Entscheidungsgründe:
Bereits am 30. 5. 1968 ereignete sich auf der B1 bei Salzburg ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW mit dem Kennzeichen S-***** sowie dem von Helene W***** (wohnhaft in Deutschland) gelenkten, von ihrem Ehegatten Friedrich W***** gehaltenen und bei der N*****-AG (Köln) haftpflichtversicherten PKW mit dem deutschen Kennzeichen L*****, wobei Helene W***** das Alleinverschulden am Unfallhergang traf. Der Kläger erlitt hiebei Gesichts- und Augenverletzungen.
Mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. 2. 1971, 5 Cg 643/68-51, wurde Helene W***** - als alleinige Beklagte - verpflichtet, dem Kläger S 82.000 (EUR 5.959,17) sA an Schmerzengeld, Kosten für beschädigte Kleidung und Fahrtauslagen zu bezahlen; ferner wurde festgestellt, dass die Genannte dem Kläger „für alle zukünftigen Schäden" aus diesem Verkehrsunfall haftet. Mit der am 1. 9. 2004 eingebrachten Klage begehrt der Kläger nunmehr vom beklagten Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs die Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldes von EUR 11.000 sA, da seit Mitte der 90er Jahre eine nicht vorhersehbare Verschlechterung seiner Unfallfolgen eingetreten sei, die zu einer Operation des rechten Auges am 5. 3. 2002 geführt habe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete insbesondere Verjährung ein. Da der Kläger nur gegen die Lenkerin ein Feststellungsurteil erwirkt habe, entfalte das seinerzeitige Urteil gegen die nunmehr beklagte Partei keine Wirkung. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer unterliege gemäß § 27 Abs 1 letzter Satz KHVG überdies einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren nach dem Schadensereignis. Der gegenständliche Schadensfall sei der beklagten Partei bis zum Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 3. 9. 2003 nicht bekannt gewesen. Schließlich wurde auch bestritten, dass die behauptete Augenverschlechterung auf den Unfall zurückzuführen sei. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte - über die eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen hinaus - in wörtlicher Wiedergabe die aus dem Vorurteil wiederholten Unfallverletzungen des Klägers im Einzelnen fest, sowie weiters, dass dieser vom 19. 1. 1998 bis 5. 5. 2003 bei einem Facharzt für Augenheilkunde insgesamt 54 mal in Behandlung stand und am 5. 3. 2002 am rechten Auge eine Glaukomoperation durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 3. 9. 2003 forderte der Klagevertreter die beklagte Partei wegen Verschlechterung der Unfallfolgen zur Zahlung eines weiteren Schmerzengeldes auf.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete insbesondere Verjährung ein. Da der Kläger nur gegen die Lenkerin ein Feststellungsurteil erwirkt habe, entfalte das seinerzeitige Urteil gegen die nunmehr beklagte Partei keine Wirkung. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer unterliege gemäß Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz KHVG überdies einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren nach dem Schadensereignis. Der gegenständliche Schadensfall sei der beklagten Partei bis zum Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 3. 9. 2003 nicht bekannt gewesen. Schließlich wurde auch bestritten, dass die behauptete Augenverschlechterung auf den Unfall zurückzuführen sei. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte - über die eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen hinaus - in wörtlicher Wiedergabe die aus dem Vorurteil wiederholten Unfallverletzungen des Klägers im Einzelnen fest, sowie weiters, dass dieser vom 19. 1. 1998 bis 5. 5. 2003 bei einem Facharzt für Augenheilkunde insgesamt 54 mal in Behandlung stand und am 5. 3. 2002 am rechten Auge eine Glaukomoperation durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 3. 9. 2003 forderte der Klagevertreter die beklagte Partei wegen Verschlechterung der Unfallfolgen zur Zahlung eines weiteren Schmerzengeldes auf.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zusammengefasst) aus, dass der Verkehrsunfall vom 30. 5. 1968 für die Schmerzen des Klägers kausal sei, da es zu einer Verschlechterung seiner Unfallfolgen gekommen sei. Gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 KHVG unterliege der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten, somit gegen die nunmehr beklagte Partei als Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen Helene W***** als seinerzeit ersatzpflichtige Versicherte. Ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil schließe - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich aus. Die Erwägung, die 30jährige Verjährungsfrist sollte das absolute Höchstmaß eines Ersatzanspruches sein, finde im Gesetz keine Stütze. Bei Vorliegen eines Feststellungsurteils, das die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststelle, verjährten die nachträglich entstehenden Ansprüche - wiederkehrende wiederum ausgenommen - erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Es liege hier ein Feststellungsurteil vor, welches die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach festgestellt habe. Daher verjährten die nachträglich entstehenden Ansprüche erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz KHVG beginne die Verjährung mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginne; die Verjährung der nachträglich entstehenden Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei beginne erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Die Verjährungsregel des § 27 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz KHVG (10 Jahre nach dem Schadenereignis) bedeute nicht, dass trotz eines Feststellungsurteils, welches die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststelle, die Verjährung 10 Jahre nach dem Schadenereignis ende; sie sei vielmehr nur auf Fälle anzuwenden, in denen eben keine Rechtsverfolgung stattgefunden habe bzw stattfinde. Bei Vorliegen eines Feststellungsurteils verjährten die nachträglich entstehenden Ansprüche ebenfalls erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ließ es unbehandelt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zusammengefasst) aus, dass der Verkehrsunfall vom 30. 