnloses" Instrumentarium.
2. Es entspricht ständiger, einhelliger, in RIS-Justiz RS0045584 dokumentierter und vom Rekursgericht auch beachteter oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage bzw im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen ankommt. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte bzw der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist damit, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 101; Ballon in Fasching² § 1 JN Rz 73). Wird ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, ist außerdem zu prüfen, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 4 Ob 223/04d; Ballon in Fasching² § 1 JN Rz 61). Soll dabei von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in dem dafür erforderlichen „besonderen Gesetz" (§ 1 JN) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; 4 Ob 333/99w; 7 Ob 286/00k). Der Frage, ob ein Gesetz die vom Beklagten behauptete Ausnahmebestimmung enthält, stellt in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (4 Ob 282/04f; 4 Ob 223/04d; 4 Ob 333/99w; 1 Ob 588/94 = NZ 1996, 142; RIS-Justiz RS0045474[T8]).2. Es entspricht ständiger, einhelliger, in RIS-Justiz RS0045584 dokumentierter und vom Rekursgericht auch beachteter oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens in der Klage bzw im Antrag und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Behauptungen ankommt. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte bzw der Antragsgegner einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist. Maßgeblich ist damit, ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 101; Ballon in Fasching² Paragraph eins, JN Rz 73). Wird ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, ist außerdem zu prüfen, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 4 Ob 223/04d; Ballon in Fasching² Paragraph eins, JN Rz 61). Soll dabei von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in dem dafür erforderlichen „besonderen Gesetz" (Paragraph eins, JN) klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; 4 Ob 333/99w; 7 Ob 286/00k). Der Frage, ob ein Gesetz die vom Beklagten behauptete Ausnahmebestimmung enthält, stellt in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (4 Ob 282/04f; 4 Ob 223/04d; 4 Ob 333/99w; 1 Ob 588/94 = NZ 1996, 142; RIS-Justiz RS0045474[T8]).
3. Die Kläger haben vor dem Erstgericht als „Schaden" ausschließlich geltend gemacht, sie seien aufgrund des Verhaltens des Beklagten innerhalb der letzten Jahre nicht mehr in der Lage gewesen, den für ihre Reviere behördlich verfügten Abschuss zu erfüllen. Das Klagebegehren ist inhaltlich darauf gerichtet, ein Überschießen des Abschussplans um jährlich mehr als 20 % durch den Beklagten zu verhindern. Soweit die Kläger nunmehr in ihrem Revisionsrekurs aus dem Verhalten des Beklagten allenfalls weitergehende „Einschränkungen" ihres Jagdrechts ableiten wollen und das Vorliegen eines schikanösen Missbrauchs des eigenen Jagdrechts durch den Beklagten erwägen, handelt es sich um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen.
4. § 81 nö JagdG 1974 regelt das Verfahren zur Erlassung der Abschussverfügung. Nach § 81 Abs 3 nö JagdG 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen. § 83 nö JagdG 1974 normierte die Rechtswirkungen der Abschussverfügung und bestimmte Ausnahmen. Gemäß § 83 Abs 1 nö JagdG 1974 ist der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig. Nach § 83 Abs 3 nö JagdG 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann in folgender Weise abgewichen werden:4. Paragraph 81, nö JagdG 1974 regelt das Verfahren zur Erlassung der Abschussverfügung. Nach Paragraph 81, Absatz 3, nö JagdG 1974 hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschussplan zu prüfen und den Abschuss zu verfügen. Paragraph 83, nö JagdG 1974 normierte die Rechtswirkungen der Abschussverfügung und bestimmte Ausnahmen. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, nö JagdG 1974 ist der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig. Nach Paragraph 83, Absatz 3, nö JagdG 1974 hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann in folgender Weise abgewichen werden:
1. bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuss über die in der Abschussverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen;
2. bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z 1 und 2 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.2. bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Ziffer eins und 2 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.
§ 82 nö JagdG 1974 regelt die Änderung der Abschussverfügung oder des Abschusses; demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuss einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs 3 Z 1 und 2 (nö JagdG 1974) bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. § 81 Abs 3 nö JagdG 1974 gilt dabei sinngemäß. Schließlich bestimmt § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs 1 nö JagdG 1974).Paragraph 82, nö JagdG 1974 regelt die Änderung der Abschussverfügung oder des Abschusses; demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuss einzuschränken, zu erweitern oder die nach Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins und 2 (nö JagdG 1974) bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Paragraph 81, Absatz 3, nö JagdG 1974 gilt dabei sinngemäß. Schließlich bestimmt Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 17, nö JagdG 1974, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins, nö JagdG 1974).
5. Aus der dargestellten Gesetzeslage folgt:
Unter welchen Voraussetzungen das von den Klägern bekämpfte Überschießen nach § 83 Abs 3 Z 1 und 2 nö JagdG 1974 unzulässig ist und von wem dies geltend gemacht werden kann, ist in § 82 nö JagdG 1974 ausdrücklich geregelt und ebenso ausdrücklich in die Entscheidungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen; dass die Kläger dort ihre Interessen allenfalls nicht ausreichend gewahrt wähnen, begründet allein nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Ob die Kläger die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet unterschritten und demnach eine Verwaltungsübertretung begangen haben, hat im Sinn des § 135 Abs 1 Z 17 nö JagdG 1974 ebenfalls Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zu sein.Unter welchen Voraussetzungen das von den Klägern bekämpfte Überschießen nach Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nö JagdG 1974 unzulässig ist und von wem dies geltend gemacht werden kann, ist in Paragraph 82, nö JagdG 1974 ausdrücklich geregelt und ebenso ausdrücklich in die Entscheidungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen; dass die Kläger dort ihre Interessen allenfalls nicht ausreichend gewahrt wähnen, begründet allein nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Ob die Kläger die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet unterschritten und demnach eine Verwaltungsübertretung begangen haben, hat im Sinn des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 17, nö JagdG 1974 ebenfalls Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zu sein.
Sowohl der von den Klägerin geltend gemachte Anspruch als auch der befürchtete Nachteil sind demnach infolge ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zugewiesen. Da insoweit eine klare Rechtslage vorliegt, stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO; der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Sowohl der von den Klägerin geltend gemachte Anspruch als auch der befürchtete Nachteil sind demnach infolge ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zugewiesen. Da insoweit eine klare Rechtslage vorliegt, stellt sich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Kläger nicht hingewiesen und auch nicht dessen Zurückweisung beantragt; er hat daher die Kosten seiner nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Kläger nicht hingewiesen und auch nicht dessen Zurückweisung beantragt; er hat daher die Kosten seiner nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).