Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO für zulässig erklärt.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO für zulässig erklärt.
Es mag sein, dass die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Anwendung der von ihm geprägten Rechtssätze nicht immer zu einheitlichen Ergebnissen gelangt ist. Die Rechtssätze selbst lassen sich aber durchaus in Einklang bringen: Schon in der älteren Judikatur wurde zum Ausdruck gebracht, das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO diene "grundsätzlich" der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer (2 Ob 58/81; 8 Ob 203/82 = ZVR 1983/71; 2 Ob 99/83 = ZVR 1984/6; 8 Ob 41/84 = ZVR 1985/41), es schütze "insbesondere" den Gegenverkehr (2 Ob 100/82 = ZVR 1983/233; 2 Ob 99/83 = ZVR 1984/6). In 2 Ob 100/82 = ZVR 1983/233 wurde sogar unter Nennung von Beispielen aus der Vorjudikatur ausdrücklich ausgesprochen, dass dies nicht der ausschließliche Zweck dieser Norm ist. In der jüngeren Judikatur beruhen die Entscheidungen 2 Ob 47/94 = ZVR 1995/109 und 2 Ob 49/93 = ZVR 1995/142 auf der Annahme, dass der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO auch (einbiegenden) Fahrzeugen des Querverkehrs zugutekommen kann. Andererseits wurde in 2 Ob 60/97f Gegenverkehr "in der vorliegenden Ausgestaltung" vom Schutzzweck ausgenommen.Es mag sein, dass die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Anwendung der von ihm geprägten Rechtssätze nicht immer zu einheitlichen Ergebnissen gelangt ist. Die Rechtssätze selbst lassen sich aber durchaus in Einklang bringen: Schon in der älteren Judikatur wurde zum Ausdruck gebracht, das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO diene "grundsätzlich" der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer (2 Ob 58/81; 8 Ob 203/82 = ZVR 1983/71; 2 Ob 99/83 = ZVR 1984/6; 8 Ob 41/84 = ZVR 1985/41), es schütze "insbesondere" den Gegenverkehr (2 Ob 100/82 = ZVR 1983/233; 2 Ob 99/83 = ZVR 1984/6). In 2 Ob 100/82 = ZVR 1983/233 wurde sogar unter Nennung von Beispielen aus der Vorjudikatur ausdrücklich ausgesprochen, dass dies nicht der ausschließliche Zweck dieser Norm ist. In der jüngeren Judikatur beruhen die Entscheidungen 2 Ob 47/94 = ZVR 1995/109 und 2 Ob 49/93 = ZVR 1995/142 auf der Annahme, dass der Schutzzweck des Paragraph 9, Absatz eins, StVO auch (einbiegenden) Fahrzeugen des Querverkehrs zugutekommen kann. Andererseits wurde in 2 Ob 60/97f Gegenverkehr "in der vorliegenden Ausgestaltung" vom Schutzzweck ausgenommen.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass § 9 Abs 1 StVO meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs dient, dass aber auch andere (etwa aus dem Querverkehr kommende) Verkehrsteilnehmer vom Schutzzweck erfasst sein können.Zusammenfassend ergibt sich also, dass Paragraph 9, Absatz eins, StVO meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs dient, dass aber auch andere (etwa aus dem Querverkehr kommende) Verkehrsteilnehmer vom Schutzzweck erfasst sein können.
Die Kernaussage des Berufungsgerichtes liegt darin, dass "der Schutzzweck der Sperrlinie ganz grundsätzlich nicht nur die Verhinderung von Unfällen mit dem Gegenverkehr (ist), sondern auch mit Fahrzeugen des an sich benachrangten Querverkehrs, deren Lenker im - wenn auch allenfalls sorglosen und unberechtigten - Vertrauen darauf, dass wegen angehaltener Fahrzeuge und wegen der Begrenzung einer Fahrtrichtung durch die Sperrlinie keine Verkehrsteilnehmer aus einer bestimmten Richtung mehr kommen können, in die bevorrangte Fahrbahn einfahren." Diese Ansicht ist durch die vom Berufungsgericht zitierte jüngere Rechtsprechung (insbesondere 2 Ob 49/93 = ZVR 1995/142) gedeckt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bei der Anwendung der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze im Einzelfall die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) liegt daher nicht vor.Die Kernaussage des Berufungsgerichtes liegt darin, dass "der Schutzzweck der Sperrlinie ganz grundsätzlich nicht nur die Verhinderung von Unfällen mit dem Gegenverkehr (ist), sondern auch mit Fahrzeugen des an sich benachrangten Querverkehrs, deren Lenker im - wenn auch allenfalls sorglosen und unberechtigten - Vertrauen darauf, dass wegen angehaltener Fahrzeuge und wegen der Begrenzung einer Fahrtrichtung durch die Sperrlinie keine Verkehrsteilnehmer aus einer bestimmten Richtung mehr kommen können, in die bevorrangte Fahrbahn einfahren." Diese Ansicht ist durch die vom Berufungsgericht zitierte jüngere Rechtsprechung (insbesondere 2 Ob 49/93 = ZVR 1995/142) gedeckt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht bei der Anwendung der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze im Einzelfall die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) liegt daher nicht vor.
Eine solche wird auch in der Revision nicht aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.