5. 1968 für die Schmerzen des Klägers kausal sei, da es zu einer Verschlechterung seiner Unfallfolgen gekommen sei. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Satz 1 KHVG unterliege der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten, somit gegen die nunmehr beklagte Partei als Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen Helene W***** als seinerzeit ersatzpflichtige Versicherte. Ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil schließe - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich aus. Die Erwägung, die 30jährige Verjährungsfrist sollte das absolute Höchstmaß eines Ersatzanspruches sein, finde im Gesetz keine Stütze. Bei Vorliegen eines Feststellungsurteils, das die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststelle, verjährten die nachträglich entstehenden Ansprüche - wiederkehrende wiederum ausgenommen - erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Es liege hier ein Feststellungsurteil vor, welches die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach festgestellt habe. Daher verjährten die nachträglich entstehenden Ansprüche erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Satz 2 erster Halbsatz KHVG beginne die Verjährung mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginne; die Verjährung der nachträglich entstehenden Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei beginne erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Die Verjährungsregel des Paragraph 27, Absatz eins, Satz 2 erster Halbsatz KHVG (10 Jahre nach dem Schadenereignis) bedeute nicht, dass trotz eines Feststellungsurteils, welches die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststelle, die Verjährung 10 Jahre nach dem Schadenereignis ende; sie sei vielmehr nur auf Fälle anzuwenden, in denen eben keine Rechtsverfolgung stattgefunden habe bzw stattfinde. Bei Vorliegen eines Feststellungsurteils verjährten die nachträglich entstehenden Ansprüche ebenfalls erst nach 30 Jahren ab Entstehung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ließ es unbehandelt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Auszugehen sei zunächst von der Rechtslage im Zeitraum 1968 bis 1971. Obwohl zum Unfallszeitpunkt (30. 5. 1968) weder das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (BGBl 1975/387) noch das IPRG (BGBl 1978/304) gegolten hätten, sei dennoch das Recht des Tatortes (Deliktsstatut) maßgeblich. Daher sei auf die (Schadenersatz-)Ansprüche des Klägers gegen die schuldtragende gegnerische Lenkerin österreichisches materielles Recht anzuwenden.
Das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge sei am 20. 4. 1959 in Straßburg abgeschlossen worden. Es sei der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers gewesen, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an dieses von der Bundesrepublik Deutschland am 20. 4. 1959 unterzeichnete Abkommen, dem durch das deutsche Gesetz vom 1. 4. 1965 zugestimmt worden sei (dBGBl 1965/II 281), anzugleichen. Für Österreich sei dieses Übereinkommen erst mit 9. 7. 1972 in Kraft getreten (BGBl 1972/236). Dennoch seien seine Regelungen - soweit nicht wirksam Vorbehalte erklärt worden seien - in das bereits grundsätzlich mit 1. 1. 1968 in Kraft getretene KFG 1967 übernommen worden. Daher seien zu den Regelungen dessen § 63 (nunmehr §§ 26 ff KHVG 1994) die Bestimmungen des § 3 des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes durchaus vergleichbar, sodass auf die diesbezügliche deutsche Lehre und Rechtsprechung Bedacht genommen werden könne; auch umgekehrt habe der deutsche Bundesgerichtshof die Bestimmung des § 63 Abs 1 KFG berücksichtigt.Das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge sei am 20. 4. 1959 in Straßburg abgeschlossen worden. Es sei der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers gewesen, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an dieses von der Bundesrepublik Deutschland am 20. 4. 1959 unterzeichnete Abkommen, dem durch das deutsche Gesetz vom 1. 4. 1965 zugestimmt worden sei (dBGBl 1965/II 281), anzugleichen. Für Österreich sei dieses Übereinkommen erst mit 9. 7. 1972 in Kraft getreten (BGBl 1972/236). Dennoch seien seine Regelungen - soweit nicht wirksam Vorbehalte erklärt worden seien - in das bereits grundsätzlich mit 1. 1. 1968 in Kraft getretene KFG 1967 übernommen worden. Daher seien zu den Regelungen dessen Paragraph 63, (nunmehr Paragraphen 26, ff KHVG 1994) die Bestimmungen des Paragraph 3, des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes durchaus vergleichbar, sodass auf die diesbezügliche deutsche Lehre und Rechtsprechung Bedacht genommen werden könne; auch umgekehrt habe der deutsche Bundesgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, KFG berücksichtigt.
