Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (RIS-Justiz RS0013573; 7 Ob 5/04t; Gamerith in Rummel³ § 833 Rz 4; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann III³ § 833 ABGB Rz 10). Der Abschluss von Mietverträgen mit Dritten, die auch Angehörige eines Miteigentümers sein können, ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung (RIS-Justiz RS0013564), soferne sie zu gewöhnlichen Bedingungen (auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen) erfolgt (RIS-Justiz RS0013584; 1 Ob 242/98i = RIS-Justiz RS0013564 [T9]; Gamerith aaO Rz 5; Egglmeier ua aaO Rz 19). Bei der Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, ist auf den Horizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Jene Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen musste, die einen Vertrag aber erst zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, haben außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0041380). Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0041383). Die ordentliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Objektes durch die Mehrheit hat auch die Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen (RIS-Justiz RS0013561). Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßender Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme (RIS-Justiz RS0013589). Die nach diesen Kriterien vorzunehmende Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls (1 Ob 98/01w = RIS-Justiz RS0041383 [T2]). Sie stellt daher nur bei einer auffälligen Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (RIS-Justiz RS0013573; 7 Ob 5/04t; Gamerith in Rummel³ Paragraph 833, Rz 4; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann III³ Paragraph 833, ABGB Rz 10). Der Abschluss von Mietverträgen mit Dritten, die auch Angehörige eines Miteigentümers sein können, ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung (RIS-Justiz RS0013564), soferne sie zu gewöhnlichen Bedingungen (auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen) erfolgt (RIS-Justiz RS0013584; 1 Ob 242/98i = RIS-Justiz RS0013564 [T9]; Gamerith aaO Rz 5; Egglmeier ua aaO Rz 19). Bei der Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, ist auf den Horizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Jene Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen musste, die einen Vertrag aber erst zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, haben außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0041380). Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0041383). Die ordentliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Objektes durch die Mehrheit hat auch die Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen (RIS-Justiz RS0013561). Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßender Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme (RIS-Justiz RS0013589). Die nach diesen Kriterien vorzunehmende Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls (1 Ob 98/01w = RIS-Justiz RS0041383 [T2]). Sie stellt daher nur bei einer auffälligen Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Im konkreten Fall ist noch nicht von einer derartigen, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Fehlbeurteilung auszugehen. Dass der vereinbarte Hauptmietzins nur 60 % des zulässigen Richtwertmietzinses beträgt, rechtfertigt für sich alleine zwar nicht die Wertung des Mietvertrages als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme (1 Ob 90/03x = MietSlg 55.063; 1 Ob 98/01w; LGZ Wien MietSlg 40.047: Vereinbarung eines Mietzinses der Kategorie D für ein Objekt der Kategorie C). Ebenso wenig stellt die unbefristete - das heißt nicht mit dem Ende der Ausbildung oder auf einen bestimmten Zeitraum befristete Vermietung - an eine damalige Schülerin, nunmehr Studentin eine völlig unübliche Vereinbarung dar. Nicht zu vernachlässigen sind allerdings der jahrelange, auch der Beklagten nicht verborgen gebliebene Familienstreit über die Nutzungsverhältnisse, die völlige „Ausschaltung" der anderen Miteigentümer bei Abschluss des Mietvertrages und der Zeitpunkt seines Abschlusses nur wenige Tage vor dem Tod der bisher benutzungsberechtigten (schon schwer kranken) Miteigentümerin. Gerade der letzte Umstand kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass die Interessen der übrigen Miteigentümer, die sich in einem jahrelangen gerichtlichen Verfahren vehement gegen die Zuweisung dieser Räumlichkeiten an die Mutter bzw den „verfeindeten" Teil der Familie gewehrt haben und deren Anteile sich nunmehr im Erbweg erhöht haben, durch den Abschluss eines derartigen Mietvertrages verletzt werden.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.