Der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Nach bisher ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der angemessenen (fiktiven) Reparaturkosten (ZVR 1983/36, 1981/95, 1979/132, 1971/100 uva). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber hervorgehoben, daß - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten dann nicht in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ. In diesem Falle sind nicht mehr die angemessenen Reparaturkosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen, wenn auch geringeren Reparaturkosten zu ersetzen (SZ 51/7; ZVR 1984/344, 1982/194; 2 Ob 153/83; 8 Ob 220/83). Im vorliegenden Fall bestand Streit zwischen den Parteien zunächst nur über die Höhe der angemessenen Reparaturkosten, die von den Sachverständigen der Parteien jeweils unterschiedlich errechnet wurden; gegen den weiteren Einwand der beklagten Partei, daß die tatsächlichen Reparaturkosten nur S 64.537,74 betragen hätten, berief sich die klagende Partei nur darauf, daß ihr Versicherungsnehmer auch dann Anspruch auf den von ihrem Sachverständigen "errechneten Schaden" habe, wenn er die Reparatur billiger durchführen habe lassen. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht erstattet und insbesondere nicht behauptet, daß etwa durch den tatsächlichen Reparaturaufwand die Minderung des gesamten gemeinen Wertes des Fahrzeuges nicht ausgeglichen worden sei (vgl. hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1323).Nach bisher ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der angemessenen (fiktiven) Reparaturkosten (ZVR 1983/36, 1981/95, 1979/132, 1971/100 uva). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber hervorgehoben, daß - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten dann nicht in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen ließ. In diesem Falle sind nicht mehr die angemessenen Reparaturkosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen, wenn auch geringeren Reparaturkosten zu ersetzen (SZ 51/7; ZVR 1984/344, 1982/194; 2 Ob 153/83; 8 Ob 220/83). Im vorliegenden Fall bestand Streit zwischen den Parteien zunächst nur über die Höhe der angemessenen Reparaturkosten, die von den Sachverständigen der Parteien jeweils unterschiedlich errechnet wurden; gegen den weiteren Einwand der beklagten Partei, daß die tatsächlichen Reparaturkosten nur S 64.537,74 betragen hätten, berief sich die klagende Partei nur darauf, daß ihr Versicherungsnehmer auch dann Anspruch auf den von ihrem Sachverständigen "errechneten Schaden" habe, wenn er die Reparatur billiger durchführen habe lassen. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht erstattet und insbesondere nicht behauptet, daß etwa durch den tatsächlichen Reparaturaufwand die Minderung des gesamten gemeinen Wertes des Fahrzeuges nicht ausgeglichen worden sei vergleiche hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1323,).
Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge auch neue, nicht ausgeführte rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind; dies gilt jedoch nur insoweit, als in erster Instanz ein entsprechendes, wenn auch unvollständiges Sachvorbringen erstattet wurde (7 Ob 30/85). Beweisergebnisse können fehlendes Parteivorbringen nicht ersetzen und überschießende Feststellungen sind nur im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen (7 Ob 46/82). Es ist daher unzulässig, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch Behauptungen der Parteien in erster Instanz nicht gedeckt sind (RZ 1979/16, JBl. 1976, 591; 6 Ob 662/84; 6 Ob 640/84; 7 Ob 46/82). Auch ist deshalb die Rechtsfrage nicht zu erörtern, ob und unter welchen Umständen dem Geschädigten allenfalls ein über die tatsächlichen Reparaturkosten hinausgehender Ersatzanspruch zustünde. Die Streitsache ist vielmehr nach den oben dargelegten Grundsätzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens zur Entscheidung reif. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen (§ 519 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge auch neue, nicht ausgeführte rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind; dies gilt jedoch nur insoweit, als in erster Instanz ein entsprechendes, wenn auch unvollständiges Sachvorbringen erstattet wurde (7 Ob 30/85). Beweisergebnisse können fehlendes Parteivorbringen nicht ersetzen und überschießende Feststellungen sind nur im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen (7 Ob 46/82). Es ist daher unzulässig, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch Behauptungen der Parteien in erster Instanz nicht gedeckt sind (RZ 1979/16, JBl. 1976, 591; 6 Ob 662/84; 6 Ob 640/84; 7 Ob 46/82). Auch ist deshalb die Rechtsfrage nicht zu erörtern, ob und unter welchen Umständen dem Geschädigten allenfalls ein über die tatsächlichen Reparaturkosten hinausgehender Ersatzanspruch zustünde. Die Streitsache ist vielmehr nach den oben dargelegten Grundsätzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens zur Entscheidung reif. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 519, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.