Bereits damals habe sohin die Möglichkeit einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers sowie das System der „Grünen Karte" bestanden, woraus folge, dass der Kläger schon bei Einbringung der Klage 1968 die nunmehr beklagte Partei allein klagen oder neben der schuldtragenden deutschen Lenkerin als Streitgenossin mit klagen hätte können; ein Geschädigter sei allerdings nicht gezwungen (gewesen), von seinem unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer Gebrauch zu machen.
Die Verjährung des Schadenersatzanspruches des Klägers gegen die schuldtragende Lenkerin habe sich zunächst nach § 1489 ABGB gerichtet. Anzunehmen sei, dass der Kläger seiner Anzeigeverpflichtung gemäß § 63 Abs 4 KFG (§ 29 Abs 1 KHVG 1994) nachgekommen sei, dies einer Anmeldung seiner Ansprüche beim deutschen Haftpflichtversicherer entspreche und der deutsche Haftpflichtversicherer diese Ansprüche vor Einbringung der Klage zu 5 Cg 643/68 des Landesgerichtes Salzburg schriftlich abgelehnt habe. Damit sei die Verjährung der damals geltend gemachten Ansprüche gehemmt gewesen (§ 63 Abs 2 KFG; § 27 Abs 2 KHVG 1994). Ferner sei die dreijährige Verjährung des § 1489 ABGB durch die damalige Klage unterbrochen worden (§ 1497 ABGB), welche Unterbrechung mit der Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils geendet habe. Die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte „Judikatsschuld" selbst unterliege der 30jährigen Verjährung, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils. Dass die gegenständliche Klagsforderung, wenn sie gegen die schuldtragende Lenkerin erhoben worden wäre, bei der nunmehrigen Klagseinbringung noch nicht verjährt gewesen wäre, folge aus dem Ersturteil und werde in der Berufung der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.Die Verjährung des Schadenersatzanspruches des Klägers gegen die schuldtragende Lenkerin habe sich zunächst nach Paragraph 1489, ABGB gerichtet. Anzunehmen sei, dass der Kläger seiner Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, KFG (Paragraph 29, Absatz eins, KHVG 1994) nachgekommen sei, dies einer Anmeldung seiner Ansprüche beim deutschen Haftpflichtversicherer entspreche und der deutsche Haftpflichtversicherer diese Ansprüche vor Einbringung der Klage zu 5 Cg 643/68 des Landesgerichtes Salzburg schriftlich abgelehnt habe. Damit sei die Verjährung der damals geltend gemachten Ansprüche gehemmt gewesen (Paragraph 63, Absatz 2, KFG; Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994). Ferner sei die dreijährige Verjährung des Paragraph 1489, ABGB durch die damalige Klage unterbrochen worden (Paragraph 1497, ABGB), welche Unterbrechung mit der Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils geendet habe. Die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte „Judikatsschuld" selbst unterliege der 30jährigen Verjährung, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils. Dass die gegenständliche Klagsforderung, wenn sie gegen die schuldtragende Lenkerin erhoben worden wäre, bei der nunmehrigen Klagseinbringung noch nicht verjährt gewesen wäre, folge aus dem Ersturteil und werde in der Berufung der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.
Wenn auch die ursprüngliche Hemmung und Unterbrechung der 1968 geltend gemachten Ansprüche sich sowohl auf den ersatzpflichtigen Versicherten als auch auf den Haftpflichtversicherer bezogen hätten (§ 63 Abs 2 Satz 1 KFG; § 27 Abs 1 Satz 1 KHVG 1994), so gelte dies nicht mehr für den nunmehrigen, im Wesentlichen auf dem nur gegen die schuldtragende Lenkerin ergangenen Feststellungsurteil beruhenden Anspruch. Die Wirkung des der damaligen Klage stattgebenden Feststellungsurteils betreffe nämlich nur die schuldtragende Lenkerin. Da dem Kläger als geschädigtem Dritten kein Schadenersatzanspruch aberkannt worden sei, komme es nicht zu der von § 63 Abs 3 KFG (§ 28 KHVG 1994) angeordneten Rechtskrafterstreckung auf den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Daher könne sich der Kläger zur Abwehr des nunmehrigen Verjährungseinwandes der beklagten Partei für seinen nunmehrigen Direktanspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer bzw die an dessen Stelle agierende beklagte Partei nicht auf das damalige Feststellungsurteil stützen. Hinzu komme, dass beim Direktanspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht einmal die maximal 30jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zum Tragen komme, sondern nur die 10jährige Maximalfrist des § 63 Abs 2 KFG (§ 27 Abs 1 KHVG 1994). Diese - der Hemmung oder Unterbrechung unterliegende - absolute Verjährungsfrist solle „unbekannte" Ansprüche („Unbekanntfälle") erfassen. Überdies sei zu beachten, dass die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen betreffe; die Anmeldung bzw außergerichtliche Geltendmachung der nunmehrigen Klagsforderung bei der beklagten Partei könnte deshalb keinen Einfluss auf die - im Verhältnis des Klägers zum gegnerischen Haftpflichtversicherer bzw der ihn hier vertretenden beklagten Partei ohnedies bereits eingetretene - Verjährung mehr haben.Wenn auch die ursprüngliche Hemmung und Unterbrechung der 1968 geltend gemachten Ansprüche sich sowohl auf den ersatzpflichtigen Versicherten als auch auf den Haftpflichtversicherer bezogen hätten (Paragraph 63, Absatz 2, Satz 1 KFG; Paragraph 27, Absatz eins, Satz 1 KHVG 1994), so gelte dies nicht mehr für den nunmehrigen, im Wesentlichen auf dem nur gegen die schuldtragende Lenkerin ergangenen Feststellungsurteil beruhenden Anspruch. Die Wirkung des der damaligen Klage stattgebenden Feststellungsurteils betreffe nämlich nur die schuldtragende Lenkerin. Da dem Kläger als geschädigtem Dritten kein Schadenersatzanspruch aberkannt worden sei, komme es nicht zu der von Paragraph 63, Absatz 3, KFG (Paragraph 28, KHVG 1994) angeordneten Rechtskrafterstreckung auf den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Daher könne sich der Kläger zur Abwehr des nunmehrigen Verjährungseinwandes der beklagten Partei für seinen nunmehrigen Direktanspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer bzw die an dessen Stelle agierende beklagte Partei nicht auf das damalige Feststellungsurteil stützen. Hinzu komme, dass beim Direktanspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht einmal die maximal 30jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zum Tragen komme, sondern nur die 10jährige Maximalfrist des Paragraph 63, Absatz 2, KFG (Paragraph 27, Absatz eins, KHVG 1994). Diese - der Hemmung oder Unterbrechung unterliegende - absolute Verjährungsfrist solle „unbekannte" Ansprüche („Unbekanntfälle") erfassen. Überdies sei zu beachten, dass die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen betreffe; die Anmeldung bzw außergerichtliche Geltendmachung der nunmehrigen Klagsforderung bei der beklagten Partei könnte deshalb keinen Einfluss auf die - im Verhältnis des Klägers zum gegnerischen Haftpflichtversicherer bzw der ihn hier vertretenden beklagten Partei ohnedies bereits eingetretene - Verjährung mehr haben.
Aus allen diesen Erwägungen sei der Berufung der beklagten Partei Folge zu geben und in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren wegen Verjährung des Klagsanspruches gegenüber der beklagten Partei abzuweisen gewesen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil das Berufungsgericht zu den Auswirkungen eines nur gegen den schuldtragenden Lenker ergangenen Feststellungsurteils auf den Haftpflichtversicherer bzw den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe auffinden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteils abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher einerseits beantragt wird, der gegnerischen Revision keine Folge zu geben und andererseits als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Nichtbehandlung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht gerügt wird.